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{'item': 'B221/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.1968 GeschäftszahlB221/68 Sammlungsnummer5844 RechtssatzNach § 20 Abs. 1 Dienstpragmatik ist der Beamte von der Gesamtbeurteilung in Kenntnis zu setzen. Die Dienstpragmatik enthält keine Vorschrift darüber, in welcher Form dies zu geschehen hat. Das Recht, die Beschwerde zu erheben, wenn die Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf "gut" lautet (§ 20 Abs. 3 DP) , beginnt nach deren "Bekanntgabe" , d. h. nachdem der Beamte in einer dem § 20 Abs. 1 DP entsprechenden Weise von der Gesamtbeurteilung in Kenntnis gesetzt wurde. Der Ausschluß der Geltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes entbindet von der Verpflichtung, einen den Erfordernissen dieses Gesetzes entsprechenden Bescheid zu erlassen. Anderseits kann der Auftrag des § 20 Abs. 1 DP nicht durch jede Art der Mitteilung als erfüllt angesehen werden. Einer Mitteilung über das Ergebnis der Gesamtbeurteilung, die nicht erkennen läßt, von welcher Stelle diese Mitteilung ausgegangen ist oder wer für die Mitteilung verantwortlich zeichnet, mangelt der Charakter einer behördlichen Erledigung. Wird einem Beamten jedoch zur Kenntnis gebracht, daß die Qualifikationskommission die Qualifikation bestimmt hat, und erfährt er davon von einer verantwortlichen Stelle und wird ihm außerdem die Möglichkeit eingeräumt, von dem Rechte des § 20 Abs. 2 DP Gebrauch zu machen, in die Qualifikationstabelle Einsicht zu nehmen und davon Abschrift zu nehmen, so ist der Beamte in der Lage, das Beschwerderecht auszuschöpfen.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Dienstpragmatik ist der Beamte von der Gesamtbeurteilung in Kenntnis zu setzen. Die Dienstpragmatik enthält keine Vorschrift darüber, in welcher Form dies zu geschehen hat. Das Recht, die Beschwerde zu erheben, wenn die Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf "gut" lautet (Paragraph 20, Absatz 3, DP) , beginnt nach deren "Bekanntgabe" , d. h. nachdem der Beamte in einer dem Paragraph 20, Absatz eins, DP entsprechenden Weise von der Gesamtbeurteilung in Kenntnis gesetzt wurde. Der Ausschluß der Geltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes entbindet von der Verpflichtung, einen den Erfordernissen dieses Gesetzes entsprechenden Bescheid zu erlassen. Anderseits kann der Auftrag des Paragraph 20, Absatz eins, DP nicht durch jede Art der Mitteilung als erfüllt angesehen werden. Einer Mitteilung über das Ergebnis der Gesamtbeurteilung, die nicht erkennen läßt, von welcher Stelle diese Mitteilung ausgegangen ist oder wer für die Mitteilung verantwortlich zeichnet, mangelt der Charakter einer behördlichen Erledigung. Wird einem Beamten jedoch zur Kenntnis gebracht, daß die Qualifikationskommission die Qualifikation bestimmt hat, und erfährt er davon von einer verantwortlichen Stelle und wird ihm außerdem die Möglichkeit eingeräumt, von dem Rechte des Paragraph 20, Absatz 2, DP Gebrauch zu machen, in die Qualifikationstabelle Einsicht zu nehmen und davon Abschrift zu nehmen, so ist der Beamte in der Lage, das Beschwerderecht auszuschöpfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B221.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.