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{'item': ['G26/67', 'G27/67']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.1968 GeschäftszahlG26/67; G27/67 Sammlungsnummer5749 Rechtssatz§ 7 Z 8 und § 12 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes vom

  1. Dezember 1953, BGBl. Nr. 2/1954, betreffend Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz 1953) , werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 7, Ziffer 8 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom
  2. Dezember 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, betreffend Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz 1953) , werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz erscheint es unbedenklich, eine Steuer vom Gewerbeertrag zu erheben, so daß also Steuerobjekt der Gewerbebetrieb nach Maßgabe seines Ertrages - nicht zu verwechseln mit dem Gewinn des Unternehmers - ist. Dem Gesetzgeber könnte danach unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden, würde er eine Regelung treffen, gemäß der die Höhe der Objektsteuer ausschließlich auf Grund der Höhe des Bruttoertrages des Objektes (des Gewerbebetriebes) bemessen wird; der Bruttoertrag wäre ein objektives Abgrenzungsmerkmal, das alle Betriebe gleichen Ertrages gleicherweise erfaßt und ein dementsprechend gleiches Maß an Gewerbeertragssteuer als sachlich gerechtfertigt erscheinen ließe. Ebenso zulässig wäre es aber im Hinblick auf das Gleichheitsgebot auch, die Höhe der Steuer nicht vom Rohertrag, sondern von einem Nettoertrag abhängig zu machen, wenn durch die zu diesem Nettoertrag führenden Abzüge und Hinzurechnungen keine unsachlichen Differenzierungen geschaffen werden und dieser Maßstab auch nicht dazu führt, daß ungleiche Betriebe unsachlicherweise gleich behandelt werden. Die Abgrenzung, die darin liegt, daß Ausgaben für fremdes Betriebskapital vom Rohertrag nicht abgesetzt werden dürfen (§ 7 Z 1 und Z 8 GewStG 1953) , so daß die Betriebe ohne Rücksicht auf ihre Ausstattung mit eigenem oder fremdem Kapital gleich behandelt werden, ist, gemessen am Gleichheitsgebot, einwandfrei. Die in Rede stehende Verschiedenheit in der Kapitalausstattung zwingt nämlich nicht zu einer entsprechend verschiedenen Behandlung im Rahmen der Besteuerung des Betriebsertrages. Unter dem Gesichtspunkt der Objektsteuer sind Betriebe gleichen Ertrages auch dann gleich, wenn ihre Ausstattung, mit der dieser Ertrag erzielt wurde, verschieden ist; dies gilt auch hinsichtlich der Verschiedenheit der Ausstattung mit eigenem oder fremdem Kapital. Die Frage nach der finanziellen Kraft des Unternehmers kann hier - es handelt sich nicht um eine Personalsteuer, sondern um die Betriebsertragssteuer - gar nicht auftauchen.Die Abgrenzung, die darin liegt, daß Ausgaben für fremdes Betriebskapital vom Rohertrag nicht abgesetzt werden dürfen (Paragraph 7, Ziffer eins und Ziffer 8, GewStG 1953) , so daß die Betriebe ohne Rücksicht auf ihre Ausstattung mit eigenem oder fremdem Kapital gleich behandelt werden, ist, gemessen am Gleichheitsgebot, einwandfrei. Die in Rede stehende Verschiedenheit in der Kapitalausstattung zwingt nämlich nicht zu einer entsprechend verschiedenen Behandlung im Rahmen der Besteuerung des Betriebsertrages. Unter dem Gesichtspunkt der Objektsteuer sind Betriebe gleichen Ertrages auch dann gleich, wenn ihre Ausstattung, mit der dieser Ertrag erzielt wurde, verschieden ist; dies gilt auch hinsichtlich der Verschiedenheit der Ausstattung mit eigenem oder fremdem Kapital. Die Frage nach der finanziellen Kraft des Unternehmers kann hier - es handelt sich nicht um eine Personalsteuer, sondern um die Betriebsertragssteuer - gar nicht auftauchen. Daß Mietzinse und Pachtzinse für die Benützung der in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von der Vorschrift des § 7 Z 8 GewStG 1953 ausgenommen sind, ist damit sachlich zu rechtfertigen, daß der Grundbesitz nicht neben der Grundsteuer durch eine weitere Realsteuer getroffen werden soll. Auch die im zweiten Satz liegende Ausnahme von der Hinzurechnungsvorschrift ist gleichermaßen damit sachlich zu rechtfertigen, daß die Mietzinse und Pachtzinse nur einmal - nicht zweimal - als für die Höhe der Gewerbesteuer maßgeblicher Ertrag in Rechnung gestellt werden sollen.Daß Mietzinse und Pachtzinse für die Benützung der in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von der Vorschrift des Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG 1953 ausgenommen sind, ist damit sachlich zu rechtfertigen, daß der Grundbesitz nicht neben der Grundsteuer durch eine weitere Realsteuer getroffen werden soll. Auch die im zweiten Satz liegende Ausnahme von der Hinzurechnungsvorschrift ist gleichermaßen damit sachlich zu rechtfertigen, daß die Mietzinse und Pachtzinse nur einmal - nicht zweimal - als für die Höhe der Gewerbesteuer maßgeblicher Ertrag in Rechnung gestellt werden sollen. Es wäre nicht unsachlich, hätte der Gesetzgeber vorgeschrieben, daß die von § 7 Z 8 GewStG 1953 erfaßten Mietzinse und Pachtzinse in voller Höhe hinzuzurechnen sind. Es kann daher im Hinblick auf das Gleichheitsgebot nicht bemängelt werden, wenn der Gesetzgeber die Hinzurechnung in nur der halben Höhe fordert, weil er die mit fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ausgestatteten Gewerbebetriebe aus wirtschaftspolitischen Gründen entsprechend weniger belasten will.Es wäre nicht unsachlich, hätte der Gesetzgeber vorgeschrieben, daß die von Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG 1953 erfaßten Mietzinse und Pachtzinse in voller Höhe hinzuzurechnen sind. Es kann daher im Hinblick auf das Gleichheitsgebot nicht bemängelt werden, wenn der Gesetzgeber die Hinzurechnung in nur der halben Höhe fordert, weil er die mit fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ausgestatteten Gewerbebetriebe aus wirtschaftspolitischen Gründen entsprechend weniger belasten will. Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind. Im Gesetz liegende Differenzierungen, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind, widersprechen dem Gleichheitsrecht. Es darf auch nicht Ungleiches unsachlicherweise gleich behandelt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G26.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.