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{'item': 'B184/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.1968 GeschäftszahlB184/68 Sammlungsnummer5840 RechtssatzDie Umsatzsteuer wird bei Lieferungen und Leistungen im Inland nach dem vereinnahmten Entgelt bemessen (§ 5 Abs. 1 UStG 1959) . Es ist nicht unsachlich, daß an Stelle des vereinnahmten Entgeltes bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet (§ 1 Z 3 UStG 1959) - weil es in diesem Falle ein solches Entgelt nicht gibt - der Erwerbspreis (Wert) der Ware tritt und diesem Betrag u. a. der tatsächlich entrichtete Zoll hinzugeschlagen wird, da dieser zusammen mit dem Erwerbswert (Wert) und den anderen Nebenkosten an Stelle des vereinnahmten Entgeltes ein wesentlicher Faktor der inländischen Preiskalkulation ist. Ist aber die Hinzurechnung des Zolles sachlich, dann kann die Hinzurechnung der Ausgleichsabgabe nicht unsachlich sein. Wird nämlich die Ausgleichsabgabe erhoben, so entfällt dafür die Erhebung des Tarifzolles (§ 1 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 219/1967) .Die Umsatzsteuer wird bei Lieferungen und Leistungen im Inland nach dem vereinnahmten Entgelt bemessen (Paragraph 5, Absatz eins, UStG 1959) . Es ist nicht unsachlich, daß an Stelle des vereinnahmten Entgeltes bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet (Paragraph eins, Ziffer 3, UStG 1959) - weil es in diesem Falle ein solches Entgelt nicht gibt - der Erwerbspreis (Wert) der Ware tritt und diesem Betrag u. a. der tatsächlich entrichtete Zoll hinzugeschlagen wird, da dieser zusammen mit dem Erwerbswert (Wert) und den anderen Nebenkosten an Stelle des vereinnahmten Entgeltes ein wesentlicher Faktor der inländischen Preiskalkulation ist. Ist aber die Hinzurechnung des Zolles sachlich, dann kann die Hinzurechnung der Ausgleichsabgabe nicht unsachlich sein. Wird nämlich die Ausgleichsabgabe erhoben, so entfällt dafür die Erhebung des Tarifzolles (Paragraph eins, Absatz 2, des Ausgleichsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1967,) . Sollte durch die Bestimmung des § 6 Abs. 3 UStG 1959 i. d. F. des Abgabenänderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 44/1968, eine Schlechterstellung der Süßwarenimporteure gegenüber den inländischen Produzenten geschaffen worden sein, so bestehen auch deswegen keine Bedenken gegen das Gesetz im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Die mannigfachen tatsächlichen Verschiedenheiten zwischen Import und inländischer Produktion rechtfertigen nämlich eine verschiedene Abgabenbelastung, es sei denn, daß irgendwelche besonderen Umstände im Falle einer bestimmten Abgabe dies unsachlich erscheinen ließen.Sollte durch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1959 i. d. F. des Abgabenänderungsgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1968,, eine Schlechterstellung der Süßwarenimporteure gegenüber den inländischen Produzenten geschaffen worden sein, so bestehen auch deswegen keine Bedenken gegen das Gesetz im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Die mannigfachen tatsächlichen Verschiedenheiten zwischen Import und inländischer Produktion rechtfertigen nämlich eine verschiedene Abgabenbelastung, es sei denn, daß irgendwelche besonderen Umstände im Falle einer bestimmten Abgabe dies unsachlich erscheinen ließen. Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B184.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.