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{'item': 'V57/68'}

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Jänner 1966, LGBl. für Krnt. Nr. 11, mit der bestimmte Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Landeshauptstadt Klagenfurt auf die Bundespolizeidirek

Art 102, Art.

102 Abs. 6 letzter Satz B-VG} eine solche Übertragung von Agenden des eigenen Wirkungsbereiches nicht gestattet; ein Landesgesetz dieses Inhaltes stünde mit {

Art 118, Art.

118 Abs. 7 B-VG}, der eine Vorschrift auf dem Gebiete der Organisation der Gemeindeverwaltung darstellt, im Widerspruch.Die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei auf Bundespolizeibehörden nach Artikel 118, Absatz 7, B-VG ist zulässig, während {

Artikel 102

,, Artikel 102, Absatz 6, letzter Satz B-VG} eine solche Übertragung von Agenden des eigenen Wirkungsbereiches nicht gestattet; ein Landesgesetz dieses Inhaltes stünde mit {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 7, B-VG}, der eine Vorschrift auf dem Gebiete der Organisation der Gemeindeverwaltung darstellt, im Widerspruch. Die Landesgesetzgebung kann auf dem Wege des {

Art 102, Art.

102 Abs. 6 letzter Satz B-VG} die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Gemeinden nicht entziehen.Die Landesgesetzgebung kann auf dem Wege des {

Artikel 102

,, Artikel 102, Absatz 6, letzter Satz B-VG} die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Gemeinden nicht entziehen. Die Zuordnung der örtlichen Veranstaltungspolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ({

Art 118, Art.

118 Abs. 3 Z 3 B-VG}) und die Auflage des Art. 15 Abs. 3 B-VG sind nach Inhalt und Zweck verschieden; diese Verschiedenheit schließt es aus, daß Art. 118 Abs. 7 B-VG dem Art. 15 Abs. 3 B-VG derogiert hat. Art. 15 Abs. 3 B-VG ist eine weiter geltende Sondervorschrift. Die Landesgesetze haben dem Gebote des Art. 15 Abs. 3 B-VG auf dem Gebiete der Veranstaltungspolizei zu entsprechen. Die Landesgesetze können auch einen über das Gebot hinausgehenden Inhalt haben (arg. "wenigstens ") ; die Besorgung der Agenden der örtlichen Veranstaltungspolizei durch die Gemeinde wird aber durch {

Art 15, Art.

15 Abs. 3 B-VG} nicht geschmälert.Die Zuordnung der örtlichen Veranstaltungspolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ({

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG}) und die Auflage des Artikel 15, Absatz 3, B-VG sind nach Inhalt und Zweck verschieden; diese Verschiedenheit schließt es aus, daß Artikel 118, Absatz 7, B-VG dem Artikel 15, Absatz 3, B-VG derogiert hat. Artikel 15, Absatz 3, B-VG ist eine weiter geltende Sondervorschrift. Die Landesgesetze haben dem Gebote des Artikel 15, Absatz 3, B-VG auf dem Gebiete der Veranstaltungspolizei zu entsprechen. Die Landesgesetze können auch einen über das Gebot hinausgehenden Inhalt haben (arg. "wenigstens ") ; die Besorgung der Agenden der örtlichen Veranstaltungspolizei durch die Gemeinde wird aber durch {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz 3, B-VG} nicht geschmälert. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1968:V57.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.