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{'item': 'B105/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1968 GeschäftszahlB105/68 Sammlungsnummer5800 RechtssatzAus {

Art 18, Art.

18 B-VG} kann kein subjektives Recht abgeleitet werden. Die Verletzung des Grundsatzes, daß die gesamte Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, kann daher im Rahmen eines Verfahrens nach {

Art 144, Art.

144 B-VG} nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.Aus {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} kann kein subjektives Recht abgeleitet werden.

Die Verletzung des Grundsatzes, daß die gesamte Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, kann daher im Rahmen eines Verfahrens nach {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

Derogation der in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Polizeiverordnungen enthaltenen formalgesetzliche Delegation durch {

Art 18, Art.

18 B-VG}.Derogation der in Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Polizeiverordnungen enthaltenen formalgesetzliche Delegation durch {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}.

{

Art 18, Art.

18 B-VG} hat mit dem neuerlichen Inkrafttreten des Bundes- Verfassungsgesetzes (

  1. Dezember 1945) nicht in dem Sinne eine derogierende Wirkung geübt, daß alle älteren, auf formalgesetzlichen Delegationen beruhenden Normen mit diesem Tage aufgehoben worden wären. Derogiert wurde nur den gesetzlichen Vorschriften, die solche Delegierungen vorsahen, so zwar, daß vom
  2. Dezember 1945 an von solchen Ermächtigungen kein Gebrauch mehr genommen werden darf.{

Artikel 18

,, Artikel 18, B-VG} hat mit dem neuerlichen Inkrafttreten des Bundes- Verfassungsgesetzes (

  1. Dezember 1945) nicht in dem Sinne eine derogierende Wirkung geübt, daß alle älteren, auf formalgesetzlichen Delegationen beruhenden Normen mit diesem Tage aufgehoben worden wären. Derogiert wurde nur den gesetzlichen Vorschriften, die solche Delegierungen vorsahen, so zwar, daß vom
  2. Dezember 1945 an von solchen Ermächtigungen kein Gebrauch mehr genommen werden darf. Durch die Polizeiverordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und ähnlichen Erzeugnissen vom
  3. November 1939 sollte ein Unfug von vornherein durch Verkaufsverbot oder Verkaufsbeschränkung abgestellt werden. Eine derartige Verordnung hat keinen Inhalt, der ihr gemäß {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 R-ÜG} den Eingang in die österreichische Rechtsordnung verwehrt hätte.Durch die Polizeiverordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und ähnlichen Erzeugnissen vom
  4. November 1939 sollte ein Unfug von vornherein durch Verkaufsverbot oder Verkaufsbeschränkung abgestellt werden. Eine derartige Verordnung hat keinen Inhalt, der ihr gemäß {Rechtsüberleitungsgesetz Paragraph eins,, Paragraph eins, R-ÜG} den Eingang in die österreichische Rechtsordnung verwehrt hätte. Die Erlassung befristeter Rechtsnormen, sei es von Gesetzen oder Verordnungen, steht mit keiner verfassungsrechtlichen Bestimmung in Widerspruch. Aus Art. II § 4 Abs. 2 letzter Satz V-ÜG 1929 geht die Absicht des Verfassungsgesetzgebers deutlich hervor, die Geltungsdauer solcher selbständiger Polizeiverordnungen tunlichst zu beschränken.Aus Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz V-ÜG 1929 geht die Absicht des Verfassungsgesetzgebers deutlich hervor, die Geltungsdauer solcher selbständiger Polizeiverordnungen tunlichst zu beschränken. Selbständige ehemals reichsdeutsche Verordnungen sind als österreichische Gesetze anzusehen ({Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG}) .Selbständige ehemals reichsdeutsche Verordnungen sind als österreichische Gesetze anzusehen ({Rechtsüberleitungsgesetz Paragraph 2,, Paragraph 2, R-ÜG}) . Die Polizeiverordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und ähnlichen Erzeugnissen vom
  5. November 1939, DRGBl. I S. 2345, i. d. F. der Polizeiordnung vom
  6. Mai 1940, DRGBl. I S. 784, ist mit der ihr innewohnenden zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer gemäß {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} als österreichische Rechtsvorschrift in vorläufige Geltung gesetzt worden. Die Verordnung ist spätestens am
  7. Mai 1960 außer Kraft getreten. Sie ist nämlich auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister vom
  8. November 1938, DRGBl. I S. 1582 (GBlÖ Nr. 586/1938) , durch den Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren erlassen worden.Die Polizeiverordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und ähnlichen Erzeugnissen vom
  9. November 1939, DRGBl. römisch eins S. 2345, i. d. F. der Polizeiordnung vom
  10. Mai 1940, DRGBl. römisch eins S. 784, ist mit der ihr innewohnenden zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer gemäß {Rechtsüberleitungsgesetz Paragraph 2,, Paragraph 2, R-ÜG} als österreichische Rechtsvorschrift in vorläufige Geltung gesetzt worden. Die Verordnung ist spätestens am
  11. Mai 1960 außer Kraft getreten. Sie ist nämlich auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister vom
  12. November 1938, DRGBl. römisch eins S. 1582 (GBlÖ Nr. 586 aus 1938,) , durch den Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren erlassen worden. Alle auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister erlassenen Polizeiverordnungen waren in ihrer Geltungsdauer beschränkt. Enthielten sie selbst keine konkrete Angabe über die Geltungsdauer, so war ihnen die Bestimmung des § 8 - d. h. das Außerkrafttreten 20 Jahre nach ihrem Erlaß - immanent.Alle auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister erlassenen Polizeiverordnungen waren in ihrer Geltungsdauer beschränkt. Enthielten sie selbst keine konkrete Angabe über die Geltungsdauer, so war ihnen die Bestimmung des Paragraph 8, - d. h. das Außerkrafttreten 20 Jahre nach ihrem Erlaß - immanent. Ist eine ehemals selbständige reichsdeutsche Verordnung durch die materiellrechtliche Transformation österreichisches Bundesgesetz geworden, die nur mehr durch ein Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden kann, so schließt dies nicht aus, daß diese nunmehr Bundesgesetz gewordene Rechtsvorschrift einen von vornherein beschränkten zeitlichen Geltungsbereich - so wie andere Bundesgesetze auch - haben konnte. Das Rechts-Überleitungsgesetz hat die Rechtsvorschriften so übernommen, wie sie in ihrer zeitlichen Geltung bestanden haben; an der Geltungsdauer wurde durch die Übernahme nichts geändert. Die Polizeiverordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und ähnlichen Erzeugnissen ist mit der ihr innewohnenden zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer gemäß {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} als österreichische Rechtsvorschrift in vorläufige Geltung gesetzt worden. Die Verordnung ist spätestens am
  13. Mai 1960 außer Kraft getreten.Die Polizeiverordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und ähnlichen Erzeugnissen ist mit der ihr innewohnenden zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer gemäß {Rechtsüberleitungsgesetz Paragraph 2,, Paragraph 2, R-ÜG} als österreichische Rechtsvorschrift in vorläufige Geltung gesetzt worden. Die Verordnung ist spätestens am
  14. Mai 1960 außer Kraft getreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B105.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.