RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1968 GeschäftszahlG16/68 Sammlungsnummer5854 RechtssatzDie im § 1 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1929, BGBl. Nr. 348, betreffend die Übertragung der Sonderrechte der Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt auf die Österreichische Credit- Anstalt für Handel und Gewerbe und betreffend die Beschlußfassung über die Fusion der beiden Institute durch die Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt (Boden-Credit-Anstalts-Gesetz) enthaltene Zahl "49" wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 348, betreffend die Übertragung der Sonderrechte der Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt auf die Österreichische Credit- Anstalt für Handel und Gewerbe und betreffend die Beschlußfassung über die Fusion der beiden Institute durch die Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt (Boden-Credit-Anstalts-Gesetz) enthaltene Zahl "49" wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind. Inhalt und Umfang der Differenzierung ist an der geltenden Rechtsordnung zu messen. Eine etwa im Zeitpunkt der Erlassung der Norm bestandene andere Differenzierung, gemessen an der damaligen Rechtslage, ist unerheblich. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Gesetz dem Gleichheitsgebot entspricht, ist die Lage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Text des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} und des Art. 2 StGG. Das Gebot der Gleichheit ist - soweit es sich an die Gesetzgebung wendet - nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung der generellen Norm abgestellt; Gesetze müssen stets dem Gleichheitsgebot entsprechen.Inhalt und Umfang der Differenzierung ist an der geltenden Rechtsordnung zu messen. Eine etwa im Zeitpunkt der Erlassung der Norm bestandene andere Differenzierung, gemessen an der damaligen Rechtslage, ist unerheblich. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Gesetz dem Gleichheitsgebot entspricht, ist die Lage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Text des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, B-VG} und des Artikel 2, StGG. Das Gebot der Gleichheit ist - soweit es sich an die Gesetzgebung wendet - nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung der generellen Norm abgestellt; Gesetze müssen stets dem Gleichheitsgebot entsprechen. Das Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn die Unsachlichkeit bei der Abgrenzung einer begünstigenden Maßnahme in den Unterscheidungsmerkmalen liegt; es kann dann nicht geltend gemacht werden, es handle sich hinsichtlich der nicht zum Zuge kommenden Personen bloß um eine Untätigkeit des Gesetzgebers. Eine gesetzliche Norm, der sich die Vertragspartner durch Abschluß eines Rechtsgeschäftes unterwerfen, muß ebenso dem Gleichheitsgebot entsprechen wie jede andere gesetzliche Norm. Es erscheint die Annahme unvorstellbar, daß alle jene privatrechtlichen Gesetzesvorschriften (etwa das ABGB) , die Rechtsgeschäfte regeln, dem Gleichheitsgebot nicht zu entsprechen brauchen. Ist der Eventualfall nicht eingetreten, so braucht auf einen hilfsweise gestellten Antrag nicht eingegangen zu werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G16.1968
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.