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{'item': 'B172/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1968 GeschäftszahlB172/68 Sammlungsnummer5803 RechtssatzKeine Bedenken gegen {Gehaltsgesetz 1956 § 4, § 4 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956} (soweit es sich um die Haushaltszulage handelt) im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz.Keine Bedenken gegen {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956} (soweit es sich um die Haushaltszulage handelt) im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haushaltszulage fügen dem System des Austausches von Tätigkeit und Entgelt als neues Element den höheren Bedarf infolge stärkerer Belastung mit Sorgepflichten für Frau und Kinder hinzu. Es erhalten somit Beamte in gleicher Dienststellung für die gleiche Leistung einen verschieden hohen Bezug. Diese Differenzierung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn die ihr zugrundeliegenden Erwägungen sind sachlicher Art.Die gesetzlichen Vorschriften über die Haushaltszulage fügen dem System des Austausches von Tätigkeit und Entgelt als neues Element den höheren Bedarf infolge stärkerer Belastung mit Sorgepflichten für Frau und Kinder hinzu. Es erhalten somit Beamte in gleicher Dienststellung für die gleiche Leistung einen verschieden hohen Bezug. Diese Differenzierung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn die ihr zugrundeliegenden Erwägungen sind sachlicher "Art". § 4 Abs. 3 erster Satz bestimmt, daß bei der Beurteilung des Anspruches auf eine Haushaltszulage nach Abs. 1 ein Kind jeweils nur einmal zu berücksichtigen ist, u. zw. bei dem Elternteil, dessen Haushalt das Kind angehört. Das Gesetz hat hier eine zweifache Entscheidung getroffen, grundsätzlich dahin, daß nur eine Sorgepflicht berücksichtigt wird, und im besonderen, daß es auf die Haushaltsangehörigkeit ankommt. Gegen die grundsätzliche Entscheidung kann nicht der Vorwurf der Unsachlichkeit erhoben werden. Auszugehen ist davon, daß die beteiligten Personen Bundesbeamte sind. Der Dienstgeber ist der Bund. Der Regelfall wird sein, daß das eheliche Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern lebt. Unterhaltsgewährung und Haushalt fallen zusammen und für beides gebührt die Haushaltszulage mit der Kinderquote nur einmal. Es ist nicht unsachlich, wenn der gemeinsame Dienstgeber - wenn auch die Mutter Bundesbeamtin ist - bei einem Auseinanderfallen des gemeinsamen Haushaltes nicht die Haushaltszulagen verdoppeln will.Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz bestimmt, daß bei der Beurteilung des Anspruches auf eine Haushaltszulage nach Absatz eins, ein Kind jeweils nur einmal zu berücksichtigen ist, u. zw. bei dem Elternteil, dessen Haushalt das Kind angehört. Das Gesetz hat hier eine zweifache Entscheidung getroffen, grundsätzlich dahin, daß nur eine Sorgepflicht berücksichtigt wird, und im besonderen, daß es auf die Haushaltsangehörigkeit ankommt. Gegen die grundsätzliche Entscheidung kann nicht der Vorwurf der Unsachlichkeit erhoben werden. Auszugehen ist davon, daß die beteiligten Personen Bundesbeamte sind. Der Dienstgeber ist der Bund. Der Regelfall wird sein, daß das eheliche Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern lebt. Unterhaltsgewährung und Haushalt fallen zusammen und für beides gebührt die Haushaltszulage mit der Kinderquote nur einmal. Es ist nicht unsachlich, wenn der gemeinsame Dienstgeber - wenn auch die Mutter Bundesbeamtin ist - bei einem Auseinanderfallen des gemeinsamen Haushaltes nicht die Haushaltszulagen verdoppeln will. Erfahrungsgemäß decken die Geldalimente nicht den gesamten Unterhaltsaufwand und Erziehungsaufwand. Derjenige, der den Unterhalt nur in Geld nach den üblichen Sätzen zahlt, ist weniger belastet, als wer sein Kind in der Familie aufzieht. Aber auch für sich genommen ist die Vorschrift, für ein Kind nur eine Leistung vorzusehen, nicht unsachlich. Der Umstand des gleichen Dienstgebers erklärt auch, warum die vom Bf. gerügte Differenzierung nicht eintritt, wenn die Kindesmutter in der Privatwirtschaft tätig ist. In diesem Falle bekommt die Kindesmutter keine Haushaltszulage vom Bund, ein Konkurrenzverhältnis im Bereiche dieser Einrichtung ist nicht gegeben. Es ist aber auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Haushaltszugehörigkeit als maßgebend erklärt. In welchem quantitativen Verhältnis die geldliche Alimentation des ehelichen oder unehelichen Kindesvaters zu dem Aufwand der Mutter steht, ist allgemein nicht zu beantworten. Jedenfalls erfordert die Erziehung sehr viel Arbeit und Sorge und es ist nicht unsachlich, wenn bei der Zuteilung der Kinderquote der Haushaltszulage der Haushaltsangehörigkeit der Vorzug gegeben wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B172.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.