← Österreich

{'item': 'WI-10/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.1968 GeschäftszahlWI-10/67 Sammlungsnummer5689 RechtssatzDer Wahlanfechtung (Gemeinderat Krensdorf) wird Folge gegeben. (Zurückweisun

Art 141, Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz B-VG} übereinstimmende Vorschrift des § 67 Abs. 1 Verf

GG 1953, daß jede Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wozu auch die Anlegung von Wählerverzeichnissen gehört, einen Anfechtungsgrund bildet. Auch dem § 46 der Bgld. GWO darf kein Sinn beigelegt werden, der mit {

Art 141, Art. 141 B-VG} und § 67 Verf

GG 1953 in Widerspruch stünde. Dies wäre aber der Fall, wenn Abschnitte des Wahlverfahrens, wie es die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren sind, von der Wahlanfechtung ausgeschlossen werden würden. Die Landeswahlbehörde (§ 46 Bgld. GWO) und der VfGH (§ 67 Abs. 1 VerfGG 1953) haben bei einer Wahlanfechtung das gesamte Wahlverfahren zu prüfen; der Umstand, daß die einzelnen Vorgänge für sich abgeschlossen sind, kann den Umfang der Prüfung nicht einengen; die einzelnen Teilakte des Wahlverfahrens sind weder mit einer die Überprüfung des Wahlverfahrens ausschließenden Rechtskraft ausgestattet noch auch kommt ihnen eine Bindungswirkung gegenüber der Landeswahlbehörde und dem VfGH zu.Der Wahlpartei ist kein Einfluß auf die Gestaltung des Wählerverzeichnisses eingeräumt, dem Wähler hingegen nicht auf das Ergebnis des Wahlverfahrens. Die Anlegung von Wählerverzeichnissen ist ein Abschnitt des Wahlverfahrens. An deren Gestaltung sind die Wählergruppen (Parteien) nicht beteiligt. Für die Wählergruppen sind Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren nur soweit von Bedeutung, als sie auf das Wahlergebnis von Einfluß waren. Die Meinung, Rechtswidrigkeiten bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses dürften bei einer Wahlanfechtung nicht vorgebracht werden, verletzt die mit {

Artikel 141,, Artikel 141, Absatz eins, zweiter Satz B-VG} übereinstimmende Vorschrift des Paragraph 67, Absatz eins, Verf

GG 1953, daß jede Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wozu auch die Anlegung von Wählerverzeichnissen gehört, einen Anfechtungsgrund bildet. Auch dem Paragraph 46, der Bgld. GWO darf kein Sinn beigelegt werden, der mit {

Artikel 141,, Artikel 141, B-VG} und Paragraph 67, Verf

GG 1953 in Widerspruch stünde. Dies wäre aber der Fall, wenn Abschnitte des Wahlverfahrens, wie es die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren sind, von der Wahlanfechtung ausgeschlossen werden würden. Die Landeswahlbehörde (Paragraph 46, Bgld. GWO) und der VfGH (Paragraph 67, Absatz eins, VerfGG 1953) haben bei einer Wahlanfechtung das gesamte Wahlverfahren zu prüfen; der Umstand, daß die einzelnen Vorgänge für sich abgeschlossen sind, kann den Umfang der Prüfung nicht einengen; die einzelnen Teilakte des Wahlverfahrens sind weder mit einer die Überprüfung des Wahlverfahrens ausschließenden Rechtskraft ausgestattet noch auch kommt ihnen eine Bindungswirkung gegenüber der Landeswahlbehörde und dem VfGH zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:WI_10.1968

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.