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{'item': 'G30/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.1968 GeschäftszahlG30/67 Sammlungsnummer5690 RechtssatzDie im § 91 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, entha

Art 94, Art.

94 B-VG}, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist; denn der darin ausgesprochene Grundsatz verbietet es auch, daß durch ein einfaches Gesetz ein Gericht mit der Befugnis einer Kontrollinstanz zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde betraut wird. Die Regelung widerspricht außerdem der Generalkompetenz des VwGH zur Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden und der Vorschrift über die Zuständigkeit des VfGH gemäß {

Art 144, Art.

144 B-VG}.Durch die oben bezeichneten Worte des Paragraph 91, Absatz eins, des Gesetzes werden die ordentlichen Gerichte berufen, die Schiedssprüche der als Verwaltungsbehörden anzusehenden Schiedsgerichte im Rahmen der Unwirksamkeitsgründe des {Zivilprozeßordnung Paragraph 595,, Paragraph 595, ZPO} auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies widerspricht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH der Bestimmung des {

Artikel 94

,, Artikel 94, B-VG}, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist; denn der darin ausgesprochene Grundsatz verbietet es auch, daß durch ein einfaches Gesetz ein Gericht mit der Befugnis einer Kontrollinstanz zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde betraut wird. Die Regelung widerspricht außerdem der Generalkompetenz des VwGH zur Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden und der Vorschrift über die Zuständigkeit des VfGH gemäß {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG}. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1968:G30.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.