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{'item': 'B454/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1968 GeschäftszahlB454/67 Sammlungsnummer5734 RechtssatzDie gemäß § 27 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1950 getroffene Verfügung der vorläufigen Übernahme des Abfindungsgrundstückes ist bereits eine Sachentscheidung mit der sehr einschneidenden Wirkung eines sofortigen Überganges des Eigentumsrechtes an den Übernehmer. Im § 27 Abs. 1 des Bgld. FLG heißt es zwar, daß die Parteien "nach Absteckung der neuen Flureinteilung schon vor Auflegung des Zusammenlegungsplanes, vorbehaltlich aller Rechtsmittel gegen den Plan" , die Grundstücke unter den nachstehend angeführten gesetzlichen Voraussetzungen übernehmen können. Damit werden jedoch nur die Rechtsmittel gegen den Zusammenlegungsplan vorbehalten. Eine Änderung des Zusammenlegungsplanes durch die Oberbehörde kann allerdings auch zur Folge haben, daß das vorläufig übernommene Abfindungsgrundstück einer anderen Partei zugewiesen wird (§ 27 Abs. 2 des Gesetzes) .Die gemäß Paragraph 27, des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1950 getroffene Verfügung der vorläufigen Übernahme des Abfindungsgrundstückes ist bereits eine Sachentscheidung mit der sehr einschneidenden Wirkung eines sofortigen Überganges des Eigentumsrechtes an den Übernehmer. Im Paragraph 27, Absatz eins, des Bgld. FLG heißt es zwar, daß die Parteien "nach Absteckung der neuen Flureinteilung schon vor Auflegung des Zusammenlegungsplanes, vorbehaltlich aller Rechtsmittel gegen den Plan" , die Grundstücke unter den nachstehend angeführten gesetzlichen Voraussetzungen übernehmen können. Damit werden jedoch nur die Rechtsmittel gegen den Zusammenlegungsplan vorbehalten. Eine Änderung des Zusammenlegungsplanes durch die Oberbehörde kann allerdings auch zur Folge haben, daß das vorläufig übernommene Abfindungsgrundstück einer anderen Partei zugewiesen wird (Paragraph 27, Absatz 2, des Gesetzes) . Gegenstand ist aber immer nur die Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes, nicht aber die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen bei der vorläufigen Übernahme. Die Gesetzmäßigkeit der vorläufigen Übernahme ist auch keine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes. Auch eine gesetzwidrig (Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen) verfügte vorläufige Übernahme kann in ihrem Ergebnis dem später erlassenen Zusammenlegungsplan entsprechen. Der Vorbehalt "aller Rechtsmittel gegen den Plan" gewährt demnach in der Frage der Gesetzmäßigkeit der vorläufigen Übernahme noch keinen ausreichenden Rechtsschutz. Die Beschwerdeberechtigung des Übergebers vor dem VfGH ist gegeben. Gegen die gesetzlose Einbeziehung von Grundparzellen in das Operationsgebiet steht nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Beschwerde an den VfGH offen. Die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens bringt es mit sich, daß keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf; ist aber rechtskräftig entschieden worden, so kann die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Das ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 26 Abs. 2 FLG, wonach eine Berufung gegen den Zusammenlegungsplan, die sich gegen eine bereits auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides aufgenommene Bestimmung richtet, nur dann zulässig ist, wenn sich die Berufung auf Umstände gründet, die mit der Berufung gegen diesen früheren Bescheid nicht geltend gemacht werden konnten.Gegen die gesetzlose Einbeziehung von Grundparzellen in das Operationsgebiet steht nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Beschwerde an den VfGH offen. Die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens bringt es mit sich, daß keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf; ist aber rechtskräftig entschieden worden, so kann die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Das ergibt sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, FLG, wonach eine Berufung gegen den Zusammenlegungsplan, die sich gegen eine bereits auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides aufgenommene Bestimmung richtet, nur dann zulässig ist, wenn sich die Berufung auf Umstände gründet, die mit der Berufung gegen diesen früheren Bescheid nicht geltend gemacht werden konnten. Zur Entscheidung in der Frage der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke war gemäß § 27 des Gesetzes das Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (§ 88 Abs. 1 des Gesetzes) zuständig. Über die vorläufige Übernahme entscheidet in letzter Instanz das Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz. Die Agrarbehörde I. Instanz ist gemäß § 3 des Gesetzes, LGBl. Nr. 10/1949, keine i. S. des Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde. Die Angelegenheit ist daher gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} von der Zuständigkeit des VwGH nicht ausgeschlossen.Zur Entscheidung in der Frage der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke war gemäß Paragraph 27, des Gesetzes das Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Paragraph 88, Absatz eins, des Gesetzes) zuständig. Über die vorläufige Übernahme entscheidet in letzter Instanz das Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz. Die Agrarbehörde römisch eins. Instanz ist gemäß Paragraph 3, des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1949,, keine i. S. des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichtete Kollegialbehörde. Die Angelegenheit ist daher gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} von der Zuständigkeit des VwGH nicht ausgeschlossen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B454.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.