RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.1968 GeschäftszahlKI-4/65 Sammlungsnummer5747 RechtssatzZulässigkeit eines Antrages, der VfGH möge über den Kompetenzkonflikt entscheiden, der dadurch entstanden sei, daß sowohl das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit, über die Besitzstörungsklage zu entscheiden, abgelehnt haben. Durch die Bestimmung des § 89 Abs. 3 Tiroler Flurverfassungs- Landesgesetz wird - ebenso wie durch die des § 34 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 - die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise eingeschränkt, sofern die Grundstücke nur überhaupt in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind. Es handelt sich um eine Sondervorschrift, die über die Bestimmungen des vorangegangenen Absatzes nach Absicht des Gesetzgebers hinausgeht. Wären die Beschränkungen des vorangegangenen Absatzes auch für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz maßgebend, so würde der Absatz im wesentlichen keine Erweiterung der Zuständigkeit, sondern nur eine demonstrative Ausführung von Beispielen bedeuten. Die Absicht des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens müßte zunichte werden, wenn in jedem Falle des § 89 Abs. 3 Tir. FLG erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht, weil die Zuständigkeit je nach dem Ergebnis der keineswegs immer leichten Unterscheidung verschieden wäre. Der Vorteil einer Konzentration der Zuständigkeit ginge aber verloren, wenn infolge Teilung der Zuständigkeit neue Möglichkeiten eines bisher nicht bestandenen Zuständigkeitsstreites geschaffen würden. Hiezu kommt noch, daß dann die Gerichte kaum in der Lage wären, verläßlich zu beurteilen, ob die Lösung eines bestimmten einzelnen Rechtsstreites eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muß oder nicht.Durch die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 3, Tiroler Flurverfassungs- Landesgesetz wird - ebenso wie durch die des Paragraph 34, Absatz 4, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 - die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise eingeschränkt, sofern die Grundstücke nur überhaupt in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind. Es handelt sich um eine Sondervorschrift, die über die Bestimmungen des vorangegangenen Absatzes nach Absicht des Gesetzgebers hinausgeht. Wären die Beschränkungen des vorangegangenen Absatzes auch für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz maßgebend, so würde der Absatz im wesentlichen keine Erweiterung der Zuständigkeit, sondern nur eine demonstrative Ausführung von Beispielen bedeuten. Die Absicht des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens müßte zunichte werden, wenn in jedem Falle des Paragraph 89, Absatz 3, Tir. FLG erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht, weil die Zuständigkeit je nach dem Ergebnis der keineswegs immer leichten Unterscheidung verschieden wäre. Der Vorteil einer Konzentration der Zuständigkeit ginge aber verloren, wenn infolge Teilung der Zuständigkeit neue Möglichkeiten eines bisher nicht bestandenen Zuständigkeitsstreites geschaffen würden. Hiezu kommt noch, daß dann die Gerichte kaum in der Lage wären, verläßlich zu beurteilen, ob die Lösung eines bestimmten einzelnen Rechtsstreites eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muß oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:KI_4.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.