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{'item': ['V6/68', 'V7/68']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1968 GeschäftszahlV6/68; V7/68 Sammlungsnummer5812 RechtssatzDie Beschlüsse des Gemeinderates der Stadt Steyr vom

  1. Dezember 1953: "Die ausschließlichen Gemeindeabgaben werden gemäß § 10 FAG mit den gleichen Hebesätzen bzw. im gleichen Ausmaße wie im Jahre 1953 erhoben." und vom
  2. Dezember 1954: "Die ausschließlichen Gemeindeabgaben und Gebühren werden gemäß § 10 FAG mit den gleichen Hebesätzen bzw. im gleichen Ausmaße wie im Jahre 1954 erhoben." werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Beschlüsse des Gemeinderates der Stadt Steyr vom
  3. Dezember 1953: "Die ausschließlichen Gemeindeabgaben werden gemäß Paragraph 10, FAG mit den gleichen Hebesätzen bzw. im gleichen Ausmaße wie im Jahre 1953 erhoben." und vom
  4. Dezember 1954: "Die ausschließlichen Gemeindeabgaben und Gebühren werden gemäß Paragraph 10, FAG mit den gleichen Hebesätzen bzw. im gleichen Ausmaße wie im Jahre 1954 erhoben." werden als gesetzwidrig aufgehoben. Anwendung des § 10 Abs. 1 des FAG 1953, BGBl. Nr. 225/1952, in Verbindung mit § 19 des Gewerbesteuergesetzes 1953.Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, des FAG 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1952,, in Verbindung mit Paragraph 19, des Gewerbesteuergesetzes
  5. Nach dem auch für die Jahre 1954 und 1955 geltenden § 10 Abs. 1 des FAG 1953, BGBl. Nr. 225/1952, waren die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze auch für die Gewerbesteuer festzusetzen, wobei jedoch bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital der Hebesatz 300 v. H. nicht überschritten werden durfte. Daneben galt in diesen Jahren § 19 des GewStG 1953 - er wurde erst durch Art. IV Abs. 1 Z 2 FAG 1959, BGBl. Nr. 97, mit Wirkung ab
  6. Jänner 1959 aufgehoben -, demzufolge für Bankunternehmungen, Kreditunternehmungen und Wareneinzelhandelsunternehmungen, die in einer Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäftsleitung zu haben, der Hebesatz hinsichtlich der in dieser Gemeinde gelegenen Betriebsstätte bis zu drei Zehntel höher sein kann als für die übrigen Gewerbebetriebe (Zweigstellensteuer) . Der von dem Gemeinderat der Stadt Steyr für die Jahre 1954 und 1955 beschlossene Hebesatz ist um drei Zehntel höher als der im § 10 Abs. 1 FAG genannte Hebesatz. Die Auslegung des § 19 GewStG 1953 dahingehend, daß er eine Überschreitung des Höchstausmaßes des Hebesatzes von 300 v. H. gestatte, wird abgelehnt. Die beiden Gesetzesbestimmungen sind so auszulegen, daß es den Gemeinden freisteht, im Rahmen des Höchsthebesatzes zwischen den Hebesätzen für die Zweigstellensteuer und den Hebesätzen für die übrigen Gewerbebetriebe in dem gewerbesteuerlich für zulässig erklärten Ausmaß zu differenzieren, nicht aber den Höchsthebesatz von 300 v. H. zu überschreiten.Nach dem auch für die Jahre 1954 und 1955 geltenden Paragraph 10, Absatz eins, des FAG 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1952,, waren die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze auch für die Gewerbesteuer festzusetzen, wobei jedoch bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital der Hebesatz 300 v. H. nicht überschritten werden durfte. Daneben galt in diesen Jahren Paragraph 19, des GewStG 1953 - er wurde erst durch Artikel römisch vier, Absatz eins, Ziffer 2, FAG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 97, mit Wirkung ab
  7. Jänner 1959 aufgehoben -, demzufolge für Bankunternehmungen, Kreditunternehmungen und Wareneinzelhandelsunternehmungen, die in einer Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäftsleitung zu haben, der Hebesatz hinsichtlich der in dieser Gemeinde gelegenen Betriebsstätte bis zu drei Zehntel höher sein kann als für die übrigen Gewerbebetriebe (Zweigstellensteuer) . Der von dem Gemeinderat der Stadt Steyr für die Jahre 1954 und 1955 beschlossene Hebesatz ist um drei Zehntel höher als der im Paragraph 10, Absatz eins, FAG genannte Hebesatz. Die Auslegung des Paragraph 19, GewStG 1953 dahingehend, daß er eine Überschreitung des Höchstausmaßes des Hebesatzes von 300 v. H. gestatte, wird abgelehnt. Die beiden Gesetzesbestimmungen sind so auszulegen, daß es den Gemeinden freisteht, im Rahmen des Höchsthebesatzes zwischen den Hebesätzen für die Zweigstellensteuer und den Hebesätzen für die übrigen Gewerbebetriebe in dem gewerbesteuerlich für zulässig erklärten Ausmaß zu differenzieren, nicht aber den Höchsthebesatz von 300 v. H. zu überschreiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:V6.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.