139 Abs. 3 B-VG} sehen nicht den Fall vor, daß eine vom Gericht anzuwendende Verordnung in der Vergangenheit gesetzwidrig war und später gesetzmäßig geworden ist. Wenn aber der Rechtszustand im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH es ausschließt, die Verordnung nach {
139 Abs. 2 B-VG} als gesetzwidrig aufzuheben, die Verordnung aber früher gesetzwidrig war, so muß der Fall nach Analogie der Vorschrift über eine bereits außer Kraft getretene Verordnung behandelt werden. Es ist auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Verordnung bis zur Behebung des die Gesetzwidrigkeit bewirkenden Mangels gesetzwidrig war.Artikel 89, Absatz 3 und {
,, Artikel 139, Absatz 3, B-VG} sehen nicht den Fall vor, daß eine vom Gericht anzuwendende Verordnung in der Vergangenheit gesetzwidrig war und später gesetzmäßig geworden ist. Wenn aber der Rechtszustand im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH es ausschließt, die Verordnung nach {
,, Artikel 139, Absatz 2, B-VG} als gesetzwidrig aufzuheben, die Verordnung aber früher gesetzwidrig war, so muß der Fall nach Analogie der Vorschrift über eine bereits außer Kraft getretene Verordnung behandelt werden. Es ist auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Verordnung bis zur Behebung des die Gesetzwidrigkeit bewirkenden Mangels gesetzwidrig war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:V37.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.