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{'item': ['G21/68', 'G23/68', 'G24/68']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1968 GeschäftszahlG21/68; G23/68; G24/68 Sammlungsnummer5862 Rechtssatz§ 7 Abs. 2 Z 1 lit. b und § 7 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, i. d. F. des Bundesgesetzes vom

  1. Jänner 1968 über Änderungen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes (Abgabenänderungsgesetz 1968) , BGBl. Nr. 44/1968, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 7, Absatz 4, des Umsatzsteuergesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1958,, i. d. F. des Bundesgesetzes vom
  2. Jänner 1968 über Änderungen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes (Abgabenänderungsgesetz 1968) , Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1968,, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1959 werden einzelne Grundnahrungsmittel gegenüber dem allgemeinen Steuersatz nach § 7 Abs. 1 UStG 1959 (bzw. den Sonderbestimmungen des § 7 Abs. 3 UStG 1959) begünstigt. Für die Auswahl dieser Grundnahrungsmittel (Getreide, Mehl, Brot, Milch, Milchprodukte usw.) waren wirtschaftspolitische Erwägungen, insbesondere auch die Absicht, den Absatz von Milchprodukten gegenüber von Kunstspeisefetten zu fördern, maßgebend. Die Verfolgung derartiger wirtschaftspolitischer Ziele - ungeachtet ob die Maßnahme auch den wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg verbürgt - verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Verfassungsrecht hat keinen solchen Inhalt, daß dem Gesetzgeber bei der Wahl der Wirtschaftsziele entgegengetreten werden könnte.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, UStG 1959 werden einzelne Grundnahrungsmittel gegenüber dem allgemeinen Steuersatz nach Paragraph 7, Absatz eins, UStG 1959 (bzw. den Sonderbestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, UStG 1959) begünstigt. Für die Auswahl dieser Grundnahrungsmittel (Getreide, Mehl, Brot, Milch, Milchprodukte usw.) waren wirtschaftspolitische Erwägungen, insbesondere auch die Absicht, den Absatz von Milchprodukten gegenüber von Kunstspeisefetten zu fördern, maßgebend. Die Verfolgung derartiger wirtschaftspolitischer Ziele - ungeachtet ob die Maßnahme auch den wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg verbürgt - verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Verfassungsrecht hat keinen solchen Inhalt, daß dem Gesetzgeber bei der Wahl der Wirtschaftsziele entgegengetreten werden könnte. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, innerhalb eines von ihm geschaffenen rechtlichen Ordnungssystems einzelne Tatbestände auf eine nicht systemgemäße Art zu regeln, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Bei der Wahrung der Sachlichkeit ist der Gesetzgeber deshalb allein, weil er Gleichgeartetes prinzipiell einer gleichen rechtlichen Ordnung unterzogen hat, nicht einer verstärkten Bindung an das von ihm gewählte Ordnungssystem unterworfen. Im österreichischen Verfassungsrechtsbereich läßt es der Gleichheitssatz nicht zu, die Sachlichkeit einer Sonderregelung einzelner Tatbestände innerhalb eines geschlossenen prinzipiellen Ordnungssystems anders zu beurteilen als die Sachlichkeit einer Regelung außerhalb eines solchen Systems. Es ergibt sich nicht aus dem Gleichheitssatz und ist daher nicht Aufgabe des VfGH, den Gesetzgeber zu zwingen, innerhalb des rechtlichen Ordnungssystems eine als notwendig erkannte Ausnahmeregelung von Tatbeständen nur deshalb zu unterlassen, weil sie dem System dieser Ordnung nicht entspricht. Aus diesen Gründen scheidet das Ordnungsprinzip als Maßstab für die Sachlichkeit der Ausnahmeregelung aus. Maßgebend ist vielmehr hier ebenso wie sonst, ob die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung in irgendwelchen Gründen ihre sachliche Rechtfertigung findet. Eine weitergehende Verpflichtung würde den Gesetzgeber unerträglichen und seinen Aufgaben nicht entsprechenden Bindungen unterwerfen, die über das Verbot unsachlicher Regelungen weit hinausgingen. Dem Gesetzgeber ist es daher nicht verwehrt, auch von den finanzwissenschaftlichen Vorstellungen abweichende Steuergesetze zu erlassen, solange sie nicht mit der Verfassung im Widerspruch stehen. Sachliche Rechtfertigung von Differenzierungen durch wirtschaftspolitische oder finanzpolitische Erwägungen. Der Gleichheitssatz erlaubt es - exzessive Lösungen ausgenommen - nicht, dem Gesetzgeber wegen der Wahl wirtschaftspolitischer oder finanzpolitischer Ziele entgegenzutreten. (So kommt z. B. auch eine Prüfung der Höchstsätze dem VfGH nicht zu, da dies ebenfalls das Gebiet der Finanzpolitik betrifft.) Das gleiche gilt auch für die vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierungen zwischen Einzelhandel und Großhandel bzw. zwischen Einzelhändlern mit größerem oder kleinerem Umsatz und die hiebei vom Gesetzgeber festgelegte Grenze zwischen Unternehmen mit kleinerem und größerem Umsatz. Es verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber verschiedene tatsächliche Gegebenheiten entsprechend unterschiedlich behandelt, denn sie können durch wirtschaftspolitische Erwägungen durchaus sachlicher Art gerechtfertigt werden. Die wirtschaftspolitische Richtigkeit ist vom VfGH nicht zu überprüfen. Soweit der Gesetzgeber bei den in Rede stehenden Bestimmungen ein höheres Steueraufkommen im Auge hatte, ist darauf zu verweisen, daß die oben dargelegten Erwägungen betreffend Maßnahmen auf dem Gebiete der Wirtschaftspolitik ebenso auf dem Gebiete der Finanzpolitik Geltung haben. Die Rechtsprechung des VfGH geht deshalb auch davon aus, daß die Rechtskontrolle nicht zu einem Urteil in dieser Richtung berufen ist. In allen diesen Fragen bleibt der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung, nach der er in solchen Fällen nur bei exzessiven Lösungen den Gleichheitssatz als verletzt betrachten kann. Wenn der Wortlaut des Gesetzes bestimmte Maßnahmen regelt, ohne sie ausdrücklich einem bestimmten Zweck zuzuordnen, dann sind diese Maßnahmen für sich auf ihre Sachlichkeit zu prüfen; ein etwaiger Widerspruch zu den Materialien ist für die Beurteilung der Sachlichkeit der Regelung dann völlig unerheblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G21.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.