RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1968 GeschäftszahlWI-3/68 Sammlungsnummer5796 RechtssatzDer Anfechtung der Wahl in den Gemeinderat der Gemeinde Wildungsmauer vom
- November 1967 wird stattgegeben. (Mangelhafte Feststellung des Wohnsitzes und des aktiven Wahlrechtes in der Gemeinde.) Das Wahlverfahren, beginnend von der Erlassung des Bescheides der Landeshauptwahlbehörde für NÖ vom
- Feber 1968, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Ein ordentlicher Wohnsitz i. S. des {Jurisdiktionsnorm § 66, § 66 JN} ist nur an jenem Ort begründet, welchen die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte.Ein ordentlicher Wohnsitz i. S. des {Jurisdiktionsnorm Paragraph 66,, Paragraph 66, JN} ist nur an jenem Ort begründet, welchen die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Gewiß ist es möglich, daß eine Person mehrere Wohnsitze hat, und es ist hinsichtlich des Wahlrechtes in einer Gemeinde unerheblich, ob ein Wähler außerhalb der Gemeinde auch noch einen anderen Wohnsitz hat; erheblich ist nur, daß er in der Gemeinde einen Wohnsitz hat. Ob aber eine Person sich in der Absicht in der Gemeinde niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen, also die Absicht hatte, den Ort in der Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, kann nicht nur aus Umständen erschlossen werden, die in der Gemeinde lokalisiert sind; es ist das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten der Person in Betracht zu ziehen, das geeignet ist, Anhaltspunkte für die Beantwortung der umschriebenen Frage zu bieten. Wenn also die Person etwa zwei Wohnungen in verschiedenen Gemeinden benützt und etwa in verschiedenen Gemeinden Haushalte führt, so ist dieser Umstand als Ganzes für die Beantwortung der Frage, ob die Person in einer dieser Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz i. S. der §§ 1 und 2 Gemeindewahlordnung hat, relevant; es kann nicht die Benützung einer der beiden Wohnungen und die Führung eines der beiden Haushalte in der einen Gemeinde für sich allein, isoliert, in Betracht gezogen werden (Handhabung der NÖ GWO) .Ob aber eine Person sich in der Absicht in der Gemeinde niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen, also die Absicht hatte, den Ort in der Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, kann nicht nur aus Umständen erschlossen werden, die in der Gemeinde lokalisiert sind; es ist das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten der Person in Betracht zu ziehen, das geeignet ist, Anhaltspunkte für die Beantwortung der umschriebenen Frage zu bieten. Wenn also die Person etwa zwei Wohnungen in verschiedenen Gemeinden benützt und etwa in verschiedenen Gemeinden Haushalte führt, so ist dieser Umstand als Ganzes für die Beantwortung der Frage, ob die Person in einer dieser Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz i. S. der Paragraphen eins und 2 Gemeindewahlordnung hat, relevant; es kann nicht die Benützung einer der beiden Wohnungen und die Führung eines der beiden Haushalte in der einen Gemeinde für sich allein, isoliert, in Betracht gezogen werden (Handhabung der NÖ GWO) . Ist das Ermittlungsverfahren in einem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben, sodaß das Ergebnis, zu dem die Wahlbehörde gekommen ist, möglicherweise ganz oder teilweise anders gewesen wäre, wäre die wesentliche Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vermieden worden, und ergibt sich daraus, daß die Behörde das Gesetz unrichtig angewendet hat, so ist der Wahlanfechtung stattzugeben, wenn diese Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß ist. Aufhebung des Wahlverfahrens von der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides an, der Gegenstand der Anfechtung ist; damit tritt das Verfahren in das Stadium zurück, in dem es sich vor der Erlassung des Bescheides befunden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:WI_3.1968