15 Abs. 1 B-VG} den Ländern zu. Es geht dabei um Maßnahmen mit dem Ziele, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden der bäuerlichen Siedlung drohenden Gefahren dadurch nach Möglichkeit zu steuern, daß die Übertragung des Eigentums (auch Einräumung des Fruchtgenußrechtes) an einem ganz oder teilweise dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstück, aber auch die Verpachtung solcher Grundstücke auf gewisse längere Zeit grundsätzlich nur dann zulässig sein und von der Behörde bewilligt werden soll, wenn sie dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, wenn dies nicht in Frage kommt, an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.Die Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken steht nach dem gegenwärtigen Stand der Kompetenzverteilung in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß {
Es geht dabei um Maßnahmen mit dem Ziele, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden der bäuerlichen Siedlung drohenden Gefahren dadurch nach Möglichkeit zu steuern, daß die Übertragung des Eigentums (auch Einräumung des Fruchtgenußrechtes) an einem ganz oder teilweise dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstück, aber auch die Verpachtung solcher Grundstücke auf gewisse längere Zeit grundsätzlich nur dann zulässig sein und von der Behörde bewilligt werden soll, wenn sie dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, wenn dies nicht in Frage kommt, an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Materie des Grundverkehrs in dem dargestellten Sinn ist auf prohibitive Maßnahmen beschränkt. Sie enthält nicht die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, eine beabsichtigte Eigentumsveränderung an einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstück zum Anlaß zu nehmen, an Stelle eines Eigentumswerbers einen anderen zu bestimmen. Vorschriften des Landesgesetzgebers, die die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken auch im Wege der Zwangsversteigerung in die Regelung des Grundverkehrs einbeziehen, sind i. S. des Art. 15 Abs. 9 B-VG erforderlich, denn eine auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkte Regelung wäre Stückwerk und nicht geeignet, den Gesetzeszweck zu erreichen. Geht aber das Gesetz über seinen Zweck hinaus, nicht geeignete Personen vom Eigentumserwerb auszuschließen, und bestimmt es, daß anstelle des Meistbietenden einer anderen Person der Zuschlag erteilt wird, so ist für eine solche Bestimmung nicht mehr die Zuständigkeit nach {
15 Abs. 9 B-VG} gegeben.Vorschriften des Landesgesetzgebers, die die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken auch im Wege der Zwangsversteigerung in die Regelung des Grundverkehrs einbeziehen, sind i. S. des Artikel 15, Absatz 9, B-VG erforderlich, denn eine auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkte Regelung wäre Stückwerk und nicht geeignet, den Gesetzeszweck zu erreichen. Geht aber das Gesetz über seinen Zweck hinaus, nicht geeignete Personen vom Eigentumserwerb auszuschließen, und bestimmt es, daß anstelle des Meistbietenden einer anderen Person der Zuschlag erteilt wird, so ist für eine solche Bestimmung nicht mehr die Zuständigkeit nach {
ECLI:AT:VFGH:1968:G3.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.