102 Abs. 2 B-VG} nicht zutrifft (etwa in Angelegenheiten des Wasserrechtes, {
10 Abs. 1 Z 10 B-VG}) . Dies widerspricht dem {
102 Abs. 1 B-VG}.Die in Paragraph 81, Absatz 2, des Gesetzes vom 10. März 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 73, über das Bergwesen (Berggesetz) , enthaltenen Worte: "sowie sinngemäß die nach der Art der Anlage sonst in Betracht kommenden" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die angefochtene Gesetzesstelle widerspricht den Kompetenzverteilungsvorschriften der Verfassung, weil sie u. a. auch Angelegenheiten erfaßt, die in den Landesvollziehungsbereich fallen. Die Gesetzesstelle schließt auch die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in solchen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus, auf die {
,, Artikel 102, Absatz 2, B-VG} nicht zutrifft (etwa in Angelegenheiten des Wasserrechtes, {
Dies widerspricht dem {
Nebeneinander von Zuständigkeiten der unmittelbaren Bundesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesverwaltung. Die Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG lassen keinen Zwang zu einem Einvernehmen zwischen einer Behörde des Bundesvollziehungsbereiches mit Behörden des Landesvollziehungsbereiches zu. Die Kompetenzvorschrift ermächtigt nicht dazu, die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung und zum Betrieb (zur Benützung) von Werksanlagen derart ausschließlich zu regeln, daß den ansonsten auch zuständigen Behörden des Landesvollziehungsbereiches und der mittelbaren Bundesverwaltung (soweit {
102 Abs. 2 B-VG} nicht zutrifft) die Möglichkeit genommen wird, neben der Bergbehörde selbständig ein Verfahren auf Grund der nach der Art der Anlage in Betracht kommenden Vorschriften durchzuführen und selbst einen Bescheid zu erlassen.Die Kompetenzvorschrift ermächtigt nicht dazu, die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung und zum Betrieb (zur Benützung) von Werksanlagen derart ausschließlich zu regeln, daß den ansonsten auch zuständigen Behörden des Landesvollziehungsbereiches und der mittelbaren Bundesverwaltung (soweit {
,, Artikel 102, Absatz 2, B-VG} nicht zutrifft) die Möglichkeit genommen wird, neben der Bergbehörde selbständig ein Verfahren auf Grund der nach der Art der Anlage in Betracht kommenden Vorschriften durchzuführen und selbst einen Bescheid zu erlassen. Es widerspricht dem {
102 Abs. 1 B-VG}, die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in solchen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung auszuschließen, auf die {
102 Abs. 2 B-VG} nicht zutrifft.Es widerspricht dem {
,, Artikel 102, Absatz eins, B-VG}, die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in solchen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung auszuschließen, auf die {
ECLI:AT:VFGH:1968:G25.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.