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{'item': 'B127/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1968 GeschäftszahlB127/68 Sammlungsnummer5831 RechtssatzDer VfGH ist der Ansicht, daß eine Regelung über die Höhe der Gegenleistung mit der Materie des Grundverkehrsrechtes untrennbar verknüpft ist. Ohne eine Einflußnahme auf die Preise könnte das Ziel der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht erreicht werden. Gegen eine Regelung, wie sie das NÖ Grundverkehrsgesetz 1964, LGBl. Nr. 42, im § 8 Abs. 2 lit. i getroffen hat, hegt der VfGH keine kompetenzrechtlichen Bedenken.Der VfGH ist der Ansicht, daß eine Regelung über die Höhe der Gegenleistung mit der Materie des Grundverkehrsrechtes untrennbar verknüpft ist. Ohne eine Einflußnahme auf die Preise könnte das Ziel der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht erreicht werden. Gegen eine Regelung, wie sie das NÖ Grundverkehrsgesetz 1964, Landesgesetzblatt Nr. 42, im Paragraph 8, Absatz 2, Litera i, getroffen hat, hegt der VfGH keine kompetenzrechtlichen Bedenken. Die Beschränkung der Gegenleistung durch § 8 Abs. 2 lit. i leg. cit. auf den ortsüblichen Verkehrswert mag für den Verkäufer eine Härte bedeuten, sie ermöglicht es jedoch einem Käufer, Grundstücke zu diesem Preise zu erwerben. Diese Vorschrift konkretisiert den Grundsatz des § 8 Abs. 1 leg. cit., daß nur solchen Rechtsgeschäften zugestimmt werden darf, die dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder eines wirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerstreiten. Die Vorsorge, einem Übernehmer den Erwerb von landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Grund zu Bedingungen zu ermöglichen, damit er wohl bestehen könne, fügt sich sachgemäß in die grundsätzlichen Anordnungen des § 8 Abs. 1 leg. cit. ein.Die Beschränkung der Gegenleistung durch Paragraph 8, Absatz 2, Litera i, leg. cit. auf den ortsüblichen Verkehrswert mag für den Verkäufer eine Härte bedeuten, sie ermöglicht es jedoch einem Käufer, Grundstücke zu diesem Preise zu erwerben. Diese Vorschrift konkretisiert den Grundsatz des Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit., daß nur solchen Rechtsgeschäften zugestimmt werden darf, die dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder eines wirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerstreiten. Die Vorsorge, einem Übernehmer den Erwerb von landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Grund zu Bedingungen zu ermöglichen, damit er wohl bestehen könne, fügt sich sachgemäß in die grundsätzlichen Anordnungen des Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ein. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit könnten nur dann erhoben werden, wenn § 8 Abs. 1 selbst verfassungsrechtlich bedenklich wäre.Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit könnten nur dann erhoben werden, wenn Paragraph 8, Absatz eins, selbst verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Davon kann indes keine Rede sein. Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, zur Verwirklichung der im § 8 Abs. 1 angegebenen Ziele Vorschriften zu erlassen, die von den sonst geltenden Vorschriften des Liegenschaftsrechtes abweichen.Davon kann indes keine Rede sein. Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, zur Verwirklichung der im Paragraph 8, Absatz eins, angegebenen Ziele Vorschriften zu erlassen, die von den sonst geltenden Vorschriften des Liegenschaftsrechtes abweichen. Der Begriff "ortsüblicher Verkehrswert" verweist auf Umstände tatsächlicher Natur, die durch entsprechende Erhebungen klargestellt werden können. Eine Unbestimmtheit, die seine Vollziehbarkeit in Frage stellen könnte, haftet somit dem Begriff nicht an. Die freie Marktwirtschaft ist kein Grundsatz der österreichischen Verfassungsordnung; die Grundverkehrsgesetze der Bundesländer sind daher nicht aus dem Grund verfassungswidrig, daß sie eine Beschränkung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Inhalt haben. Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, die nicht in der Sonderung der Stände und der ihr entsprechenden Unterscheidung von Liegenschaftskategorien ihren Grund haben, sind keine Verletzung des im Art. 6 StGG aufgestellten Grundsatzes.Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, die nicht in der Sonderung der Stände und der ihr entsprechenden Unterscheidung von Liegenschaftskategorien ihren Grund haben, sind keine Verletzung des im Artikel 6, StGG aufgestellten Grundsatzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B127.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.