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{'item': 'B368/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.1968 GeschäftszahlB368/67 Sammlungsnummer5683 RechtssatzDenkunmögliche Auslegung des § 4 Abs. 1 des OÖ Grundverkehrsgesetzes (Handhabung im Widerspruch zu Kompetenzvorschriften des B-VG, zu Art. 6 StGG und zum Gleichheitsgebot) .Denkunmögliche Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, des OÖ Grundverkehrsgesetzes (Handhabung im Widerspruch zu Kompetenzvorschriften des B-VG, zu Artikel 6, StGG und zum Gleichheitsgebot) . Denkunmögliche Auslegung des § 6 lit. e leg. cit. (spekulative Kapitalsanlage beabsichtigt?) .Denkunmögliche Auslegung des Paragraph 6, Litera e, leg. cit. (spekulative Kapitalsanlage beabsichtigt?) . Eine gesetzliche Vorsorge, daß ein Grundstück nicht in unerwünschte Hände gerät, darf soweit nicht dem Grundverkehrsrecht (Art. 15 Abs. 1 B-VG) zugezählt werden, als sie den Erwerb von Grundstücken auch in Fällen verhindert, die weder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem allgemeinen Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprechen. Ein Gesetz, das unter Inanspruchnahme der Kompetenz nach Art. 15 Abs. 1 B-VG erlassen worden ist und im Hinblick auf seinen Inhalt im Bereiche des Art. 15 Abs. 1 B-VG nur als "Grundverkehrsrecht" qualifiziert werden kann, muß daher nach Möglichkeit so ausgelegt werden, daß diese Grenze nicht überschritten wird. Hätte das Gesetz einen Inhalt, der jenseits dieser Grenze liegt, dann wäre es insoweit verfassungswidrigerweise unter Inanspruchnahme der Kompetenz gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} erlassen worden. Art. 6 StGG verbietet, eine bevorrechtete Klasse der Landwirte dadurch zu schaffen, daß ihnen - ohne Rücksicht darauf, ob es die erwähnten Grundverkehrsinteressen erfordern - nur deswegen, weil sie bereits Landwirte sind, gegenüber Personen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft, das vorzugsweise (oder gar ausschließliche) Recht eingeräumt wird, landwirtschaftlichen Grundbesitz zu erwerben. Personen, die zwar fähig sind, die landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, aber dies im Zeitpunkt der Erwerbung des Grundbesitzes nicht tun, dürfen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot im gegebenen Zusammenhang nicht schlechter gestellt werden als Personen, die diese Tätigkeit im genannten Zeitpunkt tatsächlich ausüben.Eine gesetzliche Vorsorge, daß ein Grundstück nicht in unerwünschte Hände gerät, darf soweit nicht dem Grundverkehrsrecht (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) zugezählt werden, als sie den Erwerb von Grundstücken auch in Fällen verhindert, die weder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem allgemeinen Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprechen. Ein Gesetz, das unter Inanspruchnahme der Kompetenz nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG erlassen worden ist und im Hinblick auf seinen Inhalt im Bereiche des Artikel 15, Absatz eins, B-VG nur als "Grundverkehrsrecht" qualifiziert werden kann, muß daher nach Möglichkeit so ausgelegt werden, daß diese Grenze nicht überschritten wird. Hätte das Gesetz einen Inhalt, der jenseits dieser Grenze liegt, dann wäre es insoweit verfassungswidrigerweise unter Inanspruchnahme der Kompetenz gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} erlassen worden. Artikel 6, StGG verbietet, eine bevorrechtete Klasse der Landwirte dadurch zu schaffen, daß ihnen - ohne Rücksicht darauf, ob es die erwähnten Grundverkehrsinteressen erfordern - nur deswegen, weil sie bereits Landwirte sind, gegenüber Personen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft, das vorzugsweise (oder gar ausschließliche) Recht eingeräumt wird, landwirtschaftlichen Grundbesitz zu erwerben. Personen, die zwar fähig sind, die landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, aber dies im Zeitpunkt der Erwerbung des Grundbesitzes nicht tun, dürfen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot im gegebenen Zusammenhang nicht schlechter gestellt werden als Personen, die diese Tätigkeit im genannten Zeitpunkt tatsächlich ausüben. Dem Gesetz darf also nach Möglichkeit kein Inhalt beigemessen werden, der - wie dargelegt - den Kompetenzvorschriften des B-VG oder dem Art. 6 StGG oder dem Gleichheitsgebot widersprechen würde.Dem Gesetz darf also nach Möglichkeit kein Inhalt beigemessen werden, der - wie dargelegt - den Kompetenzvorschriften des B-VG oder dem Artikel 6, StGG oder dem Gleichheitsgebot widersprechen würde. Andernfalls wäre die Auslegung des Gesetzes denkunmöglich. Im Grundverkehrsrecht war seit jeher (§ 5 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes, StGBl. Nr. 583/1919) auch der Gedanke tragend, es komme darauf an, ob ein "ausreichender Grund zur Annahme vorliegt, daß der Erwerber das Gut nicht selbst ... bewirtschaften wird." Das Recht eines Käufers auf Erwerbung des Eigentums gehört dem Privatrecht an, es steht unter dem Schutz des Art. 5 StGG.Im Grundverkehrsrecht war seit jeher (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes, StGBl. Nr. 583 aus 1919,) auch der Gedanke tragend, es komme darauf an, ob ein "ausreichender Grund zur Annahme vorliegt, daß der Erwerber das Gut nicht selbst ... bewirtschaften wird." Das Recht eines Käufers auf Erwerbung des Eigentums gehört dem Privatrecht an, es steht unter dem Schutz des Artikel 5, StGG. Das durch Art. 5 StGG geschützte Recht wird durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen wird oder wenn er gesetzlos ist, wobei die denkunmögliche Anwendung eines Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit angesehen wird.Das durch Artikel 5, StGG geschützte Recht wird durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen wird oder wenn er gesetzlos ist, wobei die denkunmögliche Anwendung eines Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit angesehen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B368.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.