140 B-VG} als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph 69, Absatz eins, Tiroler Landesbauordnung i. d. F. des Gesetzes vom 26. Jänner 1928, LGuVBl. für Tirol Nr. 11 aus 1928, enthaltenen Sätze "Es kann die Freihaltung von Grund, sei es auf Zeit, sei es auf Dauer angeordnet werden. Ob und in welcher Höhe von Seite der Gemeinde oder von Seite der Interessenten eine mäßige Entschädigung zu leisten ist, entscheidet fallweise unter Ausschluß des Rechtsweges nach Anhörung des Landesverkehrsrates und des Landeskulturrates die Landesregierung endgültig." werden gemäß {
Im {
18 Abs. 1 B-VG} liegt die Anordnung, daß das Gesetz das Verhalten der Behörde vorherbestimmen muß, es sei denn, daß das Gesetz die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, ihr also einräumt, nach Ermessen zu handeln (Art. 130 Abs. 2 B-VG) diesfalls muß jedoch das Gesetz deutlich machen, daß und inwieweit es die Behörde zur Ermessensübung ermächtigt, und es muß überdies der Sinn, in dem vom Ermessen Gebrauch zu machen ist, dem Gesetz entnehmbar sein.Im {
,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} liegt die Anordnung, daß das Gesetz das Verhalten der Behörde vorherbestimmen muß, es sei denn, daß das Gesetz die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, ihr also einräumt, nach Ermessen zu handeln (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) diesfalls muß jedoch das Gesetz deutlich machen, daß und inwieweit es die Behörde zur Ermessensübung ermächtigt, und es muß überdies der Sinn, in dem vom Ermessen Gebrauch zu machen ist, dem Gesetz entnehmbar sein. Ist unmittelbar präjudiziell nur eine bestimmte Gesetzesstelle, kann sie aber nicht isoliert angewendet werden sondern nur zusammen mit einer anderen Gesetzesstelle, hängen also beide Stellen untrennbar zusammen, so sind beide Stellen i. S. des {
140 B-VG} präjudiziell.Ist unmittelbar präjudiziell nur eine bestimmte Gesetzesstelle, kann sie aber nicht isoliert angewendet werden sondern nur zusammen mit einer anderen Gesetzesstelle, hängen also beide Stellen untrennbar zusammen, so sind beide Stellen i. S. des {
§ 1 der Verordnung der Tir. Landesregierung vom 10. Jänner 1961, LGBl. Nr. 7, über die Freihaltung von Grundstücken in der Gemeinde Leutasch, wird gemäß {
139 B-VG} als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph eins, der Verordnung der Tir. Landesregierung vom 10. Jänner 1961, Landesgesetzblatt Nr. 7, über die Freihaltung von Grundstücken in der Gemeinde Leutasch, wird gemäß {
Durch das Gesetz vom
18 Abs. 1 B-VG} (früher § 37 Vorläufige Verfassung 1945) kann ein solcher Inhalt nicht beigemessen werden.Ob durch das Wiederinkrafttreten einer österreichischen Verfassungsvorschrift im Jahre 1945 die im damaligen Zeitpunkt bestehenden, ihr widersprechenden einfachen Rechtsvorschriften aufgehoben worden sind, hängt vom Inhalt der Verfassungsvorschrift ab; nur soweit darin auch eine Anordnung liegt, die das Weiterbestehen aller oder gewisser widersprechender Rechtsvorschriften ausschließt, sie also außer Kraft setzt, ist Derogation eingetreten. Dem {
,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} (früher Paragraph 37, Vorläufige Verfassung 1945) kann ein solcher Inhalt nicht beigemessen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G12.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.