← Österreich

{'item': ['B375/67', 'B376/67']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.1968 GeschäftszahlB375/67; B376/67 Sammlungsnummer5684 RechtssatzDer Oberste Patentsenat und Markensenat (§§ 39 Abs. 4, 41 und 41 a d

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} vorgezeichnet ist.Der Oberste Patentsenat und Markensenat (Paragraphen 39, Absatz 4, 41 und 41 a des Patentgesetzes i. d. F. von Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,) ist eine Verwaltungsbehörde, wie sie im {

Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} vorgezeichnet ist.

Ein Erkenntnis des Obersten Patent- und Markensenates ist daher ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde und gemäß {

Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} der Entscheidung durch den Vf

GH zugänglich.Ein Erkenntnis des Obersten Patent- und Markensenates ist daher ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde und gemäß {

Artikel 144,, Artikel 144, Absatz eins, B-VG} der Entscheidung durch den Vf

GH zugänglich. Öffentliche Rechte fallen nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG. Erkenntnisse des Obersten Patent- und Markensenates, die den Schutzumfang eines Patentes betreffen, berühren nicht das Eigentum.Öffentliche Rechte fallen nicht unter die Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG. Erkenntnisse des Obersten Patent- und Markensenates, die den Schutzumfang eines Patentes betreffen, berühren nicht das Eigentum. Das Recht auf Erteilung eines Patentes ist kein im Zivilrecht begründeter Anspruch. Was immer man unter dem Begriff der "civil rights" im {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} verstehen mag, so kann ihm keinesfalls das Recht auf Erteilung eines Patentes unterstellt werden. Dem Charakter des Patentes als ein der rechtsgeschäftlichen Verfügung zugängliches Privatgut trägt u. a. § 96 des PatentG Rechnung, indem darin einem Zivilgericht die Aufgabe übertragen wird, über Eingriffe in Patente zu entscheiden. Anderseits aber erteilt § 111 des PatentG dem Patentamt die Befugnis, über den Schutzumfang des von ihm erteilten Patentes mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Diese Vorschrift gehört dem öffentlichen Recht an. Sie ist nur eine Ausgestaltung der dem Patentamt zukommenden Zuständigkeit zur Erteilung des Patentes.Das Recht auf Erteilung eines Patentes ist kein im Zivilrecht begründeter Anspruch. Was immer man unter dem Begriff der "civil rights" im {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK} verstehen mag, so kann ihm keinesfalls das Recht auf Erteilung eines Patentes unterstellt werden. Dem Charakter des Patentes als ein der rechtsgeschäftlichen Verfügung zugängliches Privatgut trägt u. a. Paragraph 96, des PatentG Rechnung, indem darin einem Zivilgericht die Aufgabe übertragen wird, über Eingriffe in Patente zu entscheiden. Anderseits aber erteilt Paragraph 111, des PatentG dem Patentamt die Befugnis, über den Schutzumfang des von ihm erteilten Patentes mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Diese Vorschrift gehört dem öffentlichen Recht an. Sie ist nur eine Ausgestaltung der dem Patentamt zukommenden Zuständigkeit zur Erteilung des Patentes. Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der MRK können nicht auftauchen. Aus der Gegenüberstellung von § 111 und § 96 des PatentG ergibt sich nicht, daß über die gleiche Frage sowohl eine Verwaltungsbehörde als auch ein Gericht zu entscheiden berufen sind und daher ein Verstoß gegen {

Art 94, Art.

94 B-VG} vorliegt. Der Vergleich der beiden Gesetzesbestimmungen zeigt, daß die Entscheidungsthemen verschieden sind.Aus der Gegenüberstellung von Paragraph 111 und Paragraph 96, des PatentG ergibt sich nicht, daß über die gleiche Frage sowohl eine Verwaltungsbehörde als auch ein Gericht zu entscheiden berufen sind und daher ein Verstoß gegen {

Artikel 94,, Artikel 94, B-VG} vorliegt.

Der Vergleich der beiden Gesetzesbestimmungen zeigt, daß die Entscheidungsthemen verschieden sind. Die Forderung nach einer festen Geschäftseinteilung für eine Kollegialbehörde nach {

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} ist aus keiner Verfassungsvorschrift und auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundprinzipien ableitbar.Die Forderung nach einer festen Geschäftseinteilung für eine Kollegialbehörde nach {

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} ist aus keiner Verfassungsvorschrift und auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundprinzipien ableitbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B375.1968

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.