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{'item': 'B119/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1968 GeschäftszahlB119/68 Sammlungsnummer5870 RechtssatzGemäß § 9 des Vereinsgesetzes 1951 hat der Landeshauptmann (derzeit Sicherhei

Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} festgelegte Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Vf

GH ein, die nach {

Art 133, Art. 133 Z 1 B-VG} die Zuständigkeit des Vw

GH ausschließt. Für die Zuständigkeit des VwGH bleibt neben der des VfGH kein Raum.Umfaßt die Zuständigkeit des VfGH - wie beim Vereinsrecht - auch die formalen Fragen, so erschöpft sich der Gegenstand der Beschwerde in der behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Es tritt in jedem solchen Fall die in {

Artikel 144,, Artikel 144, Absatz eins, B-VG} festgelegte Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Vf

GH ein, die nach {

Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer eins, B-VG} die Zuständigkeit des Vw

GH ausschließt. Für die Zuständigkeit des VwGH bleibt neben der des VfGH kein Raum. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B119.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.