102 Abs. 5 B-VG} sind (auch Art. 10 Abs. 1 Z. 14 B-VG spricht davon) , ist dem Art. II § 5 Abs. 1 Überleitungsgesetz 1929 zu entnehmen. Es sind dies bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind.Was "Wachkörper" i. S. des {
,, Artikel 102, Absatz 5, B-VG} sind (auch Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 14, B-VG spricht davon) , ist dem Artikel römisch zwei, Paragraph 5, Absatz eins, Überleitungsgesetz 1929 zu entnehmen. Es sind dies bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Daß die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei einen Gemeindewachkörper erfordert, ergibt sich aus keiner gesetzlichen Vorschrift; es widerspricht aber auch jeder Erfahrung, daß die örtliche Sicherheitspolizei eine nach militärischem Muster eingerichtete Formation erfordere. Dies ergibt sich auch aus der Zusammenschau von Art. 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG und {
102 Abs. 5 B-VG} und Art. II § 5 Abs. 3 zweiter Satz ÜG 1929.Daß die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei einen Gemeindewachkörper erfordert, ergibt sich aus keiner gesetzlichen Vorschrift; es widerspricht aber auch jeder Erfahrung, daß die örtliche Sicherheitspolizei eine nach militärischem Muster eingerichtete Formation erfordere. Dies ergibt sich auch aus der Zusammenschau von Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG und {
,, Artikel 102, Absatz 5, B-VG} und Artikel römisch zwei, Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz ÜG
GG 1953 kann die Klage auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Recht oder das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Andere als die im Artikel 137, B-VG umschriebenen vermögensrechtlichen Ansprüche sind kein Gegenstand eines Feststellungserkenntnisses i. S. des Paragraph 38, VerfGG 1953. Es tritt damit durch die prozessuale Vorschrift des VerfGG keine Erweiterung der Zuständigkeit des VfGH ein, denn auch eine Feststellung ist ein Erkennen über einen vermögensrechtlichen Anspruch i. S. des {
ECLI:AT:VFGH:1968:A3.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.