137 B-VG} gegeben.Öffentlichrechtliche Natur des Anspruches auf einen bescheidmäßig einem ehemaligen Landesregierungsmitglied zuerkannten Ruhegenuß. Über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Der Liquidierungsanspruch ist auch - wenn es an einer diesbezüglichen Vorschrift mangelt - nicht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Diesfalls sind die Prozeßvoraussetzungen für eine Klage nach {
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137 B-VG} ergibt sich, daß eine bestrittene Forderung, über die die zuständige Behörde noch nicht entschieden hat, jedenfalls dann nicht als aufrechenbare Gegenforderung angesehen werden kann, wenn sie entweder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen oder über sie durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist.Aus {
,, Artikel 137, B-VG} ergibt sich, daß eine bestrittene Forderung, über die die zuständige Behörde noch nicht entschieden hat, jedenfalls dann nicht als aufrechenbare Gegenforderung angesehen werden kann, wenn sie entweder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen oder über sie durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Andernfalls käme nämlich der Entscheidung des VfGH über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung Rechtskraft gemäß § 35 VerfGG 1953, {Zivilprozeßordnung § 411, § 411 Abs. 1 letzter Satz ZPO} zu; der VfGH würde die Grenzen seiner durch die Verfassung bestimmten Zuständigkeit überschreiten.Andernfalls käme nämlich der Entscheidung des VfGH über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung Rechtskraft gemäß Paragraph 35, VerfGG 1953, {Zivilprozeßordnung Paragraph 411,, Paragraph 411, Absatz eins, letzter Satz ZPO} zu; der VfGH würde die Grenzen seiner durch die Verfassung bestimmten Zuständigkeit überschreiten. Ist also die Gegenforderung eine Schadenersatzforderung - über eine solche Forderung ist im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen - die bestritten wird, und hat das zuständige Gericht über sie noch nicht entschieden, dann ist die Aufrechnungseinrede zurückzuweisen. Das Begehren ist abzuweisen, soweit die Fälligkeit der begehrten Leistung noch nicht eingetreten ist (§ 35 VerfGG 1953, {Zivilprozeßordnung § 406, § 406 ZPO}) .Das Begehren ist abzuweisen, soweit die Fälligkeit der begehrten Leistung noch nicht eingetreten ist (Paragraph 35, VerfGG 1953, {Zivilprozeßordnung Paragraph 406,, Paragraph 406, ZPO}) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:A1.1968
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