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{'item': ['G5/68', 'V4/68']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.1968 GeschäftszahlG5/68; V4/68 Sammlungsnummer5742 RechtssatzI.

Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, i. d. F. des Bundesgesetzes vom 18. März 1964, BGBl. Nr. 50, mit dem das ÄrzteG neuerlich abgeändert und ergänzt wird (Ärztegesetznovelle 1964) , werden a) die Worte "... unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ..."

§ 56Abs.

2 und der § 33 lit. e nicht als verfassungswidrig aufgehoben; b) § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 5, die Worte "..., die Aufbringung der Fondsbeiträge, ... die Beitragspflicht sowie die Befreiung von derselben, ..."

§ 49Abs.

2 und § 47 Abs. 2 als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins.

Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, i. d. F. des Bundesgesetzes vom 18. März 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 50, mit dem das ÄrzteG neuerlich abgeändert und ergänzt wird (Ärztegesetznovelle 1964) , werden a) die Worte "... unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ..."

Paragraph 56, Absatz 2 und der Paragraph 33, Litera e, nicht als verfassungswidrig aufgehoben; b) Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 5,, die Worte "..., die Aufbringung der Fondsbeiträge, ... die Beitragspflicht sowie die Befreiung von derselben, ..."

Paragraph 49, Absatz 2, und Paragraph 47, Absatz 2, als verfassungswidrig aufgehoben. Aufhebung einiger Stellen (§ 5, § 8 und § 9) einer "Kundmachung" der Ärztekammer für Steiermark vom

  1. Dezember 1966, von Bestimmungen der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen und der Beitragsordnung und Umlagenordnung 1966 der genannten Kammer.Aufhebung einiger Stellen (Paragraph 5,, Paragraph 8 und Paragraph 9,) einer "Kundmachung" der Ärztekammer für Steiermark vom
  2. Dezember 1966, von Bestimmungen der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen und der Beitragsordnung und Umlagenordnung 1966 der genannten Kammer. II.
  3. Nach dem § 56 Abs. 2 des ÄrzteG, i. d. F. der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, bedürfen die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen, Dienstordnungen, Bezugsordnungen und Pensionsordnungen, die Jahresvoranschläge, die Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagenordnungen und Beitragsordnungen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierungen. Die genehmigten Akte sind in den Mitteilungen der Ärztekammer unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens kundzumachen. Dem Worte "Angabe" in § 56 Abs. 2 des ÄrzteG kommt nicht die Bedeutung einer Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung mit rückwirkender Kraft zu. Die Worte "... unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens, ..."

§ 56Abs. 2 Schlußsatz des Ärzte

G haben damit keinen verfassungswidrigen Inhalt.römisch zwei. 1. Nach dem Paragraph 56, Absatz 2, des ÄrzteG, i. d. F. der Ärztegesetznovelle 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 50, bedürfen die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen, Dienstordnungen, Bezugsordnungen und Pensionsordnungen, die Jahresvoranschläge, die Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagenordnungen und Beitragsordnungen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierungen. Die genehmigten Akte sind in den Mitteilungen der Ärztekammer unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens kundzumachen. Dem Worte "Angabe" in Paragraph 56, Absatz 2, des ÄrzteG kommt nicht die Bedeutung einer Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung mit rückwirkender Kraft zu. Die Worte "... unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens, ..."

Paragraph 56, Absatz 2, Schlußsatz des ÄrzteG haben damit keinen verfassungswidrigen Inhalt.

