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{'item': 'B24/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.1968 GeschäftszahlB24/68 Sammlungsnummer5847 RechtssatzHandhabung der §§ 1 und 5 des Wr. Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 14/1946, i

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B-VG}, sondern unter die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes ({

Art 13, Art.

13 B-VG}) . Gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 1 F-VG} werden die ausschließlichen Landesabgaben (Gemeindeabgaben) durch die Landesgesetzgebung geregelt. Nach § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1967, BGBl. Nr. 2 (§ 9 Abs. 1 Z 7 FAG 1959, BGBl. Nr. 97) , sind Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken ausschließliche Landesabgaben (Gemeindeabgaben) . Somit war das Bundesland zur Erlassung des AnzeigenabgabeG zuständig, ein Eingriff in die Bundeskompetenz liegt nicht vor.Das Wiener Anzeigenabgabegesetz regelt keine Angelegenheit des Pressewesens, sondern des Abgabewesens. Das AnzeigenabgabeG enthält keine Bestimmung, die die Vermutung rechtfertigen könnte, daß im Wege der Steuergesetzgebung ein Eingriff in Angelegenheiten des Pressewesens oder in die Freiheit der Meinungsäußerung vorgenommen werden sollte. Als Regelung auf dem Gebiet des Abgabewesens fällt das Gesetz nicht unter {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}, sondern unter die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes ({

Artikel 13,, Artikel 13, B-VG}) .

Gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins, F-VG} werden die ausschließlichen Landesabgaben (Gemeindeabgaben) durch die Landesgesetzgebung geregelt. Nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, FAG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 2 (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, FAG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 97) , sind Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken ausschließliche Landesabgaben (Gemeindeabgaben) . Somit war das Bundesland zur Erlassung des AnzeigenabgabeG zuständig, ein Eingriff in die Bundeskompetenz liegt nicht vor. Zu den Voraussetzungen für eine Anwendung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes. Verfassungswidrigkeit der Doppelbesteuerung ({Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 4 F-VG}) ? Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 104 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. Nr. 21/1962, sind Bedenken nicht entstanden.Zu den Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, des Gesetzes. Verfassungswidrigkeit der Doppelbesteuerung ({Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4, F-VG}) ? Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 104, Absatz eins, der Wiener Abgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1962,, sind Bedenken nicht entstanden. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz kann in der durch die Landeskompetenz bedingten länderweise verschiedenen Regelung nicht erblickt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B24.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.