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{'item': 'B124/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1968 GeschäftszahlB124/68 Sammlungsnummer5757 RechtssatzDie Regelung des § 495 Abs. 1 Strafgesetz, die den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Landtage, das Heer, die selbständigen Abteilungen des Heeres und die öffentlichen Behörden erfaßt, und die Regelung des § 495 Abs. 2 StG, die für die öffentlichen Beamten oder Diener, die Soldaten oder die Seelsorger in Beziehung auf Berufshandlungen gilt, verlangt in den dort näher bezeichneten Fällen als Voraussetzung für eine Verfolgung von Amts wegen die Zustimmung des Beleidigten. Aus dieser Regelung muß geschlossen werden, daß der rechtliche Charakter dieser Zustimmung der gleiche ist, mag sie von wem immer erteilt werden. Hätte sie die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes, so müßte dies für alle Fälle gelten, also nicht nur für die gesetzgebenden Körperschaften, sondern auch für die im § 495 Abs. 2 StG genannten Personen. Da auch die Ermächtigung zur Verfolgung wegen einer Entwendung von gleicher Art ist (§ 467 Abs. 2 StG) , so wäre auch die Ermächtigung jedwedes Verletzten ein Verwaltungsakt. Diese Konsequenz zeigt die Unzulässigkeit der Qualifikation der Zustimmung zur Strafverfolgung als Verwaltungsakt.Die Regelung des Paragraph 495, Absatz eins, Strafgesetz, die den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Landtage, das Heer, die selbständigen Abteilungen des Heeres und die öffentlichen Behörden erfaßt, und die Regelung des Paragraph 495, Absatz 2, StG, die für die öffentlichen Beamten oder Diener, die Soldaten oder die Seelsorger in Beziehung auf Berufshandlungen gilt, verlangt in den dort näher bezeichneten Fällen als Voraussetzung für eine Verfolgung von Amts wegen die Zustimmung des Beleidigten. Aus dieser Regelung muß geschlossen werden, daß der rechtliche Charakter dieser Zustimmung der gleiche ist, mag sie von wem immer erteilt werden. Hätte sie die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes, so müßte dies für alle Fälle gelten, also nicht nur für die gesetzgebenden Körperschaften, sondern auch für die im Paragraph 495, Absatz 2, StG genannten Personen. Da auch die Ermächtigung zur Verfolgung wegen einer Entwendung von gleicher Art ist (Paragraph 467, Absatz 2, StG) , so wäre auch die Ermächtigung jedwedes Verletzten ein Verwaltungsakt. Diese Konsequenz zeigt die Unzulässigkeit der Qualifikation der Zustimmung zur Strafverfolgung als Verwaltungsakt. Die Erteilung der Zustimmung ist kein Ausfluß eines dem Beleidigten eingeräumten Imperiums. Die Zustimmung, die § 495 StG als Voraussetzung für die Strafverfolgung in den dort angeführten Fällen verlangt, ist eine Parteierklärung, die von gleicher rechtlicher Qualität ist wie etwa eine unmittelbare Anklage oder die Erhebung eines Rechtsmittels.Die Zustimmung, die Paragraph 495, StG als Voraussetzung für die Strafverfolgung in den dort angeführten Fällen verlangt, ist eine Parteierklärung, die von gleicher rechtlicher Qualität ist wie etwa eine unmittelbare Anklage oder die Erhebung eines Rechtsmittels. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B124.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.