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{'item': 'G22/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1968 GeschäftszahlG22/67 Sammlungsnummer5811 RechtssatzDer zweite Satz in § 32 Abs. 2 sowie der zweite und dritte Satz in § 32 Abs. 10 des Gesetzes vom

  1. November 1962 über die Förderung des Fremdenverkehrs (Tiroler Fremdenverkehrsgesetz) , LGBl. für Tirol Nr. 8/1963, im Anwendungsbereich des Art. II des Gesetzes vom
  2. Juli 1964, mit dem das FrVG abgeändert und ergänzt wird, LGBl. für Tirol Nr. 46/1964, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 8 des Gesetzes vom
  3. November 1962 über die Förderung des Fremdenverkehrs (FrVG) , LGBl. für Tirol Nr. 8/1963, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Der zweite Satz in Paragraph 32, Absatz 2, sowie der zweite und dritte Satz in Paragraph 32, Absatz 10, des Gesetzes vom
  4. November 1962 über die Förderung des Fremdenverkehrs (Tiroler Fremdenverkehrsgesetz) , LGBl. für Tirol Nr. 8 aus 1963,, im Anwendungsbereich des Artikel römisch zwei, des Gesetzes vom
  5. Juli 1964, mit dem das FrVG abgeändert und ergänzt wird, LGBl. für Tirol Nr. 46 aus 1964,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 bis 8 des Gesetzes vom
  6. November 1962 über die Förderung des Fremdenverkehrs (FrVG) , LGBl. für Tirol Nr. 8 aus 1963,, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Bei den Fremdenverkehrsverbänden und dem Fremdenverkehrsförderungsfonds nach dem Tir. FrVG handelt es sich um Einrichtungen, die als öffentlichrechtliche Körperschaften bzw. als öffentlichrechtlicher Fonds dem Typus dieser Einrichtungen entsprechen und keinesfalls nur vorgeschoben wurden, um die eigentliche Verfügungsberechtigung der Landesregierung zu verdecken. Die Pflichtbeiträge zu den Fremdenverkehrsverbänden und dem Fremdenverkehrsförderungsfonds sind demnach keine Abgaben i. S. des F-VG
  7. Der Regelung, daß die Berechnung der Pflichtbeiträge nach Beitragsgruppen vorgenommen wird und daß sich die Einreihung der Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in die Beitragsgruppen nach der Höhe des Anteiles, den nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg am wirtschaftlichen Gesamterfolg einer Berufsgruppe hat, richtet (§ 32 Abs. 1 FrVG) , kann eine sachliche Rechtfertigung nicht abgesprochen werden.Der Regelung, daß die Berechnung der Pflichtbeiträge nach Beitragsgruppen vorgenommen wird und daß sich die Einreihung der Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in die Beitragsgruppen nach der Höhe des Anteiles, den nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg am wirtschaftlichen Gesamterfolg einer Berufsgruppe hat, richtet (Paragraph 32, Absatz eins, FrVG) , kann eine sachliche Rechtfertigung nicht abgesprochen werden. Es ist kein Grund einzusehen, der eine ziffernmäßige Begrenzung der zu berücksichtigenden Höhe des Umsatzes sachlich rechtfertigen könnte; das unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Interesse am Fremdenverkehr, als dessen Maßstab für die Berechnung der Pflichtbeiträge der aus dem Fremdenverkehr resultierende Anteil am wirtschaftlichen Erfolg zu gelten hat, wird nicht dadurch geringer oder fällt nicht dadurch weg, daß der beitragspflichtige Umsatz eine bestimmte Höhe übersteigt. Die im § 32 Abs. 10 zweiter und dritter Satz FrVG getroffene Regelung führt infolge des im FrVG normierten Systems der Beitragsberechnung dazu, daß Pflichtmitglieder, deren beitragspflichtige Umsätze gewisse Grenzen übersteigen, zu Lasten der anderen Pflichtmitglieder begünstigt werden, obwohl ihr am beitragspflichtigen Umsatz zu messendes Interesse am Fremdenverkehr relativ höher ist. Diese Regelung enthält somit Differenzierungen, die nicht mit entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen begründet werden können. Sie verstößt daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz.Die im Paragraph 32, Absatz 10, zweiter und dritter Satz FrVG getroffene Regelung führt infolge des im FrVG normierten Systems der Beitragsberechnung dazu, daß Pflichtmitglieder, deren beitragspflichtige Umsätze gewisse Grenzen übersteigen, zu Lasten der anderen Pflichtmitglieder begünstigt werden, obwohl ihr am beitragspflichtigen Umsatz zu messendes Interesse am Fremdenverkehr relativ höher ist. Diese Regelung enthält somit Differenzierungen, die nicht mit entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen begründet werden können. Sie verstößt daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz. Der VfGH hat keine Bedenken dagegen, daß der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes (nach Berufsgruppen) errechnet wird. Da das FrVG aber der Förderung des Fremdenverkehrs im Bundesland Tirol dient und die Fremdenverkehrsverbände (§ 1 und § 60 FrVG) sowie der Tir. Fremdenverkehrsförderungsfonds (§ 49 FrVG) zum Zwecke der örtlichen und der allgemeinen Förderung des Fremdenverkehrs in Tirol geschaffen sind, muß auch die Leistung eines Pflichtbeitrages an diese Einrichtungen am Fremdenverkehr des Landes Tirol orientiert sein. Das unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Interesse am Fremdenverkehr (§ 1 Abs. 1 FrVG) , das bezüglich der Berechnung der Beiträge dahin modifiziert ist, daß es