GG 1953, daß jede Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wozu auch die Anlegung von Wählerverzeichnissen gehört, einen Anfechtungsgrund bildet. Auch dem § 46 der Bgld. GWO darf kein Sinn beigelegt werden, der mit {
GG 1953 in Widerspruch stünde. Dies wäre aber der Fall, wenn Abschnitte des Wahlverfahrens, wie es die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren sind, von der Wahlanfechtung ausgeschlossen werden würden. Die Landeswahlbehörde (§ 46 Bgld. GWO) und der VfGH (§ 67 Abs. 1 VerfGG 1953) haben bei einer Wahlanfechtung das gesamte Wahlverfahren zu prüfen; der Umstand, daß die einzelnen Vorgänge für sich abgeschlossen sind, kann den Umfang der Prüfung nicht einengen; die einzelnen Teilakte des Wahlverfahrens sind weder mit einer die Überprüfung des Wahlverfahrens ausschließenden Rechtskraft ausgestattet noch auch kommt ihnen eine Bindungswirkung gegenüber der Landeswahlbehörde und dem VfGH zu.Der Wahlpartei ist kein Einfluß auf die Gestaltung des Wählerverzeichnisses eingeräumt, dem Wähler hingegen nicht auf das Ergebnis des Wahlverfahrens. Die Anlegung von Wählerverzeichnissen ist ein Abschnitt des Wahlverfahrens. An deren Gestaltung sind die Wählergruppen (Parteien) nicht beteiligt. Für die Wählergruppen sind Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren nur soweit von Bedeutung, als sie auf das Wahlergebnis von Einfluß waren. Die Meinung, Rechtswidrigkeiten bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses dürften bei einer Wahlanfechtung nicht vorgebracht werden, verletzt die mit {
GG 1953, daß jede Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wozu auch die Anlegung von Wählerverzeichnissen gehört, einen Anfechtungsgrund bildet. Auch dem Paragraph 46, der Bgld. GWO darf kein Sinn beigelegt werden, der mit {
GG 1953 in Widerspruch stünde. Dies wäre aber der Fall, wenn Abschnitte des Wahlverfahrens, wie es die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren sind, von der Wahlanfechtung ausgeschlossen werden würden. Die Landeswahlbehörde (Paragraph 46, Bgld. GWO) und der VfGH (Paragraph 67, Absatz eins, VerfGG 1953) haben bei einer Wahlanfechtung das gesamte Wahlverfahren zu prüfen; der Umstand, daß die einzelnen Vorgänge für sich abgeschlossen sind, kann den Umfang der Prüfung nicht einengen; die einzelnen Teilakte des Wahlverfahrens sind weder mit einer die Überprüfung des Wahlverfahrens ausschließenden Rechtskraft ausgestattet noch auch kommt ihnen eine Bindungswirkung gegenüber der Landeswahlbehörde und dem VfGH zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:WI_10.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.