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{'item': 'B106/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1968 GeschäftszahlB106/68 Sammlungsnummer5848 RechtssatzDer Umfang der zu beurteilenden Verluste gemäß § 21 Abs. 4 des Verteilungsgesetzes Ungarn ist von vornherein mit dem Inhalt der ehemaligen Anmeldungen begrenzt gewesen. Den für die Bearbeitung der erstatteten Anmeldung zuständigen Behörden obliegt es, die Anmeldung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen (§ 21 Abs. 5 und § 23 Abs. 1 des VerteilungsG Ungarn) . Sie haben die angemeldeten Ansprüche an § 2 Abs. 1 lit. a des Gesetzes zu messen, wonach eine Entschädigung zu gewähren ist für Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Ungarn, die infolge einer ungarischen Verstaatlichungsmaßnahme oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der ungarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahmen der Republik Österreich oder österreichischen physischen oder juristischen Personen verursacht wurden, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Grund einer solchen Maßnahme in die Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik gelangt sind. Voraussetzung für eine rechtmäßige Entscheidung ist also zunächst die Feststellung, welche Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Ungarn verloren gegangen sind, wobei die Behörde bezüglich der Art und des Umfanges der Verluste von dem Inhalt der Anmeldung auszugehen hat; nach dieser Feststellung hat die Behörde zu prüfen, ob die Verluste infolge der genannten Umstände eingetreten sind.Der Umfang der zu beurteilenden Verluste gemäß Paragraph 21, Absatz 4, des Verteilungsgesetzes Ungarn ist von vornherein mit dem Inhalt der ehemaligen Anmeldungen begrenzt gewesen. Den für die Bearbeitung der erstatteten Anmeldung zuständigen Behörden obliegt es, die Anmeldung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen (Paragraph 21, Absatz 5 und Paragraph 23, Absatz eins, des VerteilungsG Ungarn) . Sie haben die angemeldeten Ansprüche an Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes zu messen, wonach eine Entschädigung zu gewähren ist für Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Ungarn, die infolge einer ungarischen Verstaatlichungsmaßnahme oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der ungarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahmen der Republik Österreich oder österreichischen physischen oder juristischen Personen verursacht wurden, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Grund einer solchen Maßnahme in die Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik gelangt sind. Voraussetzung für eine rechtmäßige Entscheidung ist also zunächst die Feststellung, welche Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Ungarn verloren gegangen sind, wobei die Behörde bezüglich der Art und des Umfanges der Verluste von dem Inhalt der Anmeldung auszugehen hat; nach dieser Feststellung hat die Behörde zu prüfen, ob die Verluste infolge der genannten Umstände eingetreten sind. Ist die Behörde von dem Inhalt der ihr vorgelegenen Akten in einer Weise abgewichen, die erkennen läßt, daß sie leichtfertig vorgegangen ist und sich in Wirklichkeit über das Gesetz hinweggesetzt hat, anstatt ihm zu dienen, so ist ihr nicht bloß ein Irrtum in der Auslegung eines einfachen Gesetzes unterlaufen, sondern sie hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides willkürlich gehandelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B106.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.