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{'item': ['G31/67', 'V41/67']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1968 GeschäftszahlG31/67; V41/67 Sammlungsnummer5698 RechtssatzAufhebung des § 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955, BGBl.

Art 83, Art.

83 Abs. 2 B-VG} ergibt sich, daß die Zuständigkeit aller Vollzugsorgane durch Gesetz zu bestimmen ist. Überläßt es das Gesetz völlig dem Verordnungsgeber, ohne jegliche gesetzliche Bindung zu bestimmen, daß ein Wechsel in der Zuständigkeit der Behörde eintritt, ermächtigt es den Verordnungsgeber ungebunden zu bestimmen, inwieweit der Wechsel sachlich eintritt und läßt das Gesetz dem Verordnungsgeber völlig freie Hand, zu bestimmen, ob die Zuständigkeit der einen oder der anderen im Gesetz bezeichneten Behörde übertragen wird, so enthält das Gesetz eine bloß formalgesetzliche Verordnungsermächtigung (Delegation) , es widerspricht der Vorschrift des {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG}, gemäß der der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Regelung festlegen muß. Es sind nämlich dies alles wesentliche Teile des Inhaltes der zu treffenden Regelung, die durch das Gesetz nicht vorherbestimmt werden, so daß es dem Verordnungsgeber überlassen bleibt, diesen Inhalt zu erzeugen.Aus {

Artikel 83

,, Artikel 83, Absatz 2, B-VG} ergibt sich, daß die Zuständigkeit aller Vollzugsorgane durch Gesetz zu bestimmen ist. Überläßt es das Gesetz völlig dem Verordnungsgeber, ohne jegliche gesetzliche Bindung zu bestimmen, daß ein Wechsel in der Zuständigkeit der Behörde eintritt, ermächtigt es den Verordnungsgeber ungebunden zu bestimmen, inwieweit der Wechsel sachlich eintritt und läßt das Gesetz dem Verordnungsgeber völlig freie Hand, zu bestimmen, ob die Zuständigkeit der einen oder der anderen im Gesetz bezeichneten Behörde übertragen wird, so enthält das Gesetz eine bloß formalgesetzliche Verordnungsermächtigung (Delegation) , es widerspricht der Vorschrift des {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}, gemäß der der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Regelung festlegen muß. Es sind nämlich dies alles wesentliche Teile des Inhaltes der zu treffenden Regelung, die durch das Gesetz nicht vorherbestimmt werden, so daß es dem Verordnungsgeber überlassen bleibt, diesen Inhalt zu erzeugen. § 10 Abs. 1 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung i. d. F. der Verordnung des BM für Finanzen vom

  1. April 1965, BGBl. Nr. 94, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 10, Absatz eins, der Zollgesetz-Durchführungsverordnung i. d. F. der Verordnung des BM für Finanzen vom
  2. April 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 94, wird als gesetzwidrig aufgehoben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G31.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.