RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1968 GeschäftszahlG1/68 Sammlungsnummer5726 RechtssatzDie durch die Einkommensteuernovelle 1964 geschaffene Bestimmung des § 22 Z. 1 zweiter Satz EStG 1953, wonach im Falle wiederkehrender Bezüge, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, nur die den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Übertragung übersteigenden Bezüge steuerpflichtig sind, hält der VfGH für sachlich begründet und daher für verfassungsrechtlich unbedenklich. Durch diese Bestimmung wird nämlich einem Grundgedanken des EStG 1953, daß die Veräußerung von Privatvermögen, soweit diese nicht von besonderen Tatbeständen steuerlich erfaßt wird (z. B. §§ 16 a, 17 und 23) , als bloße Vermögensumschichtung steuerlich unbeachtlich ist, entsprochen.Die durch die Einkommensteuernovelle 1964 geschaffene Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1953, wonach im Falle wiederkehrender Bezüge, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, nur die den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Übertragung übersteigenden Bezüge steuerpflichtig sind, hält der VfGH für sachlich begründet und daher für verfassungsrechtlich unbedenklich. Durch diese Bestimmung wird nämlich einem Grundgedanken des EStG 1953, daß die Veräußerung von Privatvermögen, soweit diese nicht von besonderen Tatbeständen steuerlich erfaßt wird (z. B. Paragraphen 16, a, 17 und 23) , als bloße Vermögensumschichtung steuerlich unbeachtlich ist, entsprochen. In § 22 Ziffer 1 des EStG 1953, BGBl. Nr. 1/1954, i. d. F. der EStNov. 1964, BGBl. Nr. 187/1964, wird der letzte Satz ("Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, so tritt an die Stelle der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Betrag, den der Empfänger für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte aufwenden müssen.") als verfassungswidrig aufgehoben. Die um die zulässigen Absetzungen (§ 7, § 99) gekürzten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten und (bei unentgeltlichem Erwerb eines Wirtschaftsgutes) der um diese Absetzungen gekürzte Betrag, den der Empfänger für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte aufwenden müssen, sind rechnerische Größen, die in keiner sachlichen Beziehung zu dem Wert stehen, dessen Festsetzung sie beinhalten.In Paragraph 22, Ziffer 1 des EStG 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, i. d. F. der EStNov. 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1964,, wird der letzte Satz ("Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, so tritt an die Stelle der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Betrag, den der Empfänger für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte aufwenden müssen.") als verfassungswidrig aufgehoben. Die um die zulässigen Absetzungen (Paragraph 7,, Paragraph 99,) gekürzten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten und (bei unentgeltlichem Erwerb eines Wirtschaftsgutes) der um diese Absetzungen gekürzte Betrag, den der Empfänger für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte aufwenden müssen, sind rechnerische Größen, die in keiner sachlichen Beziehung zu dem Wert stehen, dessen Festsetzung sie beinhalten. Der Gesetzgeber der EStNov. 1964 nahm in Art. I Z 8 die Abzugsfähigkeit von Renten als Sonderausgaben nicht korrespondierend mit der in Art. I Z 17 erfolgten Neuregelung der Steuerpflicht der Renten vor. Renten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, erklärte er nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtungen zum Zeitpunkt der Übertragung übersteigt. Aus dem aleatorischen Charakter der Leibrenten kann nichts für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 22 Z 1 vorletzter und letzter Satz gewonnen werden. Die Berechtigung des Gesetzgebers, aleatorische Geschäfte zu unterbinden oder zu erschweren und zu diesem Zweck steuerliche Nachteile zu verhängen, kann sich nur im Rahmen einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung auswirken, kann jedoch nicht zur Rechtfertigung einer verfassungswidrigen Regelung führen.Der Gesetzgeber der EStNov. 1964 nahm in Artikel römisch eins, Ziffer 8, die Abzugsfähigkeit von Renten als Sonderausgaben nicht korrespondierend mit der in Artikel römisch eins, Ziffer 17, erfolgten Neuregelung der Steuerpflicht der Renten vor. Renten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, erklärte er nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtungen zum Zeitpunkt der Übertragung übersteigt. Aus dem aleatorischen Charakter der Leibrenten kann nichts für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Paragraph 22, Ziffer eins, vorletzter und letzter Satz gewonnen werden. Die Berechtigung des Gesetzgebers, aleatorische Geschäfte zu unterbinden oder zu erschweren und zu diesem Zweck steuerliche Nachteile zu verhängen, kann sich nur im Rahmen einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung auswirken, kann jedoch nicht zur Rechtfertigung einer verfassungswidrigen Regelung führen. Der Ausspruch des VfGH kann über den Umfang des Antrages des VwGH nicht hinausgehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G1.1968
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