RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.1968 GeschäftszahlB132/68; B133/68 Sammlungsnummer5839 RechtssatzDer Verlustabzug (Einleitungssatz und Ziffer 5 in § 10 Abs. 1 EStG 1953, i. d. F. der EStNov. 1957, BGBl. Nr. 283, und der EStNov. 1966, BGBl. Nr. 155) ist eine aus dem Zusammenhang mit den einzelnen Einkünften gelöste persönliche Ausgabe des Steuerpflichtigen. Der Umstand, daß der Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist, führt zwangsläufig dazu, daß er nur in einem Verfahren berücksichtigt werden kann, in dem dieser Gesamtbetrag ermittelt wird. Der Verlustabzug ist deshalb auch, wie die Fassung des § 10 Abs. 1 Z 5 EStG 1953 zeigt, an die Veranlagung gebunden.Der Verlustabzug (Einleitungssatz und Ziffer 5 in Paragraph 10, Absatz eins, EStG 1953, i. d. F. der EStNov. 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 283, und der EStNov. 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 155) ist eine aus dem Zusammenhang mit den einzelnen Einkünften gelöste persönliche Ausgabe des Steuerpflichtigen. Der Umstand, daß der Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist, führt zwangsläufig dazu, daß er nur in einem Verfahren berücksichtigt werden kann, in dem dieser Gesamtbetrag ermittelt wird. Der Verlustabzug ist deshalb auch, wie die Fassung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1953 zeigt, an die Veranlagung gebunden. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 36 Abs. 1 EStG 1953) . Es ist folgerichtig, daß ein Verlustabzug im Rahmen dieses Verfahrens nicht vorgenommen werden kann, weil der Steuerabzug vom Arbeitslohn lediglich eine einzelne Einkunftsart erfaßt und dabei nicht ein Betrag berücksichtigt werden kann, dessen Errechnung nur im Zusammenhang mit der Ermittlung auch der anderen Einkunftsarten möglich ist.Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Paragraph 36, Absatz eins, EStG 1953) . Es ist folgerichtig, daß ein Verlustabzug im Rahmen dieses Verfahrens nicht vorgenommen werden kann, weil der Steuerabzug vom Arbeitslohn lediglich eine einzelne Einkunftsart erfaßt und dabei nicht ein Betrag berücksichtigt werden kann, dessen Errechnung nur im Zusammenhang mit der Ermittlung auch der anderen Einkunftsarten möglich ist. Demgemäß bezieht sich auch die Vorschrift des § 51 Abs. 4 EStG 1953 über die Eintragung der vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge nicht auf den Verlustabzug i. S. des § 10 Abs. 1 Z 5 EStG 1953.Demgemäß bezieht sich auch die Vorschrift des Paragraph 51, Absatz 4, EStG 1953 über die Eintragung der vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge nicht auf den Verlustabzug i. S. des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1953. Da die Vorschriften des EStG 1953, aus denen sich ergibt, daß bei Erhebung der Einkommensteuer als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn ein Verlustabzug i. S. des § 10 Abs. 1 Z 5 EStG 1953 nicht vorgenommen werden kann, nicht der sachlichen Rechtfertigung entbehren, können diese Vorschriften auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Es ist richtig, daß eine gesetzliche Regelung darüber fehlt, wie der Verlustabzug nach § 10 Abs. 1 Z 5 EStG 1953 Berücksichtigung findet, wenn der Abgabepflichtige in der Folge nur mehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Das EStG 1953 enthält keine Bestimmung, daß in einem solchen Fall eine Veranlagung durchgeführt werden kann, insbesondere sieht § 93 EStG 1953 eine Veranlagung in einem solchen Fall nicht vor.Da die Vorschriften des EStG 1953, aus denen sich ergibt, daß bei Erhebung der Einkommensteuer als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn ein Verlustabzug i. S. des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1953 nicht vorgenommen werden kann, nicht der sachlichen Rechtfertigung entbehren, können diese Vorschriften auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Es ist richtig, daß eine gesetzliche Regelung darüber fehlt, wie der Verlustabzug nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1953 Berücksichtigung findet, wenn der Abgabepflichtige in der Folge nur mehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Das EStG 1953 enthält keine Bestimmung, daß in einem solchen Fall eine Veranlagung durchgeführt werden kann, insbesondere sieht Paragraph 93, EStG 1953 eine Veranlagung in einem solchen Fall nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B132.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.