137 B-VG} gegeben.Wird mit der Klage vom Bund die Rückerstattung von Kosten gefordert, die dem klagenden Lande im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Erbringung von Verwaltungsmaßnahmen erwachsen sind, so handelt es sich um Zahlungen, die ihre Wurzel im öffentlichen Recht, und zwar im Finanz-Verfassungsgesetz und im Finanzausgleichsgesetz haben. Daraus folgt, daß dieser Anspruch im ordentlichen Rechtsweg nicht auszutragen ist. Fehlt es auch an einer Norm, nach der ein Anspruch dieser Art durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wäre, so ist die Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die Klage nach {
Nach § 2 des F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Daher ist der Aufwand für die Aufgaben, die nach der Kompetenzverteilung des B-VG in die Vollziehung des Bundes fallen, grundsätzlich vom Bund, der Aufwand für die Aufgaben, die in der Vollziehung Landessache sind, grundsätzlich von den Ländern zu tragen. Da sich der Aufwand für die Herstellung und Instandsetzung der Wasserverkehrszeichen, die Kennzeichnung der Schutzzonen und Sperrgebiete, aus der Besorgung einer dem Bund obliegenden Aufgabe ("Verkehrswesen bezüglich der ... Schiffahrt ...;" {
10 Abs. 1 Z 9 B-VG}) ergeben hat und das FAG 1959 nichts anderes bestimmt hat, bleibt es bei dem Grundsatz der Kostentragung durch den Bund.Nach Paragraph 2, des F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Daher ist der Aufwand für die Aufgaben, die nach der Kompetenzverteilung des B-VG in die Vollziehung des Bundes fallen, grundsätzlich vom Bund, der Aufwand für die Aufgaben, die in der Vollziehung Landessache sind, grundsätzlich von den Ländern zu tragen. Da sich der Aufwand für die Herstellung und Instandsetzung der Wasserverkehrszeichen, die Kennzeichnung der Schutzzonen und Sperrgebiete, aus der Besorgung einer dem Bund obliegenden Aufgabe ("Verkehrswesen bezüglich der ... Schiffahrt ...;" {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG}) ergeben hat und das FAG 1959 nichts anderes bestimmt hat, bleibt es bei dem Grundsatz der Kostentragung durch den Bund. Nach § 1 Abs. 1 lit. c FAG 1959 ist unter Sachaufwand der gesamte Amtssachaufwand - einschließlich aller Reisekosten - zu verstehen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, FAG 1959 ist unter Sachaufwand der gesamte Amtssachaufwand - einschließlich aller Reisekosten - zu verstehen. Darunter werden jene Kosten des Behördenapparates der politischen Verwaltung in den Ländern zusammengefaßt, die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Behörden sind, wie Kosten für die Unterbringung der Behörden und Ämter, Amtserfordernisse und Kanzleierfordernisse, Beleuchtung, Beheizung, Drucksorten, Telefon, Telegraph und andere technische Hilfsmittel. Die Kosten für die Kennzeichnung der Schutzzonen und Sperrgebiete, die durch Verordnung festgesetzt worden sind, welche unter Berufung auf die §§ 15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/1961, erlassen wurden, gehören nicht zu den Aufwendungen, die die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Bezirkshauptmannschaften geschaffen haben, sie sind daher kein Amtssachaufwand.Darunter werden jene Kosten des Behördenapparates der politischen Verwaltung in den Ländern zusammengefaßt, die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Behörden sind, wie Kosten für die Unterbringung der Behörden und Ämter, Amtserfordernisse und Kanzleierfordernisse, Beleuchtung, Beheizung, Drucksorten, Telefon, Telegraph und andere technische Hilfsmittel. Die Kosten für die Kennzeichnung der Schutzzonen und Sperrgebiete, die durch Verordnung festgesetzt worden sind, welche unter Berufung auf die Paragraphen 15 und 23 der Seenverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1961,, erlassen wurden, gehören nicht zu den Aufwendungen, die die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Bezirkshauptmannschaften geschaffen haben, sie sind daher kein Amtssachaufwand. Der Bund kann als gemäß {
137 B-VG} beklagte Partei den vermögensrechtlichen Anspruch, wenn er in einer Verordnung seine Wurzel hat, die ein Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen hat, nicht mit der Einwendung abwehren, die Verordnung sei gesetzwidrig. Der klagenden Partei kann der Bund mit der Behauptung, sein Organ, d. h. er selbst, habe gesetzwidrig gehandelt, nicht entgegentreten. Die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ist damit keine Voraussetzung für die Entscheidung über den Klageanspruch.Der Bund kann als gemäß {
,, Artikel 137, B-VG} beklagte Partei den vermögensrechtlichen Anspruch, wenn er in einer Verordnung seine Wurzel hat, die ein Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen hat, nicht mit der Einwendung abwehren, die Verordnung sei gesetzwidrig. Der klagenden Partei kann der Bund mit der Behauptung, sein Organ, d. h. er selbst, habe gesetzwidrig gehandelt, nicht entgegentreten. Die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ist damit keine Voraussetzung für die Entscheidung über den Klageanspruch. Der Verordnungsprüfungsantrag kann von der Bundesregierung (nicht auch von einem BM) nur in bezug auf die Verordnung einer Landesbehörde - nicht auch in bezug auf die Verordnung einer mittelbaren Bundesbehörde (des Landeshauptmannes) - gestellt werden. Als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann funktionell Bundesbehörde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:A9.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.