RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.1968 GeschäftszahlG2/68 Sammlungsnummer5750 RechtssatzDie im {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 5, § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG} enthaltenen Worte "Der Ehegatte" werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die im {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG} enthaltenen Worte "Der Ehegatte" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Hier differenziert das Gesetz zwischen Dienstnehmern, die Ehegatten des Dienstgebers sind, und solchen Dienstnehmern, die in keinem Angehörigenverhältnis einer der im § 5 Abs. 1 Z 1 aufgezählten Arten zum Dienstgeber stehen. Jene dürfen nicht vollversichert sein; diese sind voll versichert, wenn nicht irgend ein anderer Grund für eine Ausnahme von der Vollversicherung gegeben ist. Die Differenzierung ist sachlich nicht begründbar. Der Umstand, daß eine rechtliche oder sittliche Pflicht des einen Ehegatten als Dienstgeber des anderen Ehegatten zur Bereitstellung der Leistungen besteht, die sonst durch die Sozialversicherung geboten werden, ist nicht geeignet, die Differenzierung zu rechtfertigen. Es trifft nämlich nicht zu, daß jene Leistungen, die im Versicherungsfall die Sozialversicherung beistellt, dem Dienstnehmer, der Ehegatte des Dienstgebers ist, auf Grund dieser engen familienrechtlichen Beziehungen gewährleistet sind. Daß der Dienstgeber wirtschaftlich in der Lage ist, dem bei ihm beschäftigten Ehegatten im Krankheitsfalle jene Leistungen zukommen zu lassen, die der Träger der Krankenversicherung gewährt, ist nicht der Regelfall. Das Ehegattenverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer reicht für sich allein nicht aus, um die hier in Rede stehende sozialrechtliche Schlechterstellung zu rechtfertigen.Hier differenziert das Gesetz zwischen Dienstnehmern, die Ehegatten des Dienstgebers sind, und solchen Dienstnehmern, die in keinem Angehörigenverhältnis einer der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, aufgezählten Arten zum Dienstgeber stehen. Jene dürfen nicht vollversichert sein; diese sind voll versichert, wenn nicht irgend ein anderer Grund für eine Ausnahme von der Vollversicherung gegeben ist. Die Differenzierung ist sachlich nicht begründbar. Der Umstand, daß eine rechtliche oder sittliche Pflicht des einen Ehegatten als Dienstgeber des anderen Ehegatten zur Bereitstellung der Leistungen besteht, die sonst durch die Sozialversicherung geboten werden, ist nicht geeignet, die Differenzierung zu rechtfertigen. Es trifft nämlich nicht zu, daß jene Leistungen, die im Versicherungsfall die Sozialversicherung beistellt, dem Dienstnehmer, der Ehegatte des Dienstgebers ist, auf Grund dieser engen familienrechtlichen Beziehungen gewährleistet sind. Daß der Dienstgeber wirtschaftlich in der Lage ist, dem bei ihm beschäftigten Ehegatten im Krankheitsfalle jene Leistungen zukommen zu lassen, die der Träger der Krankenversicherung gewährt, ist nicht der Regelfall. Das Ehegattenverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer reicht für sich allein nicht aus, um die hier in Rede stehende sozialrechtliche Schlechterstellung zu rechtfertigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G2.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.