RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1968 GeschäftszahlG32/67; G33/67; V12/66; V42/67; V43/67 Sammlungsnummer5699 Rechtssatz§ 12 Abs. 1 erster Halbsatz und § 12 Abs. 2 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, i. d. F. der
- Gehaltsgesetz- Novelle, BGBl. Nr. 89/1963, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 12, Absatz eins, erster Halbsatz und Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, i. d. F. der
- Gehaltsgesetz- Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1963,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Der durch die
- Gehaltsgesetz-Novelle geschaffene Abs. 2 des § 12 ist eine Fortsetzung der Regelung des Abs. 1 und bringt zum Ausdruck, daß die im Abs. 1 vorgesehene Verordnung sowohl Vordienstzeiten zum Gegenstand haben kann, deren Anrechnung im Ermessen der Dienstbehörde steht, als auch solche, die anzurechnen Pflicht der Dienstbehörde ist. Damit ist der Inhalt des § 12 Abs. 1 gegenüber dem § 12 GG 1956 ursprünglicher Fassung, dem dies nicht entnommen werden konnte, verändert worden.Der durch die
- Gehaltsgesetz-Novelle geschaffene Absatz 2, des Paragraph 12, ist eine Fortsetzung der Regelung des Absatz eins und bringt zum Ausdruck, daß die im Absatz eins, vorgesehene Verordnung sowohl Vordienstzeiten zum Gegenstand haben kann, deren Anrechnung im Ermessen der Dienstbehörde steht, als auch solche, die anzurechnen Pflicht der Dienstbehörde ist. Damit ist der Inhalt des Paragraph 12, Absatz eins, gegenüber dem Paragraph 12, GG 1956 ursprünglicher Fassung, dem dies nicht entnommen werden konnte, verändert worden. Durch das Gesetz wurde der Verordnungsgewalt die ungemessene Vollmacht eingeräumt, nach ihrem Gutdünken zu entscheiden, welche Zeiten, die vorausgesetztermaßen allesamt für den Bundesdienst von Bedeutung sein müssen - Zeiten ohne eine solche Bedeutung kommen für eine Anrechnung nicht in Betracht -, anzurechnen sind, welche sie anrechnen oder von der Anrechnung ausschließen kann und in welchem Ausmaß. § 2 Abs. 2 lit. a, lit. b und lit. c der Verordnung der Bundesregierung vom
- November 1957 über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung (Vordienstzeitenverordnung 1957) , BGBl. Nr. 228, lit. a und lit. b i. d. F. der Verordnung BGBl. Nr. 103/1963, lit. c i. d. F. der Verordnung BGBl. Nr. 275/1967, und der erste und zweite Satz des § 4 Abs. 2 der Vordienstzeitenverordnung 1957, der zweite Satz i. d. F. der Verordnung BGBl. Nr. 103/1963, werden als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,, Litera b und Litera c, der Verordnung der Bundesregierung vom
- November 1957 über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung (Vordienstzeitenverordnung 1957) , BGBl. Nr. 228, Litera a und Litera b, i. d. F. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1963,, Litera c, i. d. F. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1967,, und der erste und zweite Satz des Paragraph 4, Absatz 2, der Vordienstzeitenverordnung 1957, der zweite Satz i. d. F. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1963,, werden als gesetzwidrig aufgehoben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G32.1968