RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1968 GeschäftszahlWI-4/68 Sammlungsnummer5861 RechtssatzDer Wahlanfechtung wird stattgegeben. (Fehlen von Wahlzellen.) Die Wahl in den Gemeinderat der Stadtgemeinde Solbad Hall in Tirol vom 31. März 1968 wird vom Beginn des Abstimmungsverfahrens als rechtswidrig aufgehoben. Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1967 sieht in § 58 Abs. 3 und 4 ein Einspruchsverfahren vor. Dieses ist jedoch auf die "Ermittlung des Wahlergebnisses" - gemeint ist die ziffernmäßige Ermittlung - beschränkt. Bei allen anderen behaupteten Rechtswidrigkeiten steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim VfGH offen. Bekämpfen also die Anfechtungswerber nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses, sondern die Behandlung gekoppelter Wählergruppen als eine Wählergruppe, sowie gesetzwidrige Vorgänge im Zuge des Abstimmungsverfahrens, so handelt es sich um keine Frage der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses. Somit ist die unmittelbare Anfechtung der Gemeinderatswahl beim VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} zulässig.Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1967 sieht in Paragraph 58, Absatz 3 und 4 ein Einspruchsverfahren vor. Dieses ist jedoch auf die "Ermittlung des Wahlergebnisses" - gemeint ist die ziffernmäßige Ermittlung - beschränkt. Bei allen anderen behaupteten Rechtswidrigkeiten steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim VfGH offen. Bekämpfen also die Anfechtungswerber nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses, sondern die Behandlung gekoppelter Wählergruppen als eine Wählergruppe, sowie gesetzwidrige Vorgänge im Zuge des Abstimmungsverfahrens, so handelt es sich um keine Frage der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses. Somit ist die unmittelbare Anfechtung der Gemeinderatswahl beim VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 141,, Artikel 141, B-VG} zulässig. Nach § 42 TGWO 1967 können zur Ausübung des Wahlrechtes in Heilanstalten und Pflegeanstalten besondere Wahlsprengel für den Bereich des Anstaltsgebäudes errichtet werden. Die gehfähigen Pfleglinge haben nach Abs. 2 ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörde auszuüben. Hiezu ist noch zu bemerken, daß § 42 für die gehfähigen Pfleglinge und für das Pflegepersonal keine Ausnahmen von der Bestimmung des § 41 vorsieht.Nach Paragraph 42, TGWO 1967 können zur Ausübung des Wahlrechtes in Heilanstalten und Pflegeanstalten besondere Wahlsprengel für den Bereich des Anstaltsgebäudes errichtet werden. Die gehfähigen Pfleglinge haben nach Absatz 2, ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörde auszuüben. Hiezu ist noch zu bemerken, daß Paragraph 42, für die gehfähigen Pfleglinge und für das Pflegepersonal keine Ausnahmen von der Bestimmung des Paragraph 41, vorsieht. Es besteht also keine Ausnahmebestimmung hinsichtlich des Wahllokales; daher müssen diese Wahllokale die in § 41 TGWO vorgeschriebene Ausstattung aufweisen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift.Es besteht also keine Ausnahmebestimmung hinsichtlich des Wahllokales; daher müssen diese Wahllokale die in Paragraph 41, TGWO vorgeschriebene Ausstattung aufweisen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift. Nichtbeachtung der Vorschriften des § 38 TGWO 1967 über die Verbotszone.Nichtbeachtung der Vorschriften des Paragraph 38, TGWO 1967 über die Verbotszone. Die Bestimmungen der Wahlordnung müssen strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Dies ist nicht nur für die Abgrenzung des aktiven und passiven Wahlrechtes, sondern auch für die Einbringung der Wahlvorschläge, für die formale Gestaltung des Abstimmungsverfahrens und Ermittlungsverfahrens maßgebend. Nach § 10 Abs. 1 des Pressegesetzes dürfen Personen unter 18 Jahren Druckwerke auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten weder vertreiben noch unentgeltlich verteilen. Gemäß § 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Pressegesetz sind auch Stimmzettel Druckwerke i. S. des Pressegesetzes. Es fallen daher auch Stimmzettel als Durchwerke unter die Bestimmung des § 10 Abs. 2 PresseG. Das Verbot, im Zuge von Gemeinderatswahlen Stimmzettel durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verteilen zu lassen, ist gesetzlich gerechtfertigt.Nach Paragraph 10, Absatz eins, des Pressegesetzes dürfen Personen unter 18 Jahren Druckwerke auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten weder vertreiben noch unentgeltlich verteilen. Gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Pressegesetz sind auch Stimmzettel Druckwerke i. S. des Pressegesetzes. Es fallen daher auch Stimmzettel als Durchwerke unter die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, PresseG. Das Verbot, im Zuge von Gemeinderatswahlen Stimmzettel durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verteilen zu lassen, ist gesetzlich gerechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:WI_4.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.