RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1968 GeschäftszahlWI-2/68 Sammlungsnummer5737 RechtssatzDer Anfechtung der Wahl in den Gemeinderat der Stadtgemeinde Maissau vom
- Oktober 1967 wird stattgegeben. (Ungültigkeit von Stimmzetteln.) Aufhebung eines Bescheides der Landeshauptwahlbehörde (Niederösterreichische Gemeindewahlordnung) , sodaß das Wahlverfahren in das Stadium zurücktritt, in dem es sich vor der Erlassung des Bescheides befunden hat. Das Wahlverfahren, beginnend von der Erlassung des Bescheides der Landeshauptwahlbehörde für NÖ vom
- Feber 1968, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 GWO, LGBl. Nr. 1/1955, ist der Stimmzettel u. a. ungültig, wenn er dem "Ausmaß von 16 1/2 bis 17 1/2 cm in der Länge ... nicht entspricht." Der Gesetzgeber hat zwar dadurch, daß er die Grenzen des Ausmaßes nicht durch eine starre Linie, sondern durch ein Band von 1 cm Breite festlegte, eine gewisse Verschiedenheit der Stimmzettel zugelassen und damit zum Ausdruck gebracht, daß diese Toleranz zweckmäßig und mit den Erfordernissen der Wahl vereinbar ist. Er hat aber auch ohne jede Einschränkung bestimmt, daß dieses Grenzband nicht unterschritten oder überschritten werden darf. Gewiß soll die Beachtung dieser Vorschrift nicht mit Präzisionsinstrumenten gemessen werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, GWO, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1955,, ist der Stimmzettel u. a. ungültig, wenn er dem "Ausmaß von 16 1/2 bis 17 1/2 cm in der Länge ... nicht entspricht." Der Gesetzgeber hat zwar dadurch, daß er die Grenzen des Ausmaßes nicht durch eine starre Linie, sondern durch ein Band von 1 cm Breite festlegte, eine gewisse Verschiedenheit der Stimmzettel zugelassen und damit zum Ausdruck gebracht, daß diese Toleranz zweckmäßig und mit den Erfordernissen der Wahl vereinbar ist. Er hat aber auch ohne jede Einschränkung bestimmt, daß dieses Grenzband nicht unterschritten oder überschritten werden darf. Gewiß soll die Beachtung dieser Vorschrift nicht mit Präzisionsinstrumenten gemessen werden. Um eine Unterschreitung des 1 cm breiten Grenzbandes um die Hälfte seines Ausmaßes feststellen zu können, bedarf es aber keiner Präzisionsmessung; sie ist nämlich im Vergleich mit Stimmzetteln, die dem vorgeschriebenen Ausmaß entsprechen, augenfällig. Es kann dem § 33 Abs. 4 Z 3 GWO kein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem ein Längenmaß von 16 cm oder von 18 cm - also eine Verdoppelung des Grenzbandes - auch nach der Vorschrift des § 33 Abs. 2 GWO entspricht. Sollte dieses Ergebnis unpraktisch empfunden werden, so müßte darauf geantwortet werden, daß es einzig und allein dem Gesetzgeber zusteht, die Bestimmungen über die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel den allenfalls aus praktischen Erfahrungen abzuleitenden Erfordernissen anzupassen.Um eine Unterschreitung des 1 cm breiten Grenzbandes um die Hälfte seines Ausmaßes feststellen zu können, bedarf es aber keiner Präzisionsmessung; sie ist nämlich im Vergleich mit Stimmzetteln, die dem vorgeschriebenen Ausmaß entsprechen, augenfällig. Es kann dem Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, GWO kein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem ein Längenmaß von 16 cm oder von 18 cm - also eine Verdoppelung des Grenzbandes - auch nach der Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 2, GWO entspricht. Sollte dieses Ergebnis unpraktisch empfunden werden, so müßte darauf geantwortet werden, daß es einzig und allein dem Gesetzgeber zusteht, die Bestimmungen über die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel den allenfalls aus praktischen Erfahrungen abzuleitenden Erfordernissen anzupassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:WI_2.1968