18 Abs. 1 B-VG}. Im Wesen der Aufsicht liegt die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Akte des beaufsichtigten Organes - unter Beachtung gesetzlicher Schranken - soweit aufzuheben, als sie rechtswidrig sind. Ist die Rechtswidrigkeit relevant, dann muß die Aufsichtsbehörde diese Aufhebung anordnen. Nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit unerheblich ist - also im Einzelfall keine wesentlichen Folgen nach sich zieht -, kann die Behörde davon absehen, den rechtswidrigen Akt zu kassieren.Keine Bedenken gegen Paragraph 23, Absatz 2 und 3 des HochschülerschaftsG im Hinblick auf {
Im Wesen der Aufsicht liegt die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Akte des beaufsichtigten Organes - unter Beachtung gesetzlicher Schranken - soweit aufzuheben, als sie rechtswidrig sind. Ist die Rechtswidrigkeit relevant, dann muß die Aufsichtsbehörde diese Aufhebung anordnen. Nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit unerheblich ist - also im Einzelfall keine wesentlichen Folgen nach sich zieht -, kann die Behörde davon absehen, den rechtswidrigen Akt zu kassieren. § 23 Abs. 3 des HochschülerschaftsG nennt nur demonstrativ eines der Afusichtsmittel ("insbesondere") . Ausreichende materielle Grundlage der oben umschriebenen Feststellung ist § 23 Abs. 2 des HochschülerschaftsG. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 4117/1961 unter Hinweis auf {
20 Abs. 1 B-VG} ausgeführt hat, umfaßt das Aufsichtsrecht nämlich grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten der Aufsicht; einer gesetzlichen Determinierung bedarf es nicht. Hier kommt dazu, daß es im Hinblick auf das Wesen der Aufsicht ausgeschlossen ist, dem Gesetz einen Inhalt beizumessen, gemäß dem zwar Beschlüsse der Organe von Aufsichts wegen aufgehoben werden können, nicht aber die Wahl des Vorsitzenden eines Ausschusses von Aufsichts wegen aufgehoben werden dürfte.Paragraph 23, Absatz 3, des HochschülerschaftsG nennt nur demonstrativ eines der Afusichtsmittel ("insbesondere") . Ausreichende materielle Grundlage der oben umschriebenen Feststellung ist Paragraph 23, Absatz 2, des HochschülerschaftsG. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 4117 aus 1961, unter Hinweis auf {
,, Artikel 20, Absatz eins, B-VG} ausgeführt hat, umfaßt das Aufsichtsrecht nämlich grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten der Aufsicht; einer gesetzlichen Determinierung bedarf es nicht. Hier kommt dazu, daß es im Hinblick auf das Wesen der Aufsicht ausgeschlossen ist, dem Gesetz einen Inhalt beizumessen, gemäß dem zwar Beschlüsse der Organe von Aufsichts wegen aufgehoben werden können, nicht aber die Wahl des Vorsitzenden eines Ausschusses von Aufsichts wegen aufgehoben werden dürfte. Im Hinblick auf {
20 Abs. 1 B-VG} umfaßt das Aufsichtsrecht grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten der Aufsicht; einer gesetzlichen Determinierung bedarf es nicht.Im Hinblick auf {
,, Artikel 20, Absatz eins, B-VG} umfaßt das Aufsichtsrecht grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten der Aufsicht; einer gesetzlichen Determinierung bedarf es nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B54.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.