  1. Nach § 33 lit. e des ÄrzteG ist die Vollversammlung für die Festsetzung der Umlagenordnung und Beitragsordnung sowie die Festsetzung des Kammerbeitrages einschließlich seines den Wohlfahrtseinrichtungen gewidmeten Teiles (Fondsbeitrag) zuständig.
  2. Nach Paragraph 33, Litera e, des ÄrzteG ist die Vollversammlung für die Festsetzung der Umlagenordnung und Beitragsordnung sowie die Festsetzung des Kammerbeitrages einschließlich seines den Wohlfahrtseinrichtungen gewidmeten Teiles (Fondsbeitrag) zuständig. Es handelt sich um eine bloße Zuständigkeitsvorschrift, die durch eine Aufhebung von materiellrechtlichen Vorschriften keinen Bedeutungswandel in der Richtung erfahren kann, daß sie eine Ermächtigungsvorschrift wurde.
  3. In § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 5 und § 48 Abs. 2 spricht das ÄrzteG von Umlagen und Beiträgen, ohne zu sagen, wann die eine und wann die andere Leistung zu erbringen ist. Das Gesetz enthält keinen Anhaltspunkt über die Höhe der von den Fonds zu erbringenden Leistungen. Es wird damit in das Ermessen der Ärztekammer gestellt, deren Höhe festzusetzen. Dies wirkt sich in entsprechender Weise auch auf die Höhe der Beiträge und Umlagen aus. Der Hinweis auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen und auf die Bedachtnahme auf die durch die Ärztekammern zu besorgenden Aufgaben hat keinen materiellrechtlichen Inhalt. Der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich des Beitragswesens auf allgemeine Grundsätze beschränkt und auf eine eingehende Regelung verzichtet, damit dem Verordnungsgeber zu weit reichende Möglichkeiten in der Normsetzung überlassen. Die Beitragsregelung wurde der Verordnungsgewalt überantwortet. Es liegt daher eine dem Art. 18 B-VG widersprechende, bloß formalgesetzliche Delegation vor.
  4. In Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 5 und Paragraph 48, Absatz 2, spricht das ÄrzteG von Umlagen und Beiträgen, ohne zu sagen, wann die eine und wann die andere Leistung zu erbringen ist. Das Gesetz enthält keinen Anhaltspunkt über die Höhe der von den Fonds zu erbringenden Leistungen. Es wird damit in das Ermessen der Ärztekammer gestellt, deren Höhe festzusetzen. Dies wirkt sich in entsprechender Weise auch auf die Höhe der Beiträge und Umlagen aus. Der Hinweis auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen und auf die Bedachtnahme auf die durch die Ärztekammern zu besorgenden Aufgaben hat keinen materiellrechtlichen Inhalt. Der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich des Beitragswesens auf allgemeine Grundsätze beschränkt und auf eine eingehende Regelung verzichtet, damit dem Verordnungsgeber zu weit reichende Möglichkeiten in der Normsetzung überlassen. Die Beitragsregelung wurde der Verordnungsgewalt überantwortet. Es liegt daher eine dem Artikel 18, B-VG widersprechende, bloß formalgesetzliche Delegation vor.
  5. Nach § 47 Abs. 2 des ÄrzteG kann eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Teil oder zur Gänze für ordentliche Kammerangehörige vorgesehen werden, die den Nachweis erbringen, daß ihnen und ihren Hinterbliebenen die Anwartschaft oder der Anspruch auf eine gleichartige Unterstützung zusteht, wie sie vom Versorgungsfonds bzw. Unterstützungsfonds gewährt wird, oder die das
  6. Lebensjahr bereits überschritten haben.
  7. Nach Paragraph 47, Absatz 2, des ÄrzteG kann eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Teil oder zur Gänze für ordentliche Kammerangehörige vorgesehen werden, die den Nachweis erbringen, daß ihnen und ihren Hinterbliebenen die Anwartschaft oder der Anspruch auf eine gleichartige Unterstützung zusteht, wie sie vom Versorgungsfonds bzw. Unterstützungsfonds gewährt wird, oder die das
  8. Lebensjahr bereits überschritten haben. Diese Gesetzesstelle ermächtigt die Ärztekammern zur Erlassung von Verordnungen mit dem Inhalte der Befreiung von Beitragspflichten für die beiden darin genannten Mitgliedergruppen. Es wird dem Ermessen der Ärztekammern anheimgestellt, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Die Verordnung kann aber, weil die Befreiung auch nur zum Teil vorgesehen werden kann, nur für eine Mitgliedergruppe erlassen werden, doch auch innerhalb der beiden können weitere Differenzierungen ohne Beschränkungen vorgenommen werden. Damit überläßt das Gesetz die Gestaltung der Materie der Befreiung von der Beitragspflicht vollständig dem Ermessen der Ärztekammern. Der Inhalt der Verordnungen ist somit vom Gesetze in keiner Weise vorausbestimmt. § 47 Abs. 2 des ÄrzteG enthält

Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG eine bloß formalgesetzliche Delegation.Diese Gesetzesstelle ermächtigt die Ärztekammern zur Erlassung von Verordnungen mit dem Inhalte der Befreiung von Beitragspflichten für die beiden darin genannten Mitgliedergruppen. Es wird dem Ermessen der Ärztekammern anheimgestellt, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Die Verordnung kann aber, weil die Befreiung auch nur zum Teil vorgesehen werden kann, nur für eine Mitgliedergruppe erlassen werden, doch auch innerhalb der beiden können weitere Differenzierungen ohne Beschränkungen vorgenommen werden. Damit überläßt das Gesetz die Gestaltung der Materie der Befreiung von der Beitragspflicht vollständig dem Ermessen der Ärztekammern. Der Inhalt der Verordnungen ist somit vom Gesetze in keiner Weise vorausbestimmt. Paragraph 47, Absatz 2, des ÄrzteG enthält

Widerspruch zu Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG eine bloß formalgesetzliche Delegation. III. Die Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Stmk. ist eine Verordnung, weil sie inhaltlich Norm ist, die von einer hiezu vom Gesetz ermächtigten Stelle erlassen wurde, und der Adressatenkreis nach Gattungsmerkmalen bestimmt wurde.

ÄrzteG findet sich keine Bestimmung, die eine Auslegung zuließe, daß nicht der Tag der Verlautbarung sondern der Tag des Beschlusses über den Inhalt der Satzung als Tag ihres Wirksamkeitsbeginnes angesehen werden könnte. Dies gilt sinngemäß auch für die Beitragsordnung und Umlagenordnung.römisch drei. Die Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Stmk. ist eine Verordnung, weil sie inhaltlich Norm ist, die von einer hiezu vom Gesetz ermächtigten Stelle erlassen wurde, und der Adressatenkreis nach Gattungsmerkmalen bestimmt wurde.

ÄrzteG findet sich keine Bestimmung, die eine Auslegung zuließe, daß nicht der Tag der Verlautbarung sondern der Tag des Beschlusses über den Inhalt der Satzung als Tag ihres Wirksamkeitsbeginnes angesehen werden könnte. Dies gilt sinngemäß auch für die Beitragsordnung und Umlagenordnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G5.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.