RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1968 GeschäftszahlV20/68 Sammlungsnummer5794 RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Solbad Hall in Tirol vom
- Feber 1965, betreffend "Umwandlung der GP 18 KG Hall im Bereich der Ritter-Waldauf-Straße von Wohngebiet (geschlossene Bauweise) in Grünfläche" , wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Solbad Hall in Tirol vom
- Feber 1965, betreffend "Umwandlung der Gesetzgebungsperiode 18 KG Hall im Bereich der Ritter-Waldauf-Straße von Wohngebiet (geschlossene Bauweise) in Grünfläche" , wird als gesetzwidrig aufgehoben. Auf Grund des § 7 Tir. Landesbauordnung können im Verordnungswege Bauverbote erlassen werden, die unmittelbar die Regelung des Verbauungsgebietes einer Gemeinde betreffen. Das gilt auch für Abänderungen eines Verbauungsplanes, die nur Ortsteile betreffen, für die bereits ein Verbauungsplan besteht.Auf Grund des Paragraph 7, Tir. Landesbauordnung können im Verordnungswege Bauverbote erlassen werden, die unmittelbar die Regelung des Verbauungsgebietes einer Gemeinde betreffen. Das gilt auch für Abänderungen eines Verbauungsplanes, die nur Ortsteile betreffen, für die bereits ein Verbauungsplan besteht. Wichtige städtebauliche öffentlichrechtliche Interessen vermögen auch solche Teilverbauungspläne oder Änderungen bestehender Verbauungspläne zu rechtfertigen, die für bestimmte Grundstücke Bauverbote vorsehen, weil es dem Begriff eines Verbauungsplanes innewohnt, die Verbauung auch durch Erlassung von für eine planmäßige Verbauung notwendigen Bauverboten zu regeln. Der Verbauungsplan einer Gemeinde ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Akt der Vollziehung. Eine vom Gemeinderat beschlossene Abänderung eines Verbauungsplanes ist gleichfalls eine als Verordnung zu qualifizierende Norm. Auch Abänderungen eines geltenden Verbauungsplanes, die nur eine einzige - wenn auch sehr kleine - Grundparzelle betreffen, können wieder nur im Wege eines generellen Verwaltungsaktes, einer Verordnung, erfolgen. Selbst wenn eine Abänderung des Verbauungsplanes ausschließlich erfolgt, um die Verbauung einer bestehenden Baulücke zu verhindern, d. h. also, um einen individuellen Verwaltungsakt (Bescheid) bestimmten Inhaltes zu ermöglichen, ändert dies nichts daran, daß die Abänderung des bestehenden Bebauungsplanes als Verordnung zu qualifizieren ist; die Behörde bedient sich dabei nicht mißbräuchlich der äußeren Form eines generellen Verwaltungsaktes, um die Erlassung eines individuellen Verwaltungsaktes (Bescheides) zu verschleiern. Die Bauordnungen haben nicht die Aufgabe, das Bauen zu verhindern oder zu erschweren, sondern die Aufgabe, Bauvorhaben in die durch öffentliche Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken und eine sinnvolle und zweckmäßige Nutzung des Gemeindegebietes zu gewährleisten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:V20.1968