GH ein, die nach {
GH ausschließt. Für die Zuständigkeit des VwGH bleibt neben der des VfGH kein Raum.Umfaßt die Zuständigkeit des VfGH - wie beim Vereinsrecht - auch die formalen Fragen, so erschöpft sich der Gegenstand der Beschwerde in der behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Es tritt in jedem solchen Fall die in {
GH ein, die nach {
GH ausschließt. Für die Zuständigkeit des VwGH bleibt neben der des VfGH kein Raum. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B119.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.