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{'item': 'B22/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.1968 GeschäftszahlB22/68 Sammlungsnummer5740 RechtssatzFür Sachverhalte, die im Kalenderjahr 1964 verwirklicht wurden, sind die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 (EStG 1953) , BGBl. Nr. 1/1954, noch geltende Normen; sie sind geltendes Recht, allerdings - zufolge des inzwischen erlassenen EStG 1967, BGBl. Nr. 168/1967, dessen diesbezügliche Bestimmungen erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden sind - mit einem auf einen schon vergangenen Zeitraum eingeschränkten Anwendungsbereich. Die Bestimmungen des EStG 1953 und des EStG 1967 bestehen als verschiedene Normen nebeneinander, die sich wegen ihrer verschiedenen Anwendungsbereiche nicht berühren.Für Sachverhalte, die im Kalenderjahr 1964 verwirklicht wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1953 (EStG 1953) , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, noch geltende Normen; sie sind geltendes Recht, allerdings - zufolge des inzwischen erlassenen EStG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1967,, dessen diesbezügliche Bestimmungen erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden sind - mit einem auf einen schon vergangenen Zeitraum eingeschränkten Anwendungsbereich. Die Bestimmungen des EStG 1953 und des EStG 1967 bestehen als verschiedene Normen nebeneinander, die sich wegen ihrer verschiedenen Anwendungsbereiche nicht berühren. Der VfGH kann in der Regelung des § 32 Abs. 2 Z 1 EStG 1953 keine unsachliche Differenzierung sehen. Die Unterschiede dieser für die zu veranlagenden Einkommensteuerpflichtigen geltenden Norm gegenüber der für die Lohnsteuerpflichtigen geltenden Regelung folgen aus den Unterschieden in den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Veranlagung der Steuer und beim Abzug der Steuer vom Arbeitslohn.Der VfGH kann in der Regelung des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1953 keine unsachliche Differenzierung sehen. Die Unterschiede dieser für die zu veranlagenden Einkommensteuerpflichtigen geltenden Norm gegenüber der für die Lohnsteuerpflichtigen geltenden Regelung folgen aus den Unterschieden in den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Veranlagung der Steuer und beim Abzug der Steuer vom Arbeitslohn. Die unterschiedlichen Erhebungsformen der Einkommensteuer bei zu veranlagenden Einkommensteuerpflichtigen und bei Lohnsteuerpflichtigen lassen sich mit den Unterschieden rechtfertigen, die der Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) gegenüber dem Bezug von anderen Einkünften aufweist.Die unterschiedlichen Erhebungsformen der Einkommensteuer bei zu veranlagenden Einkommensteuerpflichtigen und bei Lohnsteuerpflichtigen lassen sich mit den Unterschieden rechtfertigen, die der Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 19,) gegenüber dem Bezug von anderen Einkünften aufweist. Der VfGH hat schon wiederholt ausgesprochen, daß dem Gesetzgeber eine verschiedene Behandlung dieser Einkunftsarten nicht verwehrt ist. Der Gesetzgeber steht bei der Normierung der Veranlagung der Einkommensteuer vor anderen tatsächlichen Gegebenheiten, als bei der Normierung des Abzuges der Einkommensteuer vom Arbeitslohn. Die einer Personensteuer (wie der Einkommensteuer) wesentliche Berücksichtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist bei der Veranlagung durch die Behörde nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (§ 25) in anderer Weise möglich als bei der Einbehaltung der Steuer anläßlich jeder Lohnzahlung durch den Arbeitgeber (§ 57) . Die Einbehaltung der Steuer bei jeder Lohnzahlung ermöglicht es, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen in Beziehung zu den darauf folgenden Lohnzahlungszeiträumen zu bringen. Bei Veranlagung der Steuer für das ganze Kalenderjahr können solche Änderungen nur berücksichtigt werden, wenn sie in einem zeitlichen Verhältnis zum Veranlagungszeitraum stehen. Dieses Verhältnis hat der Gesetzgeber zu bestimmen. Jede derartige Grenzziehung bringt es aber mit sich, daß relevante Sachverhalte, die innerhalb oder außerhalb der Grenze liegen, berücksichtigt oder vernachlässigt werden und daß demnach eine steuerliche Besserstellung oder Schlechterstellung gegenüber jenen Personen gegeben ist, bei denen die Sachverhalte zeitlich anders realisiert sind.Der Gesetzgeber steht bei der Normierung der Veranlagung der Einkommensteuer vor anderen tatsächlichen Gegebenheiten, als bei der Normierung des Abzuges der Einkommensteuer vom Arbeitslohn. Die einer Personensteuer (wie der Einkommensteuer) wesentliche Berücksichtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist bei der Veranlagung durch die Behörde nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Paragraph 25,) in anderer Weise möglich als bei der Einbehaltung der Steuer anläßlich jeder Lohnzahlung durch den Arbeitgeber (Paragraph 57,) . Die Einbehaltung der Steuer bei jeder Lohnzahlung ermöglicht es, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen in Beziehung zu den darauf folgenden Lohnzahlungszeiträumen zu bringen. Bei Veranlagung der Steuer für das ganze Kalenderjahr können solche Änderungen nur berücksichtigt werden, wenn sie in einem zeitlichen Verhältnis zum Veranlagungszeitraum stehen. Dieses Verhältnis hat der Gesetzgeber zu bestimmen. Jede derartige Grenzziehung bringt es aber mit sich, daß relevante Sachverhalte, die innerhalb oder außerhalb der Grenze liegen, berücksichtigt oder vernachlässigt werden und daß demnach eine steuerliche Besserstellung oder Schlechterstellung gegenüber jenen Personen gegeben ist, bei denen die Sachverhalte zeitlich anders realisiert sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B22.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.