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{'item': 'V37/67'}

Verordnung des Wiener Magistrates vom 12. Juni 1961, Zl. M. Abt. 70-II/69/61, betreffend das Verbot des Parkens auf Fahrbahnen mit Straßenbahngleisen im Ortsgebiet von Wien, verlautbart im Amtsblatt d

Art 139, Art.

139 Abs. 3 B-VG} sehen nicht den Fall vor, daß eine vom Gericht anzuwendende Verordnung in der Vergangenheit gesetzwidrig war und später gesetzmäßig geworden ist. Wenn aber der Rechtszustand im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH es ausschließt, die Verordnung nach {

Art 139, Art.

139 Abs. 2 B-VG} als gesetzwidrig aufzuheben, die Verordnung aber früher gesetzwidrig war, so muß der Fall nach Analogie der Vorschrift über eine bereits außer Kraft getretene Verordnung behandelt werden. Es ist auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Verordnung bis zur Behebung des die Gesetzwidrigkeit bewirkenden Mangels gesetzwidrig war.Artikel 89, Absatz 3 und {

Artikel 139

,, Artikel 139, Absatz 3, B-VG} sehen nicht den Fall vor, daß eine vom Gericht anzuwendende Verordnung in der Vergangenheit gesetzwidrig war und später gesetzmäßig geworden ist. Wenn aber der Rechtszustand im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH es ausschließt, die Verordnung nach {

Artikel 139

,, Artikel 139, Absatz 2, B-VG} als gesetzwidrig aufzuheben, die Verordnung aber früher gesetzwidrig war, so muß der Fall nach Analogie der Vorschrift über eine bereits außer Kraft getretene Verordnung behandelt werden. Es ist auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Verordnung bis zur Behebung des die Gesetzwidrigkeit bewirkenden Mangels gesetzwidrig war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:V37.1968

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