2 BO. Flächen, die die Widmung als "Erholungsgebiet (Sportanlage)" erhalten, sollen daher einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Nicht aber wird mit einer solchen Widmung fixiert, daß es sich um eine "öffentliche Erholungsfläche" i. S.
1 BO handelt.Sportanlagen, die die Eigenschaft haben, "für die Volksgesundheit und Erholung notwendige Flächen" zu sein - nicht alle Sportanlagen müssen diese Eigenschaft haben -, sind "Erholungsgebiete" i. S.
Paragraph 4, Absatz 2, BO. Flächen, die die Widmung als "Erholungsgebiet (Sportanlage)" erhalten, sollen daher einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Nicht aber wird mit einer solchen Widmung fixiert, daß es sich um eine "öffentliche Erholungsfläche" i. S.
Paragraph 41, Absatz eins, BO handelt. Qualifikation als "öffentliche Erholungsfläche" i. S.
1 BO? Es wäre denkunmöglich, dem Gesetz einen Inhalt beizumessen, gemäß dem jedes Erholungsgebiet i. S.
2 BO auch öffentliche Erholungsfläche i. S.
1 BO ist und gemäß dem daher jede Sportanlage, die als Erholungsgebiet i. S.
2 BO qualifiziert wird, auch öffentliche Erholungsfläche i. S.
1 BO ist.Qualifikation als "öffentliche Erholungsfläche" i. S.
Paragraph 41, Absatz eins, BO? Es wäre denkunmöglich, dem Gesetz einen Inhalt beizumessen, gemäß dem jedes Erholungsgebiet i. S.
Paragraph 4, Absatz 2, BO auch öffentliche Erholungsfläche i. S.
Paragraph 41, Absatz eins, BO ist und gemäß dem daher jede Sportanlage, die als Erholungsgebiet i. S.
Paragraph 4, Absatz 2, BO qualifiziert wird, auch öffentliche Erholungsfläche i. S.
Paragraph 41, Absatz eins, BO ist. Es ist denkunmöglich, eine Erholungsfläche als öffentlich zu qualifizieren, wenn sie nicht überwiegend und - bei gleichbleibender Situation - auf unbegrenzte oder doch dem Zweck entsprechend lange Dauer der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder öffentlichen Einrichtungen dient. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B420.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.