RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1968 GeschäftszahlA4/68 Sammlungsnummer5787 RechtssatzBegehren auf Zahlung eines Bundesbeitrages gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 219/1965.Begehren auf Zahlung eines Bundesbeitrages gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Bauern-Krankenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1965,. Der vermögensrechtliche Anspruch auf Leistung eines Betrages, den der Bund gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Bauern-Krankenversicherungsgesetz - B-KVG, BGBl. Nr. 219/1965, für das Jahr 1966 der Österreichischen Bauernkrankenkasse zu zahlen verpflichtet ist, ist öffentlichrechtlicher Natur. Der Anspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, gemäß der der Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Der VfGH ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} zuständig, über die Klage zu entscheiden.Der vermögensrechtliche Anspruch auf Leistung eines Betrages, den der Bund gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Bauern-Krankenversicherungsgesetz - B-KVG, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1965,, für das Jahr 1966 der Österreichischen Bauernkrankenkasse zu zahlen verpflichtet ist, ist öffentlichrechtlicher Natur. Der Anspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, gemäß der der Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Der VfGH ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} zuständig, über die Klage zu entscheiden. Unter "Gesamtaufwand" i. S. des § 18 Abs. 1 lit. b des B-KVG, BGBl. Nr. 219/1965, ist die Summe der Ausgaben ohne die Ersätze für Leistungsaufwendungen i. S. der §§ 70, 71 und 80 B-KVG, ohne die Rezeptgebühren, die die Versicherten bei den Apotheken erlegen (§ 52 Abs. 3 B-KVG) , und ohne die 20 %igen Kostenanteile, die die Versicherten an Ärzte, Spitäler, Hebammen, Bandagisten, Optiker (§ 48 Abs. 2 zweiter Satz B-KVG) zahlen, zu verstehen.Unter "Gesamtaufwand" i. S. des Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, des B-KVG, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1965,, ist die Summe der Ausgaben ohne die Ersätze für Leistungsaufwendungen i. S. der Paragraphen 70, 71 und 80 B-KVG, ohne die Rezeptgebühren, die die Versicherten bei den Apotheken erlegen (Paragraph 52, Absatz 3, B-KVG) , und ohne die 20 %igen Kostenanteile, die die Versicherten an Ärzte, Spitäler, Hebammen, Bandagisten, Optiker (Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz B-KVG) zahlen, zu verstehen. Zum "Gesamtaufwand" i. S. des § 18 Abs. 1 lit. b B-KVG gehört nur der erfolgswirksame Aufwand. Der Investitionsaufwand ist nicht erfolgswirksam; es handelt sich dabei um eine Vermögensumschichtung.Zum "Gesamtaufwand" i. S. des Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, B-KVG gehört nur der erfolgswirksame Aufwand. Der Investitionsaufwand ist nicht erfolgswirksam; es handelt sich dabei um eine Vermögensumschichtung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:A4.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.