nach dem Anteil bestimmt wird, den nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg am wirtschaftlichen Gesamterfolg einer Berufsgruppe hat (§ 32 Abs. 1 FrVG) , muß daher auf wirtschaftliche Vorgänge im Bundesland Tirol begrenzt sein. Nur eine solche Begrenzung ist sachlich gerechtfertigt. Wenn also der Umsatz eines Pflichtmitgliedes zur Grundlage der Beitragsabrechnung genommen wird, so darf nur der im Bundesland Tirol ausgeführte Umsatz berücksichtigt werden, denn nur dieser Umsatz steht in einem sachgerechten Verhältnis zu dem für die Beitragsberechnung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse am Fremdenverkehr.Der VfGH hat keine Bedenken dagegen, daß der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes (nach Berufsgruppen) errechnet wird. Da das FrVG aber der Förderung des Fremdenverkehrs im Bundesland Tirol dient und die Fremdenverkehrsverbände (Paragraph eins und Paragraph 60, FrVG) sowie der Tir. Fremdenverkehrsförderungsfonds (Paragraph 49, FrVG) zum Zwecke der örtlichen und der allgemeinen Förderung des Fremdenverkehrs in Tirol geschaffen sind, muß auch die Leistung eines Pflichtbeitrages an diese Einrichtungen am Fremdenverkehr des Landes Tirol orientiert sein. Das unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Interesse am Fremdenverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, FrVG) , das bezüglich der Berechnung der Beiträge dahin modifiziert ist, daß es nach dem Anteil bestimmt wird, den nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg am wirtschaftlichen Gesamterfolg einer Berufsgruppe hat (Paragraph 32, Absatz eins, FrVG) , muß daher auf wirtschaftliche Vorgänge im Bundesland Tirol begrenzt sein. Nur eine solche Begrenzung ist sachlich gerechtfertigt. Wenn also der Umsatz eines Pflichtmitgliedes zur Grundlage der Beitragsabrechnung genommen wird, so darf nur der im Bundesland Tirol ausgeführte Umsatz berücksichtigt werden, denn nur dieser Umsatz steht in einem sachgerechten Verhältnis zu dem für die Beitragsberechnung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse am Fremdenverkehr. Der der Berechnung der Pflichtbeiträge zugrunde zu legende Umsatzsteuerbescheid (§ 34 Abs. 1 FrVG) betrifft aber alle im Inland getätigten Umsätze ohne Rücksicht darauf, ob diese von mehreren Betrieben ausgeführt wurden und wo sich diese befinden.Der der Berechnung der Pflichtbeiträge zugrunde zu legende Umsatzsteuerbescheid (Paragraph 34, Absatz eins, FrVG) betrifft aber alle im Inland getätigten Umsätze ohne Rücksicht darauf, ob diese von mehreren Betrieben ausgeführt wurden und wo sich diese befinden. Die in § 32 Abs. 2 zweiter Satz FrVG enthaltene Regelung trägt dadurch, daß sie bei Bestimmung der Grundzahl für die Berechnung der Pflichtbeiträge nicht zwischen Umsätzen im Bundesland Tirol und Umsätzen in anderen Bundesländern unterscheidet, dem Erfordernis einer sachlich notwendigen Differenzierung nicht Rechnung. Der Gesetzgeber verletzt damit den ihn bindenden Gleichheitsgrundsatz.Die in Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz FrVG enthaltene Regelung trägt dadurch, daß sie bei Bestimmung der Grundzahl für die Berechnung der Pflichtbeiträge nicht zwischen Umsätzen im Bundesland Tirol und Umsätzen in anderen Bundesländern unterscheidet, dem Erfordernis einer sachlich notwendigen Differenzierung nicht Rechnung. Der Gesetzgeber verletzt damit den ihn bindenden Gleichheitsgrundsatz. Es kann nicht als unsachlich erkannt werden, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung des Stimmrechtes in der Vollversammlung der Mitglieder eines Fremdenverkehrsverbandes den Pflichtmitgliedern nicht das gleiche Stimmrecht, sondern ein nach ihrem wirtschaftlichen Interesse am Fremdenverkehr und ihrer darauf beruhenden Beitragsleistung abgestuftes Stimmrecht einräumt. Die österreichische Verfassung enthält keine Regelung über die Willensbildung in Körperschaften öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind. Es läßt sich aus ihr auch nicht ableiten, daß sich die Willensbildung in solchen Körperschaften allgemein nach dem Grundsatz der linearen Gleichheit gestalten müsse. Innerhalb der einfachgesetzlichen Rechtsordnung ist festzustellen, daß es eine Reihe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes gibt, in denen die Willensbildung nicht nach dem Grundsatz linearer Stimmengleichheit vorgenommen wird. Im Bereich der öffentlichen Willensbildung ist also nicht zu erkennen, daß ein Grundsatz der linearen Stimmengleichheit besteht. Ein solcher Grundsatz kann daher auch nicht so beherrschend sein, daß seine Durchbrechung einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gleichkäme. Ist die weitere Anwendbarkeit ansonsten außer Kraft getretener Vorschriften auf im Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängige Verfahren eingeschränkt, so sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung, also geltende Normen, allerdings mit einem auf schon anhängige Verfahren beschränkten Anwendungsbereich. Es bestehen somit zwei verschiedene Normen nebeneinander, die sich wegen ihrer verschiedenen Anwendungsbereiche nicht berühren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G22.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.