102 Abs. 6 letzter Satz B-VG} eine solche Übertragung von Agenden des eigenen Wirkungsbereiches nicht gestattet; ein Landesgesetz dieses Inhaltes stünde mit {
118 Abs. 7 B-VG}, der eine Vorschrift auf dem Gebiete der Organisation der Gemeindeverwaltung darstellt, im Widerspruch.Die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei auf Bundespolizeibehörden nach Artikel 118, Absatz 7, B-VG ist zulässig, während {
,, Artikel 102, Absatz 6, letzter Satz B-VG} eine solche Übertragung von Agenden des eigenen Wirkungsbereiches nicht gestattet; ein Landesgesetz dieses Inhaltes stünde mit {
,, Artikel 118, Absatz 7, B-VG}, der eine Vorschrift auf dem Gebiete der Organisation der Gemeindeverwaltung darstellt, im Widerspruch. Die Landesgesetzgebung kann auf dem Wege des {
102 Abs. 6 letzter Satz B-VG} die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Gemeinden nicht entziehen.Die Landesgesetzgebung kann auf dem Wege des {
,, Artikel 102, Absatz 6, letzter Satz B-VG} die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Gemeinden nicht entziehen. Die Zuordnung der örtlichen Veranstaltungspolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ({
118 Abs. 3 Z 3 B-VG}) und die Auflage des Art. 15 Abs. 3 B-VG sind nach Inhalt und Zweck verschieden; diese Verschiedenheit schließt es aus, daß Art. 118 Abs. 7 B-VG dem Art. 15 Abs. 3 B-VG derogiert hat. Art. 15 Abs. 3 B-VG ist eine weiter geltende Sondervorschrift. Die Landesgesetze haben dem Gebote des Art. 15 Abs. 3 B-VG auf dem Gebiete der Veranstaltungspolizei zu entsprechen. Die Landesgesetze können auch einen über das Gebot hinausgehenden Inhalt haben (arg. "wenigstens ") ; die Besorgung der Agenden der örtlichen Veranstaltungspolizei durch die Gemeinde wird aber durch {
15 Abs. 3 B-VG} nicht geschmälert.Die Zuordnung der örtlichen Veranstaltungspolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ({
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG}) und die Auflage des Artikel 15, Absatz 3, B-VG sind nach Inhalt und Zweck verschieden; diese Verschiedenheit schließt es aus, daß Artikel 118, Absatz 7, B-VG dem Artikel 15, Absatz 3, B-VG derogiert hat. Artikel 15, Absatz 3, B-VG ist eine weiter geltende Sondervorschrift. Die Landesgesetze haben dem Gebote des Artikel 15, Absatz 3, B-VG auf dem Gebiete der Veranstaltungspolizei zu entsprechen. Die Landesgesetze können auch einen über das Gebot hinausgehenden Inhalt haben (arg. "wenigstens ") ; die Besorgung der Agenden der örtlichen Veranstaltungspolizei durch die Gemeinde wird aber durch {
ECLI:AT:VFGH:1968:V57.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.