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{'item': ['G1/67', 'G2/67']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.1968 GeschäftszahlG1/67; G2/67 Sammlungsnummer5741 RechtssatzDie Worte "Zusammenlegungs-" und "Zusammenlegung" in § 89 Abs. 2 des Ges

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B- VG}) und "Bodenreform" ({

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 5 B-VG}) kommt nach der sogenannten Versteinerungstheorie der Inhalt zu, der ihnen nach dem Stand der Rechtsordnung vom 1. Oktober 1925 (Inkrafttreten der Kompetenzartikel des B-VG) beizumessen war.Den Kompetenzbegriffen "Zivilrechtswesen" ({

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B- VG}) und "Bodenreform" ({

Artikel 12

,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG}) kommt nach der sogenannten Versteinerungstheorie der Inhalt zu, der ihnen nach dem Stand der Rechtsordnung vom 1. Oktober 1925 (Inkrafttreten der Kompetenzartikel des B-VG) beizumessen war. Zur "Bodenreform" gehören gemäß {

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 5 B-VG} " insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedlung" .Zur "Bodenreform" gehören gemäß {

Artikel 12

,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG} " insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedlung" . Gemäß § 1 des Reichsrahmengesetzes vom

  1. Juni 1883, RGBl. Nr. 94, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungsrechte und Verwaltungsrechte stand den Agrarbehörden auch die Behandlung und Entscheidung von Streitigkeiten zu, welche zwischen Teilgenossen der (agrargemeinschaftlichen) gemeinschaftlichen Grundstücke über den Besitz oder das Eigentum an einzelnen Teilen dieser Grundstücke entstanden sind, sowie die Verhandlung und Entscheidung über etwaige Gegenleistungen für die Benützung solcher Grundstücke oder einzelner Teile derselben.Gemäß Paragraph eins, des Reichsrahmengesetzes vom
  2. Juni 1883, RGBl. Nr. 94, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungsrechte und Verwaltungsrechte stand den Agrarbehörden auch die Behandlung und Entscheidung von Streitigkeiten zu, welche zwischen Teilgenossen der (agrargemeinschaftlichen) gemeinschaftlichen Grundstücke über den Besitz oder das Eigentum an einzelnen Teilen dieser Grundstücke entstanden sind, sowie die Verhandlung und Entscheidung über etwaige Gegenleistungen für die Benützung solcher Grundstücke oder einzelner Teile derselben. Daraus ergibt sich, daß nach dem Stand der Rechtsordnung vom
  3. Oktober 1925 eine gesetzliche Regelung, gemäß der es in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fällt, über Streitigkeiten betreffend den Besitz oder das Eigentum an Grundstücken zu entscheiden, dann vom Begriff "Agrarische Operationen" erfaßt wird, wenn es sich um Grundstücke handelt, die in agrarische Operationen einbezogen sind. An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, daß nach dem Gesetz vom
  4. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken nicht in die Entscheidungszuständigkeit der Agrarbehörden fielen. Die Konzentration der behördlichen Entscheidungszuständigkeiten betreffend die im Operationsverfahren relevanten Verhältnisse bei der Agrarbehörde herbeizuführen, ist nämlich ein Grundgedanke der agrarischen Operation, der aus den Reichsrahmengesetzen schlechthin hervorleuchtet. Eine der Verwirklichung dieses Grundgedankens dienende Regelung, die am
  5. Oktober 1925 Bestandteil eines der Reichsrahmengesetze war, trägt daher zur Ausprägung des Inhaltes des Begriffes "Agrarische Operation" in der Regel auch dann bei, wenn eine gleichartige Bestimmung nicht auch Bestandteil eines anderen Reichsrahmengesetzes war. Es können allerdings besondere Umstände zu einem anderen Schluß führen. Hier liegen solche Umstände aber nicht vor. In den Angelegenheiten der Bodenreform steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz den Agrarsenaten zu, die gemäß {

Art 12, Art.

12 Abs. 2 B-VG} einzurichten sind.In den Angelegenheiten der Bodenreform steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz den Agrarsenaten zu, die gemäß {

Artikel 12,, Artikel 12, Absatz 2, B-VG} einzurichten sind.

Dieser Inhalt wurde durch die MRK nicht verändert. Art. 12 Abs. 2 B-VG ist nämlich im Verhältnis zur MRK lex specialis. Die MRK hat den {

Art 12, Art.

12 Abs. 2 B-VG} insbesondere nicht dahingehend modifiziert, daß die Agrarsenate - soweit ihnen die Entscheidung über "civil rights and obligations" und "droits et obligations de caractere civil" zukommen sollte - als Tribunale i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} einzurichten sind.Dieser Inhalt wurde durch die MRK nicht verändert. Artikel 12, Absatz 2, B-VG ist nämlich im Verhältnis zur MRK lex specialis. Die MRK hat den {

Artikel 12

,, Artikel 12, Absatz 2, B-VG} insbesondere nicht dahingehend modifiziert, daß die Agrarsenate - soweit ihnen die Entscheidung über "civil rights and obligations" und "droits et obligations de caractere civil" zukommen sollte - als Tribunale i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, MRK} einzurichten sind. Einfachgesetzliche Regelungen, die der Bestimmung des {

Art 12, Art.

12 Abs. 2 B-VG} entsprechen, können daher nicht dem {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} widersprechen; sie sind an der genannten Stelle der MRK nicht zu messen.Einfachgesetzliche Regelungen, die der Bestimmung des {

Artikel 12

,, Artikel 12, Absatz 2, B-VG} entsprechen, können daher nicht dem {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, MRK} widersprechen; sie sind an der genannten Stelle der MRK nicht zu messen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G1.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.