116 Abs. 2 B-VG} hat die Gemeinde das Recht, im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Diese Angelegenheiten werden gemäß {
118 Abs. 2 B-VG} vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt. Unter dem Begriff "Abgaben ausschreiben" ist hier das gleiche zu verstehen, was in {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 5 F-VG 1948} mit diesem Begriff und in {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 5 F-VG 1948} mit dem Begriff "Abgaben erheben" verstanden wird. Es ist dies das Recht der Gemeinde, Steuerquellen zu erschließen und sie zu nutzen. Die Worte "im Rahmen der Finanzverfassung" bringen eindeutig zum Ausdruck, daß auf dem Gebiet der Abgabenausschreibung in der dargelegten Bedeutung die auf dem F-VG 1948 beruhende Rechtslage durch die B-VG-Novelle 1962 nicht verändert wurde.Gemäß {
,, Artikel 116, Absatz 2, B-VG} hat die Gemeinde das Recht, im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Diese Angelegenheiten werden gemäß {
Unter dem Begriff "Abgaben ausschreiben" ist hier das gleiche zu verstehen, was in {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948} mit diesem Begriff und in {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948} mit dem Begriff "Abgaben erheben" verstanden wird. Es ist dies das Recht der Gemeinde, Steuerquellen zu erschließen und sie zu nutzen. Die Worte "im Rahmen der Finanzverfassung" bringen eindeutig zum Ausdruck, daß auf dem Gebiet der Abgabenausschreibung in der dargelegten Bedeutung die auf dem F-VG 1948 beruhende Rechtslage durch die B-VG-Novelle 1962 nicht verändert wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B102.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.