← Österreich

{'item': 'B114/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.1968 GeschäftszahlB114/67 Sammlungsnummer5692 RechtssatzDie Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 4 vierter Satz EStG 1953 wird dem Steuerpflichtigen mit Rücksicht auf sein Alter und ohne Rücksicht auf seinen Familienstand eingeräumt.Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, vierter Satz EStG 1953 wird dem Steuerpflichtigen mit Rücksicht auf sein Alter und ohne Rücksicht auf seinen Familienstand eingeräumt. Die Regelung des Gesetzes verfolgt den Zweck, durch die gewährte Begünstigung einen Steuerpflichtigen in einem Alter über fünfzig Jahren zu veranlassen, auch zu den sich für ihn ergebenden höheren Prämien eine Lebensversicherung abzuschließen. Die Begünstigung besteht darin, daß bei Zutreffen der Voraussetzung von Satz vier des § 10 Abs. 2 Z 4 EStG 1953 der Abzug aller im § 10 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Sonderausgaben bis zu einem weiteren Höchstbetrag von 7000 S zugelassen wird.Die Regelung des Gesetzes verfolgt den Zweck, durch die gewährte Begünstigung einen Steuerpflichtigen in einem Alter über fünfzig Jahren zu veranlassen, auch zu den sich für ihn ergebenden höheren Prämien eine Lebensversicherung abzuschließen. Die Begünstigung besteht darin, daß bei Zutreffen der Voraussetzung von Satz vier des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1953 der Abzug aller im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Sonderausgaben bis zu einem weiteren Höchstbetrag von 7000 S zugelassen wird. Das Gesetz nimmt an, daß der Steuerpflichtige mit einem größeren Familienstand in seinem und seiner Familie Interesse höhere Prämien zur Sicherung höherer Versicherungssummen aufwenden wird als ein Einzelstehender. Das Gesetz will hiezu anspornen. Es verfolgt aber auch den Zweck, den Spargedanken im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu fördern. Es sind sicherlich noch weitergehende Förderungsbestimmungen möglich. Es könnte eine dem Satz vier des § 10 Abs. 2 Z 4 EStG 1953 entsprechende Vorschrift auch für Familienväter geschaffen werden, die noch nicht das

  1. Lebensjahr erreicht haben.Das Gesetz nimmt an, daß der Steuerpflichtige mit einem größeren Familienstand in seinem und seiner Familie Interesse höhere Prämien zur Sicherung höherer Versicherungssummen aufwenden wird als ein Einzelstehender. Das Gesetz will hiezu anspornen. Es verfolgt aber auch den Zweck, den Spargedanken im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu fördern. Es sind sicherlich noch weitergehende Förderungsbestimmungen möglich. Es könnte eine dem Satz vier des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1953 entsprechende Vorschrift auch für Familienväter geschaffen werden, die noch nicht das
  2. Lebensjahr erreicht haben. Es darf aber nicht übersehen werden, daß darin ein weiterer Steuerverzicht gelegen wäre und daß die Rechtskontrolle nicht zu einem Urteil über eine Angelegenheit der Finanzpolitik berufen ist. So kommt z. B. auch eine Prüfung der Höhe der Höchstsätze des § 10 Abs. 2 Z. 4 EStG 1953 dem VfGH nicht zu. Dies betrifft ebenfalls das Gebiet der Finanzpolitik.So kommt z. B. auch eine Prüfung der Höhe der Höchstsätze des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1953 dem VfGH nicht zu. Dies betrifft ebenfalls das Gebiet der Finanzpolitik. Was den § 10 Abs. 2 Z 4 EStG 1953 anlangt, so ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, daß die Staffelung der Höchstsätze nach dem Familienstand und die Begünstigung für Steuerpflichtige in einem Alter über 50 Jahren sachlicher Natur sind und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht verstoßen.Was den Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1953 anlangt, so ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, daß die Staffelung der Höchstsätze nach dem Familienstand und die Begünstigung für Steuerpflichtige in einem Alter über 50 Jahren sachlicher Natur sind und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht verstoßen. Die Rechtskontrolle ist nicht zu einem Urteil über eine Angelegenheit der Finanzpolitik berufen. Im Einzelfall sich ergebende Härten liegen in der Natur jeglicher generellen Norm. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B114.1968

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.