RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1968 GeschäftszahlB136/68 Sammlungsnummer5856 RechtssatzZur Beschlußfassung über die Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission gemäß § 20 Abs. 3 des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes ist der Hauptausschuß der Landwirtschaftskammer zuständig.Zur Beschlußfassung über die Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission gemäß Paragraph 20, Absatz 3, des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes ist der Hauptausschuß der Landwirtschaftskammer zuständig. Die Meinung, es sei - weil nach § 22 Abs. 1 des OÖ Landwirtschaftskammergesetzes 1967 der Präsident die Landwirtschaftskammer nach außen vertritt - eine von ihm eingebrachte Berufung formell wirksam eingebracht und es sei für die Grundverkehrsbehörde unbeachtlich, ob der Kammerpräsident intern berechtigt war, die Berufung einzubringen, ist nicht richtig.Die Meinung, es sei - weil nach Paragraph 22, Absatz eins, des OÖ Landwirtschaftskammergesetzes 1967 der Präsident die Landwirtschaftskammer nach außen vertritt - eine von ihm eingebrachte Berufung formell wirksam eingebracht und es sei für die Grundverkehrsbehörde unbeachtlich, ob der Kammerpräsident intern berechtigt war, die Berufung einzubringen, ist nicht richtig. Zur Frage des Inhaltes der Zuständigkeit zur "Vertretung der öffentlichrechtlichen Körperschaft nach außen" im Zusammenhang mit der Wahrnehmung subjektiver Rechte der Körperschaft nach außen (Erhebung einer Berufung in einem Verwaltungsverfahren, Einbringung einer Beschwerde vor einem Gerichtshof öffentlichen Rechtes, Abschluß eines Vertrages usw.) . Rechtsunwirksamkeit des bloßen Handelns durch das "zur Vertretung nach außen" zuständige Organ, wenn die Organisationsvorschriften der Körperschaft (Statuten, Satzungen usw.) das Einschreiten (die Mitwirkung) eines anderen Organs vorsehen. Nach dem Abs. 3 des § 5 der Geschäftsordnung entscheidet der Präsident, ob eine Angelegenheit auf Grund des Gesetzes und der Bestimmungen der Geschäftsordnung durch den Präsidenten, durch den zuständigen Ausschuß oder durch die Vollversammlung zu erledigen ist.Nach dem Absatz 3, des Paragraph 5, der Geschäftsordnung entscheidet der Präsident, ob eine Angelegenheit auf Grund des Gesetzes und der Bestimmungen der Geschäftsordnung durch den Präsidenten, durch den zuständigen Ausschuß oder durch die Vollversammlung zu erledigen ist. Diese Vorschriftsstelle hat nicht den Sinn, den Präsidenten zur Erlassung von bindenden Zuständigkeitsentscheidungen zu ermächtigen, sie gibt vielmehr dem Präsidenten nur die Befugnis, den internen Geschäftsverkehr zu leiten. Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 des OÖ LandwirtschaftskammerG 1967, gemäß der der Präsident die Landwirtschaftskammer nach außen vertritt, besagt nicht, daß eine Erklärung, die der Präsident Dritten gegenüber abgibt, auch dann gültig und der Landwirtschaftskammer zuzurechnen ist, wenn die für sie notwendige Beschlußfassung durch das zuständige Kammerorgan fehlt. Sie gibt dem Präsidenten keine Entscheidungsbefugnis. Dies gilt für das öffentliche und das private Recht.Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, des OÖ LandwirtschaftskammerG 1967, gemäß der der Präsident die Landwirtschaftskammer nach außen vertritt, besagt nicht, daß eine Erklärung, die der Präsident Dritten gegenüber abgibt, auch dann gültig und der Landwirtschaftskammer zuzurechnen ist, wenn die für sie notwendige Beschlußfassung durch das zuständige Kammerorgan fehlt. Sie gibt dem Präsidenten keine Entscheidungsbefugnis. Dies gilt für das öffentliche und das private Recht. Die Berufungsbehörde hat eine unzulässige Berufung zurückzuweisen; sie hat daher vor ihrer Sachentscheidung die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen. Hiezu gehört die Prüfung der Legitimation dessen, der die Berufung eingebracht hat. Eine solche Prüfung darf nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, es liege eine formell wirksame Berufung vor. Eine Berufung muß vielmehr, um zulässig zu sein, der Rechtslage in jeder Richtung entsprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B136.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.