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{'item': ['B24/67', 'G8/68', 'G10/68', 'G13/68', 'G15/68']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1968 GeschäftszahlB24/67; G8/68; G10/68; G13/68; G15/68 Sammlungsnummer5823 Rechtssatz§ 1 Abs. 5 dritter Satz und § 5 Abs. 4 des Zwei

Art 118, Art.

118 Abs. 3 B-VG} bestimmt ist, daß sie dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde angehört. Soweit die Regelung einen darüber hinausgehenden Inhalt hat, hängt sie wesensgemäß so eng mit dem der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung zuzuordnenden Inhalt zusammen, daß die Regelung auch in diesem Umfange, an der Generalklausel des {

Art 118, Art.

118 Abs. 2 erster Satz B-VG} gemessen, gleichfalls dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen ist.Die durch die Bauordnungsnovelle 1946 i. d. F. der OÖ Bauordnungsnovelle 1966 als genehmigungspflichtig erklärte Schaffung einer oder mehrerer Kleingartenflächen oder eines oder mehrerer Teile von solchen stellt eine Angelegenheit dar, für die in dem Umfang, als sie der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung zuzuordnen ist, durch {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, B-VG} bestimmt ist, daß sie dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde angehört. Soweit die Regelung einen darüber hinausgehenden Inhalt hat, hängt sie wesensgemäß so eng mit dem der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung zuzuordnenden Inhalt zusammen, daß die Regelung auch in diesem Umfange, an der Generalklausel des {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG} gemessen, gleichfalls dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen ist. Eine allenfalls erforderliche Bedachtnahme auf überörtliche Belange nimmt einer Angelegenheit nicht die Merkmale, die für ihre Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wesentlich sind; aus der Verfassung selbst ergibt sich, daß die Zuordnung einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß die Angelegenheit überörtliche Interessen berührt. Schon nach den Legaldefinitionen in Art. 15 Abs. 2 und in {

Art 118, Art.

118 Abs. 2 B-VG} genügt für diese Zuordnung neben anderen Voraussetzungen, daß die Angelegenheit im "überwiegenden Interesse" der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist und aus Art. 119 a Abs. 8 B-VG ist zu erkennen, daß selbst die Berührung überörtlicher Interessen "in besonderem Maß" die Zuordnung einer Maßnahme zum eigenen Wirkungsbereich nicht verhindert. Deutlich macht dies auch ein Hinweis auf die in {

Art 118, Art.

118 Abs. 3 Z 9 B-VG} angeführte "örtliche Raumplanung" , zu deren Wesensmerkmalen es gehört, daß sie sich einer überörtlichen Raumplanung einordnet.Eine allenfalls erforderliche Bedachtnahme auf überörtliche Belange nimmt einer Angelegenheit nicht die Merkmale, die für ihre Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wesentlich sind; aus der Verfassung selbst ergibt sich, daß die Zuordnung einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß die Angelegenheit überörtliche Interessen berührt. Schon nach den Legaldefinitionen in Artikel 15, Absatz 2 und in {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 2, B-VG} genügt für diese Zuordnung neben anderen Voraussetzungen, daß die Angelegenheit im "überwiegenden Interesse" der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist und aus Artikel 119, a Absatz 8, B-VG ist zu erkennen, daß selbst die Berührung überörtlicher Interessen "in besonderem Maß" die Zuordnung einer Maßnahme zum eigenen Wirkungsbereich nicht verhindert. Deutlich macht dies auch ein Hinweis auf die in {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG} angeführte "örtliche Raumplanung" , zu deren Wesensmerkmalen es gehört, daß sie sich einer überörtlichen Raumplanung einordnet. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt der Bezirksverwaltungsbehörde - ausgenommen in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Art. 119 a B-VG - keine behördliche Zuständigkeit zu; solche Angelegenheiten sind vielmehr von Organen der Gemeinde zu besorgen.In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt der Bezirksverwaltungsbehörde - ausgenommen in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Artikel 119, a B-VG - keine behördliche Zuständigkeit zu; solche Angelegenheiten sind vielmehr von Organen der Gemeinde zu besorgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B24.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.