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{'item': 'B32/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.1968 GeschäftszahlB32/68 Sammlungsnummer5834 RechtssatzBei der Beurteilung der Parteienrechte der "Nachbarapotheken" kommt es nicht auf das von der Behörde tatsächlich durchgeführte Verfahren an, sondern auf jenes, das die Behörde nach dem Gesetz durchzuführen verpflichtet war. In den Fällen eines "abgekürzten" Verfahrens - Nichtanwendung der §§ 48, 49 Abs. 2 und 3 und 50 des Apothekengesetzes - haben die Inhaber von Nachbarapotheken keine Parteienrechte. Muß das "abgekürzte" Verfahren stattfinden, so ist die Berufung eines Apothekennachbarn unzulässig.In den Fällen eines "abgekürzten" Verfahrens - Nichtanwendung der Paragraphen 48, 49, Absatz 2 und 3 und 50 des Apothekengesetzes - haben die Inhaber von Nachbarapotheken keine Parteienrechte. Muß das "abgekürzte" Verfahren stattfinden, so ist die Berufung eines Apothekennachbarn unzulässig. Nach § 53 Abs. 2 hat das Ediktalverfahren nach § 48 des ApothekenG dann in Anwendung zu kommen, wenn bisher noch keine andere ärztliche Hausapotheke in der Ortschaft bestanden hat, d. h., im Falle einer neu zu bewilligenden Hausapotheke. Das bedeutet, daß das abgekürzte Verfahren in einem Verfahren über die Bewilligung zur Haltung einer zweiten ärztlichen Hausapotheke neben einer an dem betreffenden Ort bereits vorhandenen nicht anzuwenden ist.Nach Paragraph 53, Absatz 2, hat das Ediktalverfahren nach Paragraph 48, des ApothekenG dann in Anwendung zu kommen, wenn bisher noch keine andere ärztliche Hausapotheke in der Ortschaft bestanden hat, d. h., im Falle einer neu zu bewilligenden Hausapotheke. Das bedeutet, daß das abgekürzte Verfahren in einem Verfahren über die Bewilligung zur Haltung einer zweiten ärztlichen Hausapotheke neben einer an dem betreffenden Ort bereits vorhandenen nicht anzuwenden ist. Sind zwei Verfahren wegen Bewilligung einer Hausapotheke anhängig, so muß in beiden Fällen das abgekürzte Verfahren i. S. des § 53 Abs. 2 des ApothekenG eingeleitet werden.Sind zwei Verfahren wegen Bewilligung einer Hausapotheke anhängig, so muß in beiden Fällen das abgekürzte Verfahren i. S. des Paragraph 53, Absatz 2, des ApothekenG eingeleitet werden. Ist aber im abgekürzten Verfahren einem Bewerber bereits die Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke erteilt worden und der Bescheid in Rechtskraft erwachsen, so kann mit der Rechtskraft dieses Bescheides ein zweites abgekürztes Verfahren nicht mehr durchgeführt werden. Die Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke im abgekürzten Verfahren ist nur in einem Fall möglich. Sind also mehrere Gesuche um Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, die an die Stelle einer bisher bestandenen treten soll, eingebracht worden, so sind zunächst alle nach § 53 Abs. 2 des ApothekenG zu behandeln, weil vor Erteilung der Bewilligung an einen der Bewerber für alle Gesuche gleichmäßig die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorlägen. Dies gilt jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt, in dem einem von ihnen die erbetene Bewilligung erteilt worden ist. Von da ab ist - materiellrechtlich gesehen - die Erteilung jeder weiteren Bewilligung als Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke an einem Ort, wo bisher eine solche nicht bestand, anzusehen, wobei zu beachten ist, daß für diese Beurteilung nur der Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend sein kann, weil es sich bei der Verleihung einer derartigen Berechtigung um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt. Eine weitere Bewilligung kann nur auf Grund des Verfahrens gemäß § 53 Abs. 1 des ApothekenG erteilt werden. Gegen eine solche Erteilung steht dem beteiligten Apotheker eine Berufung wegen Existenzgefährdung zu.Die Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke im abgekürzten Verfahren ist nur in einem Fall möglich. Sind also mehrere Gesuche um Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, die an die Stelle einer bisher bestandenen treten soll, eingebracht worden, so sind zunächst alle nach Paragraph 53, Absatz 2, des ApothekenG zu behandeln, weil vor Erteilung der Bewilligung an einen der Bewerber für alle Gesuche gleichmäßig die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorlägen. Dies gilt jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt, in dem einem von ihnen die erbetene Bewilligung erteilt worden ist. Von da ab ist - materiellrechtlich gesehen - die Erteilung jeder weiteren Bewilligung als Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke an einem Ort, wo bisher eine solche nicht bestand, anzusehen, wobei zu beachten ist, daß für diese Beurteilung nur der Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend sein kann, weil es sich bei der Verleihung einer derartigen Berechtigung um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt. Eine weitere Bewilligung kann nur auf Grund des Verfahrens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des ApothekenG erteilt werden. Gegen eine solche Erteilung steht dem beteiligten Apotheker eine Berufung wegen Existenzgefährdung zu. Sache i. S. des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ist die "Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke" , und nicht etwa, von dieser Sache losgelöst, die Bedarfsfrage oder die Frage der Existenzgefährdung einer anderen öffentlichen Apotheke. Die Erteilung der Berechtigung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist sachlich von zwei Voraussetzungen abhängig: der positiven, daß ein Bedarf nach einer derartigen Einrichtung besteht, und der negativen, daß durch sie die Existenz bestehender öffentlicher Apotheken in der Nachbarschaft nicht gefährdet wird. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so genügt dies bereits zur Begründung der Abweisung des gestellten Ansuchens.Sache i. S. des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ist die "Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke" , und nicht etwa, von dieser Sache losgelöst, die Bedarfsfrage oder die Frage der Existenzgefährdung einer anderen öffentlichen Apotheke. Die Erteilung der Berechtigung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist sachlich von zwei Voraussetzungen abhängig: der positiven, daß ein Bedarf nach einer derartigen Einrichtung besteht, und der negativen, daß durch sie die Existenz bestehender öffentlicher Apotheken in der Nachbarschaft nicht gefährdet wird. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so genügt dies bereits zur Begründung der Abweisung des gestellten Ansuchens. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B32.1968

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