RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.1968 GeschäftszahlB83/67; B84/67; B94/67; B101/67; B102/67; B110/67; B121/67; B128/67; B143/67; B172/67; B196/67 Sammlungsnummer5695 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 des Preisregelungsgesetzes 1957 i. d. F. BGBl. Nr. 305/1966. Wenn der Gesetzgeber anordnet, daß von der Ermächtigung, die Zuständigkeit im Verordnungsweg zu übertragen, nur insofern Gebrauch gemacht werden darf, als dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, so verwendet er eine Reihe von sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffen, um der Behörde vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen diese von der Ermächtigung Gebrauch machen darf. Er räumt dadurch der Behörde kein Ermessen, wohl aber einen gewissen Spielraum ein. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH mit dem im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} verankerten Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn die verwendeten Gesetzesbegriffe einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, daß die Verordnung auf ihre Übereinstimmung mit diesem Inhalt geprüft werden kann; dies trifft nach Meinung des VfGH zu.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz eins, des Preisregelungsgesetzes 1957 i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1966,. Wenn der Gesetzgeber anordnet, daß von der Ermächtigung, die Zuständigkeit im Verordnungsweg zu übertragen, nur insofern Gebrauch gemacht werden darf, als dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, so verwendet er eine Reihe von sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffen, um der Behörde vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen diese von der Ermächtigung Gebrauch machen darf. Er räumt dadurch der Behörde kein Ermessen, wohl aber einen gewissen Spielraum ein. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH mit dem im {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} verankerten Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn die verwendeten Gesetzesbegriffe einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, daß die Verordnung auf ihre Übereinstimmung mit diesem Inhalt geprüft werden kann; dies trifft nach Meinung des VfGH zu. Richtig ist, daß auch in dieser gesetzlichen Bestimmung nicht ausdrücklich gesagt wurde, wieweit der sachliche Wirkungsbereich der Behörde verändert werden kann. Allein aus den Voraussetzungen, die für die Übertragung im allgemeinen gelten, ergeben sich auch die sachlichen Grenzen. Die Befugnisse können so weit übertragen werden, als dies den oben zitierten Voraussetzungen entspricht. Wird eine Behörde durch Gesetz ermächtigt, ihre eigene Zuständigkeit, Verordnungen zu erlassen, im Verordnungswege auf andere Behörden zu übertragen, so ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Ermächtigung im Gesetz ausreichend determiniert ist. Eine ohne gesetzliche Deckung erfolgte Übertragung der Befugnis, Verordnungen zu erlassen, wäre verfassungswidrig. Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Verletzung des Eigentumsrechtes und des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Wird ein Bescheid aufgehoben, der "im Auftrage des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft" ergangen ist, ist dem Bund die Kostenersatzpflicht aufzuerlegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B83.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.