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{'item': 'B13/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1968 GeschäftszahlB13/68 Sammlungsnummer5809 RechtssatzFeststellung des Religionsbekenntnisses in Handhabung der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom

  1. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden.Feststellung des Religionsbekenntnisses in Handhabung der Artikel eins und 2 des Gesetzes vom
  2. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden. Seinerzeit war die Katholische Kirche in Österreich lediglich mit dem römischen (lateinischen) , dem griechischen und dem armenischen Ritus anerkannt. Es ist offenkundig, daß es sich bei der Frage nach der staatlichen Anerkennung von Riten der Katholischen Kirche ausschließlich um Riten im organisatorischen (körperschaftlichen) Sinn - nicht etwa auch um Riten im bloß liturgischen (nur durch Kultform bestimmten) Sinn - handeln kann. Mit einem glagolitischen Ritus war die Katholische Kirche staatlich nicht anerkannt. Wird gesetzwidrigerweise bescheidmäßig festgestellt, daß eine bestimmte Person einer bestimmten Kirche angehört, so wird der Betroffene dadurch im Recht auf Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit verletzt. Seinerzeit bestimmte das Gesetz vom
  3. April 1870, RGBl. Nr. 51, u. a., daß die Geburtsregister über Personen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, von der Bezirkshauptmannschaft (Statutargemeindebehörde) zu führen sind. Die Führung der Matriken über die der gesetzlich anerkannten Katholischen Kirche angehörenden Personen oblag den Pfarrern (Kais. Patent vom
  4. Februar 1784, Jos. Ges. S., IV. Teil, Nr. 113; Erlaß des dalmatinischen Guberniums vom
  5. August 1816, Z 13.529, republiziert in der Prov. Ges. S. 1837, S. 436) .Die Führung der Matriken über die der gesetzlich anerkannten Katholischen Kirche angehörenden Personen oblag den Pfarrern (Kais. Patent vom
  6. Februar 1784, Jos. Ges. S., römisch vier. Teil, Nr. 113; Erlaß des dalmatinischen Guberniums vom
  7. August 1816, Ziffer 13 Punkt 529,, republiziert in der Prov. Ges. S. 1837, S. 436) . Diese von den katholischen Pfarrern zu führenden Geburtsbücher, Trauungsbücher und Totenbücher waren gemäß dem § 112 der Allgemeinen Gerichtsordnung (Kais. Patent vom
  8. Mai 1781) und gemäß dem Hofkanzleidekret vom
  9. Jänner 1787, Jos. Ges. S. Nr. 621, als öffentliche Urkunden zu halten "über jene Umstände, worüber sie eigens errichtet sind, nicht aber über die einfließenden, auf bloßes Angeben sich gründenden Nebenumstände" .Diese von den katholischen Pfarrern zu führenden Geburtsbücher, Trauungsbücher und Totenbücher waren gemäß dem Paragraph 112, der Allgemeinen Gerichtsordnung (Kais. Patent vom
  10. Mai 1781) und gemäß dem Hofkanzleidekret vom
  11. Jänner 1787, Jos. Ges. S. Nr. 621, als öffentliche Urkunden zu halten "über jene Umstände, worüber sie eigens errichtet sind, nicht aber über die einfließenden, auf bloßes Angeben sich gründenden Nebenumstände" . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B13.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.